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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_74/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtsvertretung, Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. November 2016 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen eine Regierungsrätin, verschiedene Mitglieder des Obergerichts, eine ehemalige Staatsanwältin sowie den Verwaltungsratspräsidenten einer Grossbank und zwei Rechtsanwälte wegen Begünstigung zu Betrug, Verletzung des Bankgeheimnisses, Urkundenfälschung, Beihilfe zum Prozessbetrug etc. ein. 
Am 18. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafuntersuchung nicht an die Hand. 
Am 2. Dezember 2016 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und ersuchte um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. 
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wies die Präsidentin i.V. der III. Strafkammer das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sie setzte A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen, um die Beschwerde zu begründen bzw. zu substanziieren (Dispositiv-Ziffer 2) sowie eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziffer 3), beides unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen diese obergerichtliche Verfügung. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist die Verfügung des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie schliesst das Beschwerdeverfahren nicht ab, sondern regelt dessen weiteren Verlauf. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (BGE 134 II 192 E. 1.3; 133 III 645 E. 2.2) ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid allerdings nur zulässig, wenn sie es auch gegen den Endentscheid wäre. Das trifft in der vorliegend Konstellation nur zu, wenn der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Endentscheids legitimiert ist; es ist zudem seine Sache darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 353 E. 1; 249 E. 1.1). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der das Beschwerdeverfahren vor Obergericht abschliessende Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Diese Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesgericht im Urteil 6B_1206/2015 vom 26. November 2015 bereits erläutert. 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich der angefochtene bzw. der das Beschwerdeverfahren vor Obergericht abschliessende Entscheid über die Anhandnahme- bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf seine Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer legt im Gegenteil dar, dass er eine "adhäsionsweise Zivilklage gemäss Haftungsgesetz gegen Behördenmitglieder, Dr. B.________ und seine Anwälte" bisher weder eingereicht noch ins Auge gefasst habe. "Dagegen haben der Privatkläger sowie die Öffentlichkeit (Investoren der C.________AG, (CH-Pensionskassen)) ein Recht darauf, dass Dr. B.________, der Verwaltungsratspräsident der C.________AG und die fehlbaren Behördenmitglieder, strafrechtlich belangt werden" (Beschwerde S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer geht es damit nach seiner eigenen Darlegung einzig um die strafrechtliche Verfolgung der von ihm angezeigten Personen, nicht um die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen (abgesehen davon sind Haftungsansprüche gegen Behördemitglieder ohnehin keine Zivilforderungen). Er wäre damit nicht befugt, den Beschwerdeentscheid des Obergerichts anzufechten. Auf die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Zwischenentscheid ist soweit nicht einzutreten. 
 
2.  
Unter den vorliegenden Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi