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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_59/2012 
 
Urteil vom 22. März 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivilrecht, Postfach, 4410 Liestal, 
 
Gegenstand 
Erlass einer Gerichtsgebühr von 200 Franken, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin B.________ vom 25. Januar 2012 erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um Erlass einer ihm (in einer zufolge Rückzugs ergangenen Abschreibungsverfügung der Bezirksgerichtspräsidentin vom 29. November 2011) auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- abgewiesen hat, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass im bundesgerichtlichen Verfahren neue Vorbringen und Beweismittel zum Vornherein unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG), 
dass die weiteren Beschwerdevorbringen über die (in einem kantonalen Verfahren ergangene) Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- und über ein (in einem kantonalen Verfahren gestelltes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht Gegenstand des angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheids vom 15. Februar 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 15. Februar 2012 erwog, die erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen (über den Verlust der Arbeitsstelle und den Besitz eines Autos) seien unzulässig, im für den Beschwerdeentscheid massgeblichen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids (25. Januar 2012) habe der Beschwerdeführer einen Einkommensüberschuss (über das um 15% erweiterte Existenzminimum) von Fr. 2'850.-- erzielt, den für einen Gebührenerlass vorausgesetzten Härtefall der Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 des Gebührentarifs) habe daher die erste Instanz offenkundig zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, unter Berufung auf neue und daher unzulässige Beweismittel die (im vorliegenden Verfahren nicht massgebliche) finanzielle Situation im Februar 2012 zu schildern und sich als zahlungsunfähig zu bezeichnen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2012 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Kosten erhoben werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. März 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann