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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_964/2019  
 
 
Urteil vom 22. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Tax Partner AG, Steuerberatung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer; solidarische Mithaftung Liquidator/Sachwalter, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 16. Oktober 2019 (A-5205/2018, A-5206/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG (nachfolgend: die Gruppenträgerin) wirkte vom 1. Januar 1995 bis zum 24. September 2010, als über sie der Konkurs eröffnet wurde, als Mitglied und Gruppenträgerin der Mehrwertsteuergruppe B.________ AG.  
Am 20. September 2007 hatte das zuständige Gericht der Gruppenträgerin die Nachlassstundung gewährt. Zugleich setzte es A.________ als Sachwalter ein. 
Das Gericht genehmigte am 23. Februar 2009 einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung und ernannte A.________ zum Liquidator mit Einzelunterschrift. 
Am 24. September 2010 kam es, wie erwähnt, zur Konkurseröffnung über die Gruppenträgerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gab Forderungen von Fr. 142'681.55 (nebst Verzugszins und Betreibungskosten) für den Zeitraum vom 20. September 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und von Fr. 12'089.66 (nebst Verzugszins) für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 24. Dezember 2010 ein. 
Am 5. April 2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gruppenträgerin am 12. Juli 2011 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. 
 
A.b. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, für den Zeitraum vom 20. September 2007 bis zum 24. September 2010 bestehe eine Masseverbindlichkeit von Fr. 154'771.21 (zuzüglich Verzugszinsen), für welche A.________ als Liquidator solidarisch hafte. Mit Verfügungen vom 27. Juli 2016 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung A.________ auf, Mehrwertsteuern für die streitbetroffenen Zeiträume von Fr. 142'681.55 (nebst Verzugszins und Betreibungskosten) bzw. von Fr. 21'271.-- (nebst Verzugszins) zu entrichten.  
Auf Einsprache hin bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 19. und 30. Juli 2018 die genannten Verfügungen dahingehend, dass A.________ als solidarisch haftender Liquidator für die Zeit vom 20. September 2007 bis zum 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern von Fr. 142'681.55 (nebst Verzugszins von Fr. 11'613.-- und Betreibungs- und Verfahrenskosten von Fr. 900.--) sowie für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 24. September 2010 Mehrwertsteuern von Fr. 21'271.-- (zuzüglich Verzugszins von 4.5 % für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 24. September 2010) zu entrichten habe. 
 
B.  
Unter Gutheissung einer von A.________ erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2019 die beiden Einspracheentscheide vom 19. und 30. Juli 2018 auf. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im Wesentlichen, dass die formelle Liquidation am 23. Februar 2009 mit der Genehmigung des Nachlassvertrages eingesetzt habe. Für eine bereits früher durchgeführte faktische Liquidation bestünden entgegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine hinreichenden Anzeichen. Eine Voraussetzung der Liquidatorenhaftung sei in Analogie zur Rechtsprechung im Bereich der Verrechnungssteuer, dass bei Beginn der Liquidation - als Differenz zwischen den Aktiven zum einen und den Schulden sowie Liquidationskosten zum anderen - ein positives Liquidationsergebnis verbleibe. Im vorliegenden Fall sei im massgebenden Zeitpunkt kein positives Liquidationsergebnis vorhanden gewesen. Damit sei eine Solidarhaftung des Liquidators ausgeschlossen und erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der solidarischen Haftung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. November 2019 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 19. und 30. Juli 2018 seien zu bestätigen. 
A.________ beantragt in seiner Beschwerdeantwort, unter Abweisung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen. Er macht unter anderem geltend, die Steuerforderungen für das Jahr 2010 seien verjährt. 
Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestreitet den vom Beschwerdegegner erhobenen Einwand der Verjährung. 
Mit Eingabe vom 7. September 2020 hält A.________ an seinen Ausführungen und seinem Antrag in der Beschwerdeantwort fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 f. der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1] i.V.m. Art. 141 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [SR 641.201]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 BGG und Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.  
 
1.2. Dem Beschwerdegegner wurde vorliegend am 19. August 2020 eine Frist für allfällige Bemerkungen bis zum 3. September 2020 angesetzt. Seine Stellungnahme vom 7. September 2020 hat er erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht. Ob diese Stellungnahme aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn inhaltlich betrifft diese Stellungnahme (abgesehen von einem unbedeutenden Hinweis auf einen offensichtlichen Schreibfehler in der Beschwerdeantwort) nur die Frage der Verjährung, wobei diese, wie im Folgenden ersichtlich wird, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet-zung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 317 E. 5.4 S. 325; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Auszugehen ist deshalb vom Sachverhalt, welcher im angefochtenen Urteil festgestellt wurde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen einer solidarischen Mithaftung des Liquidators von Art. 32 Abs. 1 lit. c und Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) bzw. Art. 15 Abs. 1 lit. e und Art. 15 Abs. 2 des neuen Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erfüllt sind. Dies ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlage ist festzuhalten, dass für die Steuerperioden 2007 bis und mit 2009 materiell-rechtlich das aMWSTG anzuwenden ist (Art. 112 Abs. 1 MWSTG), währenddem sich die Steuerperiode 2010 nach dem MWSTG beurteilt. Es ist jedoch zu beachten, dass Art. 32 Abs. 1 lit. c aMWSTG und Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG den gleichen Wortlaut aufweisen und auch die für die Liquidatorenhaftung weiter relevanten Vorschriften von Art. 32 Abs. 3 aMWSTG und Art. 15 Abs. 2 MWSTG (soweit hier interessierend) alt- und neurechtlich identisch sind. Die folgenden rechtlichen Ausführungen gelten vor diesem Hintergrund gleichermassen für das aMWSTG wie auch für das MWSTG (vgl. auch Urteil 2C_500/2019 / 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1). Wird deshalb im Folgenden von Art. 15 Abs. 1 lit. e und Art. 15 Abs. 2 MWSTG gesprochen, sind damit grundsätzlich gleichzeitig auch Art. 32 Abs. 1 lit. c und Art. 32 Abs. 3 aMWSTG mitumfasst. Auf das bis Ende 2009 gültig gewesene Recht wird nur ausdrücklich eingegangen, wo dies als erforderlich erscheint. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG haften bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit die mit der Liquidation betrauten Personen mit der steuerpflichtigen Person solidarisch bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Die mit der Liquidation betrauten Personen haften dabei nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, welche während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 MWSTG). Ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 2 MWSTG).  
 
4.2. Nach der  verrechnungssteuerrechtlichen Rechtsprechung liegt eine  faktische Liquidation vor, wenn die Gesellschaftsaktiven veräussert oder verwertet werden und der Erlös nicht reinvestiert, sondern an die Anteilsinhaber verteilt wird (so schon BGE 115 Ib 274 E. 10a S. 280; vgl. ferner Urteile 2C_806/2013 vom 24. März 2014 E. 3.2, in: ASA 82 S. 741; 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.3, in: ASA 79 S. 391; 2A.259/1997 vom 4. Mai 1999 E. 4, in: ASA 68 S. 739; je mit Hinweisen). Die in der Literatur diskutierte Frage, ob im Bereich der Mehrwertsteuer eine solche faktische Liquidation genügt, um eine solidarische Mithaftung der mit der Verwaltung und der Liquidation betrauten Person auszulösen, hatte das Bundesgericht bislang nicht zu entscheiden (vgl. dazu SONJA BOSSART MEIER/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 15 MWSTG; SUSANNE GANTENBEIN, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 24 zu Art. 15 MWSTG; THOMAS P. WENK, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum [a]MWSTG, 2000, N. 18 zu Art. 32 aMWSTG). Auch vorliegend muss diese Frage nicht entschieden werden. Denn nach den (unbestrittenen) Feststellungen der Vorinstanz haben vor der Genehmigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (im Sinne von Art. 317 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) am 23. Februar 2009 keine faktischen Liquidationshandlungen im (verrechnungssteuerrechtlichen) Sinne einer Aushöhlung der Gesellschaft stattgefunden.  
 
4.3. Als Liquidation im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG ist vorliegend vor diesem Hintergrund der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zu betrachten, bezweckt doch das entsprechende öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckungsverfahren - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - die Liquidation des Vermögens der Schuldnerin (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Diese  formelle Liquidation begann mit der Genehmigung des Nachlassvertrages am 23. Februar 2009.  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesetzeswortlaut haften die "in [Artikel 15] Absatz 1 Buchstabe[...] e [...] bezeichneten Personen" nur für die Forderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden (Art. 15 Abs. 2 MWSTG). Dabei spricht der in Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 MWSTG enthaltene Verweis auf Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG dafür, dass mit der Geschäftsführung im Sinne der ersteren Vorschrift nur die  Geschäftsführung als mit der Liquidation betraute Person gemeint sein kann (vgl. auch GANTENBEIN, a.a.O., N. 26 zu Art. 15 MWSTG, wonach für Steuerschulden, welche aus der Zeit vor dem Eintritt ins Liquidationsstadium herrühren, keine Haftung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG bestehe). In diese Richtung weist auch der französische Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 MWSTG, wo für die Wendung "während ihrer Geschäftsführung" der deutschen Fassung der Passus "pendant leur mandat" steht und damit ausdrücklich auf das Mandat zur Ausführung der  Liquidation Bezug genommen wird.  
Sollte im erwähnten Sinne allein die Geschäftsführung als Liquidator massgebend sein, könnte bei einer formellen Liquidation (ohne vorgängige faktische Liquidation) die Haftung von Art. 15 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 MWSTG nur in Bezug auf Steuer-, Zins- und Kostenforderungen greifen, welche ab dem Zeitpunkt des Beginnes der formellen Liquidation entstehen oder fällig werden. Denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert in einer solchen Konstellation eine "mit der Liquidation betraute Person" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG, während deren Geschäftsführung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 MWSTG die Forderungen entstehen oder fällig werden können (vgl. auch KALOYAN STOYANOV, La responsabilité solidaire pour le paiement de l'impôt, in: OREF [Hrsg.], Les procédures en droit fiscal, 2015, S. 856 ff., S. 873, wonach blosse Verwalter, ausser wenn sie als faktische Liquidatoren gehandelt haben, der Haftung nach Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG entgehen, weil diese Bestimmung nur aufgelöste Gesellschaften ["sociétés dissoutes"] betreffe). 
Würde im erwähnten Sinne angenommen, dass das Gesetz die Haftung auf Forderungen beschränkt, die während der Geschäftsführung als Liquidator entstehen oder fällig werden, käme vorliegend von vornherein nur eine solidarische Mithaftung des Beschwerdegegners für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen in Frage, die ab dem 23. Februar 2009 entstanden oder fällig geworden sind. Denn der Beschwerdegegner war bis zum Beginn der massgebenden formellen Liquidation der Gruppenträgerin (23. Februar 2009), welcher keine faktische Liquidation vorangegangen war, nur als Sachwalter tätig. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich freilich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner bereits vom 20. September 2007 an, d.h. ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung als Sachwalter, hafte. Ob als massgebliche Geschäftsführung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 MWSTG in einer Konstellation wie der vorliegenden auch die Geschäftsführung vor dem Zeitpunkt der Bestellung als formeller Liquidator betrachtet werden kann, muss hier aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, fehlt es vorliegend in Bezug auf alle in Frage stehenden Forderungen jedenfalls an einer anderen Haftungsvoraussetzung.  
 
6.  
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Mithaftung der Liquidatoren für Steuern, Zinsen und Kosten in weiterer Hinsicht betragsmässig begrenzt, greift sie doch gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG nur "bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses". Zu Recht wird nicht in Abrede gestellt, dass dieser Passus von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG nicht bloss den Haftungsbetrag beschränkt, sondern in dem Sinne eine Haftungsvoraussetzung statuiert, als danach für die Haftung ein (positives) Liquidationsergebnis vorliegen muss. 
Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass nach Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG als "Liquidationsergebnis" "das Entgelt für die durch die Gesellschaft während der Liquidationstätigkeit erbrachten Leistungen" gelte (Beschwerde, S. 13). Demgegenüber bildet nach Meinung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners das Liquidationsergebnis im Sinne dieser Bestimmung derjenige Betrag, welcher der Gesellschaft nach Tilgung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt. 
Mit Blick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Verfahrensbeteiligten betreffend den Begriff des Liquidationsergebnisses in Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG ist diese Vorschrift auszulegen. 
 
7.  
Die Auslegung von Mehrwertsteuernormen folgt den üblichen Regeln (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255 mit Hinweisen; Urteil 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3). 
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 145 II 270 E. 4.1). 
 
8.  
 
8.1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Liquidationsergebnis das Resultat zu verstehen, das nach dem Vorgang der Liquidation übrig bleibt. Soweit die Beschwerdeführerin postuliert, als Liquidationsergebnis seien sämtliche Entgelte zu betrachten, welche durch die von der Gesellschaft während der Liquidation erbrachten Leistungen erzielt werden, lässt sich ihr Standpunkt nicht mit diesem gewöhnlichen Verständnis des Begriffes vereinbaren. Dies gilt jedenfalls, soweit davon auszugehen ist, dass sich die Liquidation als solche nicht in der Leistungserbringung durch die Gesellschaft und der damit verbundenen Erzielung von Entgelten während der Liquidationsphase erschöpft. Gemäss einem verbreiteten Begriffsverständnis umfasst eine Liquidation die vollständige Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern und Dritten (externe beziehungsweise äussere Liquidation) sowie den Gesellschaftern untereinander (interne beziehungsweise innere Liquidation; vgl. dazu FLORENT THOUVENIN, Der Kooperationsvertrag, 2017, N. 575 ff., N. 580 ff. und N. 583 ff. mit Hinweisen). Es liegt auf der Hand, dass eine solche Auseinandersetzung insbesondere unter Berücksichtigung der Schulden und der Liquidationskosten erfolgen muss. Ausgehend von diesem (weiten) Begriff der Liquidation wäre damit das Liquidationsergebnis das Vermögen, das nach Abzug der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt (vgl. auch GANTENBEIN, a.a.O., N. 25 zu Art. 15 MWSTG).  
Der Gesetzeswortlaut legt nach dem Gesagten tendenziell den Schluss nahe, dass die Haftungsbeschränkung auf den Betrag des Liquidationsergebnisses von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG eine Haftungsgrenze bildet, welche unter Miteinbezug der Schulden der Gesellschaft und der Liquidationskosten zu ermitteln ist. 
 
8.2. Die weiteren Auslegungselemente sprechen insgesamt ebenfalls dafür, dass unter Liquidationsergebnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG das nach Abzug der Schulden und der Liquidationskosten verbleibende Vermögen bzw. Kapital zu verstehen ist:  
 
8.2.1. Wie bereits ausgeführt, deckt sich die hier interessierende Haftungsregelung von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG mit derjenigen in Art. 32 Abs. 1 lit. c aMWSTG. Dementsprechend wurde in der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 (soweit hier interessierend) einzig festgehalten, dass sich diese beiden Vorschriften entsprechen würden (vgl. BBl 2008 6885 ff., 6956).  
 
Mit Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG und Art. 32 Abs. 1 lit. c aMWSTG war die Regelung der Liquidatorenhaftung von Art. 25 Abs. 1 lit. c der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (AS 1994 1464 ff., 1475), bei welcher als Haftungsobergrenze ebenfalls der "Betrag des Liquidationsergebnisses" statuiert war, (soweit vorliegend relevant) unverändert übernommen worden. Bei der Übernahme dieser Regung ins frühere Mehrwertsteuergesetz wurde im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1996 zur parlamentarischen Initiative Dettling festgehalten, Art. 32 Abs. 1 lit. c aMWSTG (bzw. der Entwurf dieser Vorschrift) solle bewirken, "dass die mit einer solchen Liquidation Beauftragten unterlassen, über das Liquidationsergebnis zu verfügen, soweit noch Steuerschulden zur Zahlung offen stehen" (vgl. auch zum Folgenden BBl 1996 V 713 ff., 766). Ferner wurde in diesem Bericht erklärt, eine entsprechende Konstellation könne sich insbesondere hinsichtlich erst nachträglich festgestellter Steuerforderungen ergeben, welche anlässlich eines allfälligen Schuldenrufes nicht angemeldet worden seien. 
Den Gesetzesmaterialien lässt sich mit Blick auf das Ausgeführte zur Hauptsache einzig entnehmen, dass der Liquidator mit der hier interessierenden Haftungsregelung von einer zweckwidrigen, d.h. nicht auf die Erfüllung der Steuerforderungen der Gesellschaft gerichteten Verwendung von Mitteln der Gesellschaft abgehalten werden soll. 
Über die Tragweite des Begriffes des Liquidationsergebnisses geben die Materialien soweit ersichtlich keinen Aufschluss. Keine Rolle spielt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass in der früheren Haftungsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB; BS 6 173) statt von "Liquidationsergebnis" von "Liquidationserlös" die Rede war, unterscheiden sich doch diese beiden Begriffe nicht wesentlich voneinander und fehlt es an Anhaltspunkten, dass mit dem damaligen Begriff des Liquidationserlöses eine Anknüpfung an den Begriff des warenumsatzsteuerlichen Entgelts beabsichtigt war. 
 
8.2.2. Entsprechend den genannten Ausführungen im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1996 hat die Regelung der solidarischen Mithaftung des Liquidators insbesondere zum Zweck, präventiv auf die Bezahlung der Steuerforderung hinzuwirken (Präventivfunktion; im gleichen Sinne zur direkten Bundessteuer PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, Art. 49-101 DBG, 2004, N. 1 zu Art. 55 DBG). Danebst bezweckt die Haftungsregelung generell, dem Fiskus die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Forderungen zu erleichtern und ihn besser zu sichern (Absicherungsfunktion; vgl. GANTENBEIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 15 MWSTG).  
Wäre als Liquidationsergebnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG (wie die Beschwerdeführerin annimmt) die Gesamtsumme der während der Liquidation erzielten Entgelte aus Leistungen zu betrachten, hätte die Haftungsregelung bei nachträglich festgestellten, im Rahmen eines allfälligen Schuldenrufes nicht angemeldeten Steuerforderungen (vgl. dazu E. 8.2.1 Abs. 2 hiervor) zur Konsequenz, dass ein Liquidator bei gleichzeitigem Vorliegen von Schulden der Gesellschaft, welche die Aktiven übersteigen, für die im Nachhinein entdeckten Steuerforderungen einstehen müsste, obschon bei der Gesellschaft nach Abzug der Schulden sowie Liquidationskosten von den Aktiven keine Mittel zur Tilgung dieser Steuerforderungen zur Verfügung standen. Dies würde über die angestrebte Wirkung, eine nicht auf die Erfüllung der Steuerforderungen gerichtete Verwendung der Mittel der Gesellschaft durch den Liquidator zu verhindern, hinausgehen. Eine derartige Haftung hätte nämlich zur Folge, dass Liquidatoren aus eigener Tasche für Steuerforderungen der Gesellschaft aufkommen müssten, ohne dass sie diese Forderungen aus den bei der Gesellschaft vor der Verteilung der Differenz zwischen Aktiven zum einen und Schulden sowie Liquidationskosten zum anderen vorhanden gewesenen Mitteln hätten begleichen können. Dies würde - worauf der Beschwerdegegner zutreffend hinweist - dazu führen, dass sich kaum mehr Liquidatoren für finanziell angeschlagene Gesellschaften finden liessen. 
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den genannten Effekt beabsichtigt hätte oder dieser Effekt durch den erwähnten Präventiv- und Absicherungszweck der Haftungsregelung gerechtfertigt wäre. 
Die Beschwerdeführerin macht zwar auch geltend, ein Abstellen auf ein positives Liquidationsergebnis im Sinne der Differenz zwischen Aktiven und Schulden (inkl. Liquidationskosten) würde dazu führen, dass die solidarische Mithaftung des Liquidators nie greife, weil die Mehrwertsteuer zu den Schulden der Gesellschaft zähle und damit bei einem solchen positiven Liquidationsergebnis gar keine offenen Mehrwertsteuerschulden bestehen könnten. Mit dieser Argumentation wird aber ausgeblendet, dass Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG in all denjenigen Konstellationen relevant werden kann, bei welchen die Liquidation hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht korrekt abgewickelt und die Steuerforderung deshalb trotz eines positiven Liquidationsergebnisses in Form der Differenz zwischen den Aktiven und den übrigen Schulden (inkl. Liquidationskosten) nicht beglichen worden ist. Dieser Fall kann namentlich auftreten, wenn - wie beim in den Materialien erwähnten Beispiel - erst nachträglich Steuerforderungen festgestellt werden (vgl. E. 8.2.1 Abs. 2 hiervor). 
 
8.2.3. Das systematische Auslegungselement bildet ebenfalls keinen triftigen Grund, entgegen der tendenziell eindeutigen Formulierung in Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG als Liquidationsergebnis die Gesamtsumme der von der Gesellschaft während der Liquidationsphase im Rahmen der Leistungserbringung erzielten Entgelte zu verstehen:  
Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG (soweit interessierend) mit Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) identisch ist, der übereinstimmende Wortlaut und Sinn sowie Zweck dieser Bestimmungen deren einheitliche Auslegung nahelegen und nach der damit heranzuziehenden verrechnungssteuerrechtlichen Rechtsprechung (insbesondere Urteil 2C_806/2013 vom 24. März 2014 E. 3.5.1; vgl. dazu auch THOMAS A. MÜLLER, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, 1999, S. 146 f.) als Liquidationsergebnis der Betrag zu qualifizieren ist, welcher nach Tilgung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt (vgl. E. 2.4.4 und E. 2.5.4 des angefochtenen Urteils). 
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Namentlich kann in der vorinstanzlichen Anlehnung an die verrechnungssteuerliche Judikatur zum Begriff des Liquidationsergebnisses keine unbesehene Übernahme eines Verständnisses aus einem anderen Steuerrechtsbereich erblickt werden, welcher dem Gebot der autonomen Auslegung des Mehrwertsteuerrechts im Lichte seiner Zielsetzung widersprechen würde (vgl. dazu MICHAEL BEUSCH, Auslegung, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 16). Dies gilt schon deshalb, weil diese Anlehnung unter anderem mit dem betreffend Haftung gleichgerichteten Zweck der verrechnungssteuerlichen und mehrwertsteuerlichen Ordnung (Präventiv- und Absicherungsfunktion der solidarischen Mithaftung) begründet wurde (vgl. dazu auch XAVIER OBERSON, La responsabilité fiscale des organes dirigeants des sociétés anonymes, in: La semaine judiciaire [SJ] 2006 II S. 293 ff., S. 306, wonach das Mehrwertsteuerrecht die Ordnung von Art. 15 Abs. 1 VStG übernehme und deshalb die verrechnungssteuerrechtliche Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. c MWSTG herangezogen werden könne. Im gleichen Sinne auch ROBERT DANON, La responsabilité fiscale solidaire des organes en cas de liquidation d'une société de capitaux, in: François Bohnet [Hrsg.], Quelques actions en responsabilité, 2008, S. 200 ff., S. 222). 
Anders als nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht einem Beizug der erwähnten Rechtsprechung zum Verrechnungssteuerrecht auch nicht entgegen, dass das Liquidationsergebnis im Mehrwertsteuerrecht anders als bei der Verrechnungssteuer, bei welcher der Liquidationsüberschuss als geldwerte Leistung an Beteiligungsinhaber oder ihnen nahestehende Personen ein Steuerobjekt bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.11]), kein Steuerobjekt ist. Ebenso wenig, wie Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Verrechnungssteuer die Umschreibung des Steuerobjektes Einfluss auf die Tragweite des Begriffes des Liquidationsergebnisses in Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG hat, ist ersichtlich, weshalb die gesetzliche Ordnung des Inlandsteuerobjektes (vgl. Art. 18 ff. MWSTG) mit seiner Anknüpfung an eine die Erwartung eines Entgelts umfassende Leistung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG sowie Art. 3 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG; zum früheren Recht vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a und b aMWSTG) für das Verständnis der hier streitbetroffenen mehrwertsteuerlichen Haftungsbegrenzung auf den Betrag des Liquidationsergebnisses relevant sein sollte (mit Blick auf das Ausgeführte wäre auch eine bei Erlass der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer allenfalls geäusserte Meinung, wonach eine Übernahme der entsprechenden Haftungsbestimmung des Verrechnungssteuergesetzes nicht zweckmässig sei, weil die Ausschüttung des Liquidationsergebnisses anders als im Verrechnungssteuerrecht im Mehrwertsteuerrecht nicht der Steuer unterliege, nicht entscheidend. Selbst wenn diese Meinung - wie die Beschwerdeführerin behauptet - kundgetan worden sein sollte, liesse sich daraus nichts ableiten, da ein entsprechender Wille des historischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, eine wesentlich vom Verrechnungssteuerrecht abweichende Ordnung der solidarischen Mithaftung der Liquidatoren zu schaffen, keinen Niederschlag im Gesetzes- bzw. Verordnungstext gefunden hat [vgl. BGE 137 V 167 E. 3.2 S. 170]). 
Auch bei Berücksichtigung der weiteren Unterschiede zum Verrechnungssteuerrecht (insbesondere der im Vergleich dazu erweiterten anderen Haftungstatbestände des Mehrwertsteuerrechts von Art. 15 Abs. 1 lit. a-d und Art. 15 Abs. 4 MWSTG bzw. Art. 32 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 32 Abs. 1 lit. e aMWSTG) sind keine Gründe ersichtlich, für den vorliegend interessierenden Haftungstatbestand die Haftungsbegrenzung (bzw. die Haftungsvoraussetzung eines [positiven] Liquidationsergebnisses) nicht in Einklang mit der Judikatur zu Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG auszulegen. 
 
8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als Liquidationsergebnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG der Betrag zu verstehen ist, welcher der Gesellschaft nach Tilgung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt (im Ergebnis ebenso BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 43 zu Art. 15 MWSTG; GANTENBEIN, a.a.O., N. 25 zu Art. 15 MWSTG).  
 
9.  
Die Vorinstanz hat vorliegend auf die Verhältnisse zu Beginn der formellen Liquidation bzw. mangels hinreichender Jahresrechnung 2008 auf die Verhältnisse per 20. September 2007 abgestellt (vgl. E. 3.8 des angefochtenen Urteils). Sie stellte fest, dass per 20. September 2007 die Schulden der Gruppenträgerin deren Aktiven um mehrere Millionen Franken überwogen hätten. Deshalb sei kein (positives) Liquidationsergebnis vorhanden, hafte der Beschwerdegegner folglich nicht und seien die Einspracheentscheide der Beschwerdeführerin vom 19. und 30. Juli 2018 dementsprechend aufzuheben. 
Diese vorinstanzliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob mehrwertsteuerrechtlich für die Berechnung des mutmasslichen Liquidationsergebnisses (wie die Vorinstanz grundsätzlich annimmt) allein auf die letzte, vor Beginn der Liquidationshandlungen eingereichte Bilanz abzustellen oder ausgehend von dieser Bilanz der im Rahmen der Geschäftstätigkeit nach Einleitung der formellen Liquidation erzielte Erlös mit einzubeziehen ist (vgl. zu dieser Problematik - freilich zur Verrechnungssteuer und zu einem Fall der faktischen Liquidation - Urteil 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2). Denn angesichts des Umstandes, dass die Schulden der Gruppenträgerin vorliegend gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz deren Aktiven per 20. September 2007 um mehrere Millionen überwogen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG sowie E. 3.8.2 des angefochtenen Urteils), ist davon auszugehen, dass auch der während der Liquidationsphase erzielte Erlös der Gruppenträgerin die Schulden nicht aufzuwiegen vermochte. So oder anders fehlt es mithin an der Haftungsvoraussetzung des positiven Liquidationsergebnisses im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG
Ob die seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachten Forderungen auch aus weiteren Gründen (namentlich infolge Verjährung) fallenzulassen sind, braucht unter den gegebenen Umständen nicht geklärt zu werden. 
 
10.   
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin, die Vermögensinteressen verfolgt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König