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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_107/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde "Gegen Staatsanwaltschaft Region Oberland" erhoben hat; 
dass sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 14. März 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli