Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_955/2015
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Urteil vom 22. März 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. November 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 hob die IV-Stelle Bern die der 1967 geborenen A.________ seit 1. November 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf den 30. April 2015 auf, weil aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
B.
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. November 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Aufhebung der laufenden Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012, auf Ende April 2015 bestätigt. Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Das kantonale Gericht hat in Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) und in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, worunter sich Berichte aus den Jahren 2000, 2001 sowie solche aus der Zeit vor Erlass der Verwaltungsverfügung vom 26. März 2015 und das Gutachten der medaffairs, Basel (Medizinische Abklärungsstelle; MEDAS), vom 20. Oktober 2014 befinden, festgestellt, die behaupteten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten dissoziativen Störung gemäss Rechtsprechung seien nicht hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen; damit sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zu dieser Folgerung gelangte die Vorinstanz mittels Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. enthaltenen Indikatorenkatalogs, wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass nichts entgegen stehe, die vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete Expertise der MEDAS heranzuziehen, welche eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
3.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen keine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung zu begründen.
3.1. Das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs enthält Beurteilungen aus verschiedenen Disziplinen, worunter aus den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie. Dass keine neuropsychologische Abklärung durchgeführt wurde, trifft zu. Aus welchen Fachrichtungen Ärzte für die Untersuchung einer versicherten Person beizuziehen sind, ist indessen der MEDAS als Fachstelle überlassen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die IV-Stelle der Versicherten die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für die polydisziplinäre Untersuchung empfohlenen Disziplinen - Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie, gegebenenfalls HNO - der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2014 bekannt gegeben hat, wobei diese von der Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen, keinen Gebrauch machte. Insbesondere brachte sie auch nicht vor, es sei eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS eine gewisse belastungsabhängige kognitive Leistungseinschränkung festgestellt wurde. Indessen hat der Psychiater dieser Beeinträchtigung keinen Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden ärztlichen Angaben keine teilweise Arbeitsunfähigkeit bejaht hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (E. 1 hievor), was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend macht.
3.2. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geprüft, ob das Gutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2014 eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309) und hat diese Frage bejaht.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei keine umfassende otoneurologische Abklärung hinsichtlich der Labyrinthfunktion durchgeführt worden. Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass die Versicherte bei der Begutachtung in der MEDAS sowohl neurologisch als auch oto-rhino-laryngologisch untersucht wurde, weshalb sowohl Schwindel als auch Sturzneigung genügend abgeklärt worden seien. Dass diese Darlegungen tatsächlicher Natur willkürlich seien, macht die Versicherte wiederum nicht geltend.
3.4. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, das Gutachten der medaffairs enthalte widersprüchliche Aussagen. Zwar trifft es zu, dass aus psychiatrischer Sicht nur medizinische Massnahmen, gemäss Konsensus aber auch berufliche Massnahmen mittels stationärer Rehabilitationsbehandlung und nachfolgender schrittweiser beruflicher Reintegration mit einem Aufbau- bzw. Belastbarkeitstraining empfohlen wurden. Was daran widersprüchlich sein soll, ist nicht erkennbar. Wenn die von den medizinischen Experten konsensual abgegebenen Empfehlungen von der Stellungnahme eines einzelnen Gutachters, hier des Psychiaters, insoweit abweichen, als dieser nur medizinische, nicht aber berufliche Massnahmen vorschlägt, zeigt dies gerade Sinn und Zweck der gemeinsamen Einschätzung der am Gutachten beteiligten Fachärzte - allenfalls abweichend von einzelnen Experten - eine einhellige Auffassung zu finden.
3.5. Bei den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) nicht einzugehen ist.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer