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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_31/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich und den Beschluss vom 9. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil SB120162 vom 11. September 2012 bestrafte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Eine dagegen erhobene Beschwerde vor dem Bundesgericht blieb erfolglos.  
 
A.b. Im Anschluss an das Strafurteil erstattete A.________ gegen verschiedene am Strafverfahren beteiligte Personen Strafanzeige.  
 
A.b.a. Die Anzeigen gegen Gerichtspersonen des Obergerichts wurden von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen; für diejenigen gegen Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft erteilte das Obergericht die erforderliche Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung nicht. Auch dagegen führte A.________ jeweils erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht.  
 
A.b.b. Mit Beschluss UE130232-O vom 16. Februar 2015 wies die III. Strafkammer des Obergerichts eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen gegen verschiedene am Strafverfahren beteiligte Privatpersonen ab. Mit Urteil 1B_417/2014 vom 20. Mai 2015 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in diesem Zusammenhang eine Beschwerde über den Ausstand der Leitenden Staatsanwältin Frauenfelder Nohl gut, soweit sie darauf eintrat. Eine gegen den Beschwerdeentscheid vom 16. Februar 2015 erhobene Beschwerde wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hingegen mit Urteil 6B_312/2015 vom 2. September 2015 ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
A.c. Am 31. März 2015 wies die I. Strafkammer des Obergerichts ein gegen das Strafurteil vom 11. September 2012 gerichtetes Revisionsgesuch von A.________ ab. Mit Urteil 6B_527/2015 vom 2. September 2015 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.  
 
B.a. Am 24. Juli 2016 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei gegenüber Oberrichter Thomas Meyer ein Disziplinarverfahren durchzuführen und der Beschluss UE130232-O der III. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2015 für nichtig zu erklären. Zugleich verlangte er den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen. Mit Plenarbeschluss OB160003-O vom 7. Dezember 2016 trat das Obergericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.b. Am 10. Oktober 2016 stellte A.________ beim Obergericht erneut ein Revisionsgesuch gegen das Strafurteil vom 11. September 2012. Mit Beschluss SR160027-O vom 9. Dezember 2016 trat die I. Strafkammer des Obergerichts auf das Gesuch nicht ein.  
 
C.   
Mit einer einheitlichen Eingabe vom 26. Januar 2017 an das Bundesgericht führt A.________ Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Plenarentscheid des Obergerichts OB160003-O vom 7. Dezember 2016 einerseits sowie mit dem Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts SR160027-O vom 9. Dezember 2016 andererseits. Er beantragt im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Überdies sei das Obergericht anzuweisen, ebenfalls die Nichtigkeit verschiedener Entscheide festzustellen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei anzuweisen, über die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen verschiedene Privatpersonen neu zu entscheiden und in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 1B_417/2014 vom 20. Mai 2015 dieses Verfahren unter dem Ausstand der Leitenden Staatsanwältin Frauenfelder Nohl nochmals durchzuführen und namentlich die Amtshandlungen der fraglichen Leitenden Staatsanwältin zu wiederholen. Sodann rügt A.________, Oberrichter Ch. Spiess hätte in den Ausstand treten müssen, und verlangt vor Bundesgericht ebenfalls den Ausstand der am bundesgerichtlichen Entscheid 6B_312/2015 vom 2. September 2015 beteiligten Gerichtspersonen, nämlich Bundesrichter Denys und Oberholzer, Bundesrichterin Jametti und Gerichtsschreiberin Unseld. 
Die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Zürich und dessen I. Strafkammer verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichter Denys und Oberholzer, von Bundesrichterin Jametti und von Gerichtsschreiberin Unseld. Da das Bundesgericht vorliegend in einer anderen Besetzung urteilt, können die Ausstandsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Entscheide. Vorweg einzugehen ist auf die Beschwerde gegen den Plenarbeschluss OB160003-O vom 7. Dezember 2016, mit dem das Obergericht auf eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht eingetreten ist.  
 
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Die Aufsichtsbeschwerde räumt nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Beurteilung ein und gilt deshalb nicht als eigentliches Rechtsmittel, sondern bloss als Rechtsbehelf. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, nicht Verfügungscharakter hat, kann insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde an das Bundesgericht wäre einzig zulässig, wenn der Beschwerdeführer ein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung oder an einer bestimmten Massnahme hätte (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 133 II 468 E. 2 S. 471).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber Oberrichter Thomas Meyer verlangte, hat er daran kein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 133 II 468 E. 2 S. 471). Die Beschwerde erweist sich insofern als unzulässig.  
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde beantragte, der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2015 im Verfahren UE130232-O über die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen mehrere Privatpersonen sei nichtig zu erklären, verfügt er als reiner Anzeiger ebenfalls nicht über ein massgebliches schutzwürdiges Interesse für eine Beschwerde an das Bundesgericht. Auch diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Aufsichtsbeschwerde ein Ausstandsgesuch gegen das Obergericht für alle laufenden und künftigen Verfahren stellte, ist zu differenzieren. Da er in der Hauptsache nicht beschwerdelegitimiert ist, trifft das auch insofern zu, als sich das Ausstandsgesuch auf das Aufsichtsverfahren selbst bezieht, da die prozessuale Ausstandsfrage das Schicksal der Hauptfrage teilt. Soweit das Ausstandsgesuch für alle anderen laufenden und künftigen Verfahren gilt, kann dem Beschwerdeführer zwar ein Interesse an der Beschwerdeführung nicht zum voraus abgesprochen werden. Ein solches pauschales Ausstandsgesuch ist aber von vornherein unzulässig. Ein Ausstandsgesuch muss sich immer auf ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Personen beziehen und entsprechend konkretisiert werden. Mangels Bestimmtheit des Anliegens fehlt es derzeit auch insofern an der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Interesses. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde, selbst wenn insoweit darauf einzutreten wäre, aus analogen Gründen als offensichtlich unbegründet, weil pauschale Vorwürfe von vornherein keinen Ausstandsgrund zu belegen vermögen.  
 
3.  
 
3.1. Zweitens ficht der Beschwerdeführer den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Dezember 2016 an, mit dem diese auf sein Gesuch um Revision des Urteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012 nicht eingetreten ist. Dabei handelte es sich bereits um das zweite Revisionsgesuch gegen dasselbe Strafurteil SB120162, mit dem der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft worden war.  
 
3.2. Beim Beschluss vom 9. Dezember 2016 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht. Der strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller und direkter Adressat des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 BGG). Damit kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 94 BGG). Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide jedoch grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeschrift ist in weiten Teilen nur schwer verständlich. Es ist nicht durchgängig nachvollziehbar, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein sollte. Die Beschwerdeschrift äussert sich hauptsächlich zu vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsbrüchen in verschiedenen Verfahren, die im Wesentlichen auf mehreren Verfahrensfehlern beruhen sollen. Offenbar geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die beteiligten Gerichtspersonen befangen seien, weil sie die vermeintlichen Mängel verursacht hätten oder nicht korrigieren wollten, und daher die für ihn nachteilig ausgegangenen Entscheide nichtig seien. Nur am Rande geht der Beschwerdeführer auf die Gründe ein, die zum für ihn negativen Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens geführt haben. Nur soweit er sich jedoch mit den entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides auseinander setzt, kann auf die Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten werden. Im Übrigen erweist sie sich als unzulässig. Das gilt namentlich, soweit sich der Beschwerdeführer auf grund- und menschenrechtliche Ansprüche gemäss der Bundesverfassung oder der Menschenrechtskonvention (EMRK) beruft, legt er doch nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen solche verstossen sollte. Auf die Beschwerde einzutreten ist damit nur insoweit, als der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch Verletzung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausreichend substanziiert rügt.  
 
3.4. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Das Revisionsverfahren gemäss der Strafprozessordnung gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, können in einem zweiten Revisionsverfahren in gleicher Sache nur noch Vorbringen geprüft werden, die im ersten unberücksichtigt geblieben bzw. als nicht massgeblich erachtet worden sind.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer verlangt bereits zum zweiten Mal die Revision desselben Strafurteils. Das erste Revisionsverfahren endete mit dem für ihn nachteiligen Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2015 vom 2. September 2015. Im hier angefochtenen Entscheid zum zweiten Revisionsgesuch verneinte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer neu oder wiederholt behaupteten Mängel des Strafurteils der II. Strafkammer vom 11. September 2012, namentlich die Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen, den Amtsmissbrauch durch (ganz oder teilweise) dieselben, die Unterdrückung von Beweisen, die falsche Darstellung von Zeugenaussagen und weitere Verfahrensmanipulationen, eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie deliktische Einwirkungen auf das Strafurteil. Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die erhobenen Vorwürfe hätten entweder bereits im Strafverfahren vorgebracht werden können, seien offensichtlich unbegründet, stellten keine zulässigen Revisionsgründe dar oder seien bereits im ersten Revisionsentscheid beurteilt worden. Der Beschwerdeführer wiederholt zwar seinen Standpunkt und erläutert in der Beschwerdeschrift eingehend seine Vorwürfe. Entscheidend ist hier aber einzig die prozessuale Frage, ob Gründe für eine Revision vorlagen, d.h. ob die Annahme der Vorinstanz, die behaupteten Revisionsgründe seien unzulässig oder offensichtlich unbegründet, gegen Bundesrecht verstiess. Soweit sich die Beschwerdeschrift überhaupt rechtsgenüglich dazu äussert, sind die Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid jedoch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt und sonst noch rügt, schlägt nicht durch.  
 
3.6. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht und stellt insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerde im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Beschluss vom 9. Dezember 2016 über ein Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
4.   
Ergänzend rechtfertigen sich die folgenden Bemerkungen: 
 
4.1. Die dem obergerichtlichen Entscheid UE130232-O zugrunde liegende Nichtanhandnahme der Anzeige des Beschwerdeführers gegen mehrere Privatpersonen leidet an sich an einem Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer stellte im fraglichen Verfahren am 22. Juli 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die Leitende Staatsanwältin Frauenfelder Nohl. Am 2. August 2014 erging der Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Nichtanhandnahme, der von der betreffenden Leitenden Staatsanwältin genehmigt worden war. Am 31. Oktober 2014 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch und am 16. Februar 2015 die Beschwerde gegen den Entscheid über die Nichtanhandnahme ab. Am 20. Mai 2015 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Entscheid über den Ausstand gut, soweit sie darauf eintrat, hob den entsprechenden Ausstandsentscheid auf und hiess das Ausstandsgesuch gegenüber der Leitenden Staatsanwältin Frauenfelder Nohl gut (Urteil 1B_417/2014). In der Folge wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 2. September 2015 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Entscheid über die Nichtanhandnahme in der Sache ab, soweit sie darauf eintrat (Urteil 6B_312/2015). Zu einem Ausstand der Leitenden Staatsanwältin ist es demnach nie gekommen; vielmehr war der Sachentscheid des Obergerichts über die Nichtanhandnahme bereits gefällt, als das Bundesgericht über den Ausstand entschied. Im strafrechtlichen Verfahren vor dem Bundesgericht war die Ausstandsfrage kein Thema.  
 
4.2. Wie das Obergericht in seinem (hier angefochtenen) Plenarbeschluss vom 7. Dezember 2016 zutreffend ausführt, ist ein unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (vgl. Art. 60 StPO e contrario). Der Beschwerdeführer hat den hier fraglichen obergerichtlichen Sachentscheid zwar angefochten; die zuständige Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, die auch vom Beschwerdeführer nicht nachträglich darauf hingewiesen worden war, hatte aber offenbar keine Kenntnis vom Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung über den Ausstand.  
 
4.3. Im Strafprozess gilt indessen zusätzlich die Regelung, dass eine Partei innert fünf Tagen, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat, verlangen kann, Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen (Art. 60 Abs. 1 StPO); andernfalls bleiben diese Amtshandlungen gültig und bestehen. Wird der Ausstand erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO), wobei die entsprechenden Voraussetzungen unter Einschluss der einschlägigen Bestimmungen über die Fristen erfüllt sein müssen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, nach der Vorschrift von Art. 60 Abs. 1 StPO innert fünf Tagen nach Kenntnis des Bundesgerichtsurteils vom 20. Mai 2015 ein Gesuch um Wiederholung einer Amtshandlung, nämlich des Nichtanhandnahmeentscheids der Staatsanwaltschaft, eingereicht oder gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss UE130232-O der III. Strafkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2015 gestellt zu haben. Soweit er die ihm damals offen gestandenen gesetzlichen Möglichkeiten nicht sachgerecht genutzt haben sollte, hätte er sich das selbst zuzuschreiben.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Entscheids vom 16. Februar 2015 UE130232-O über die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen gegen verschiedene am Strafverfahren beteiligte Privatpersonen geltend macht, ist er hier, wo es einzig um den Plenarbeschluss vom 7. Dezember 2016 über die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers einerseits und um den Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2016 über die bereits zum zweiten Mal beantragte Revision des gegen den Beschwerdeführer selbst gerichteten Strafurteils vom 11. September 2012 andererseits geht, aus den dargelegten Gründen nicht zu hören.  
 
5.   
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die gegen Gerichtspersonen des Bundesgerichts gerichteten Ausstandsbegehren werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax