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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_167/2021  
 
 
Urteil vom 22. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2020 (IV.2020.00125). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung und Angabe eines Beweismittels geltend macht, die Abholungsinformation für den angefochtenen Entscheid habe nicht vorgelegen, weshalb sich dessen Zustellung verzögert habe, 
dass diesbezüglich auf die postamtliche Bescheinigung abzustellen ist, wonach der erste Zustellungsversuch am 15. Januar 2021 erfolgte, 
dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 22. Februar 2021 abgelaufen und die Beschwerde verspätet ist, 
dass ausserdem ein Rechtsmittel laut Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die neu eingereichten Unterlagen (Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. Februar 2021 und Medikamentenbehandlungsplan der Dr. med. C.________) als echte Noven von vornherein unzulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.), 
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf rein appellatorische Kritik beschränken und ihnen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom    17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher auch den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann