Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_226/2012
Urteil vom 22. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
17. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid (Präsidialbeschluss) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Januar 2012, mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin, nebst einem ohnehin unzulässigen Fest-stellungsantrag, die Anordnung der Kostenpflicht (wegen mutwilliger Prozessführung) als solche nicht in Abrede stellt und darum ersucht, für das vorinstanzliche Verfahren die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und auf mindestens sechs Monate festzusetzen oder die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass diese Begehren allesamt ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte und die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerde weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auch die Wiederherstellung der Frist ausschliesslich mit der Behauptung (lang dauernder) finanzieller Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit, mithin mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet wird und die Beschwerde, soweit von einer diesbezüglichen Anfechtung auszugehen wäre, den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), zumal hinsichtlich der geltend gemachten Willkür und Diskriminierung eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bereits Gegenstand des Urteils 9C_633/2011 vom 15. September 2011 bildete und die Vorinstanz die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss erstreckte, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin namentlich in Hinsicht auf die querulatorische Prozessführung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil 9C_282,283/2011 vom 21. April 2011),
dass gegenwärtig auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG) verzichtet wird, die Beschwerdeführerin indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann