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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_16/2018  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auskunft bzw. Dokumentation (Willensvollstreckung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 31. Oktober 2017 (BAZ 17 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Klage vom 16. Februar 2015 verlangte B.________ beim Kantonsgericht Nidwalden von A.________, der Witwe seines verstorbenen Halbbruders, die Herausgabe von Dokumenten. Es geht ihm darum, zu erfahren, wer für massive Vermögensverluste seiner verstorbenen Mutter in der Grössenordnung von Fr. 7 Mio. verantwortlich ist, um eine allfällige Schadenersatzforderung geltend machen zu können. Nachdem das Kantonsgericht zunächst einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- erhoben hatte, erhöhte es diesen auf Fr. 85'000.-- und forderte B.________ auf, einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 79'000.-- zu leisten (Verfügung vom 16. Januar 2017). 
 
B.   
Gegen diese Verfügung führte B.________ beim Obergericht des Kantons Nidwalden Beschwerde. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Kostenvorschussverfügung vom 16. Januar 2017 auf und wies die Sache zurück an das Kantonsgericht, damit dieses den Kostenvorschuss im Sinne der Erwägungen (der Streitwert betrage Fr. 700'000.--, worauf ein Kostenvorschuss zwischen 2 % und 3.5 % erhoben werden könne) neu festlege. Ferner setzte das Obergericht die oberinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 1'500.-- fest, entnahm diese dem geleisteten Kostenvorschuss und verpflichtete A.________, B.________ diesen Betrag zu erstatten sowie eine Parteientschädigung von Fr. 14'210.90 zu bezahlen. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Januar 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerdegegner teilobsiegt hat, und das Kantonsgericht anzuweisen, vom Beschwerdegegner einen ergänzenden Kostenvorschuss zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 18'500.-- zu beziehen, unter Bezifferung der genauen Höhe nach Ermessen des Kantonsgerichts. Ausserdem seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, eine Parteientschädigung von nicht weniger als Fr. 15'000.-- zu bezahlen; eventuell seien die Gerichtskosten dem Kanton Nidwalden aufzuerlegen und die Parteientschädigungen zur Hauptsache zu schlagen. Subeventuell seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei von Parteientschädigungen abzusehen. Sub-subeventuell sei die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. Januar 2018 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Entscheid einer Vorinstanz, mit welchem diese die Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückweist, ist ein Zwischenentscheid (BGE 140 III 520 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese beschlägt ein auf Erbrecht gestütztes Auskunftsverfahren, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert den gesetzlich geforderten Mindestbetrag erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Gegen einen Zwischenentscheid kann die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen - nur dann ergriffen werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus. In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der nicht wieder gutzumachende Nachteil gegeben ist, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Zu Recht behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr mit Bezug auf den noch festzulegenden, beim Beschwerdegegner zu erhebenden Kostenvorschuss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ist die Beschwerde im Hauptpunkt mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils unzulässig, gilt dies auch für den Kostenpunkt (BGE 135 III 329 E. 1.2.2). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, im Falle des Nichteintretens bleibe der angefochtene Entscheid der Kontrolle durch das Bundesgericht entzogen, sie demzufolge selbst bei einem Obsiegen in der Sache weder die Gerichtskosten noch die Parteientschädigungen zurückfordern könne, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, ist unbegründet. Praxisgemäss können die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids über den Wortlaut von Art. 93 Abs. 3 BGG hinaus zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, obwohl sich jene naturgemäss nicht auf den Inhalt des Endentscheids auswirken können. Die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung des Zwischenentscheids ist namentlich auch dann zulässig, wenn der Endentscheid den Beschwerdeführer nicht beschwert und dieser daher keinen Anlass hat, jenen anzufechten. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, voll zu Gunsten des Beschwerdeführers, so kann dieser danach wegen der Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt an das Bundesgericht gelangen und muss nicht zunächst ein Rechtsmittel bei der dem Bundesgericht unmittelbar vorgelagerten Instanz, die den Rückweisungsentscheid erlassen hatte, einreichen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 363 E. 1 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
2.   
Weil kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird damit kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller