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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9F_5/2021  
 
 
Urteil vom 22. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 2020 (9F_14/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2021 (Postaufgabe) gegen das Urteil 9F_14/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom    22. Dezember 2020, mit welchem das Bundesgericht auf das damals gestellte Revisionsgesuch nicht eintrat, 
in die Eingabe des A.________ vom 2. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann, 
dass der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht habe im Urteil 9F_14/2020 vom 22. Dezember 2020 seine eigene Verfügung vom 13. November 2020 übersehen (Art. 121 lit. d BGG), gemäss welcher das damalige Revisionsgesuch "die Eintretensvoraussetzungen für eine spätere Vernehmlassung erreicht habe", 
dass aus der Verfügung vom 13. November 2020 lediglich hervorgeht, dass der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch eingereicht hat und eine Vernehmlassung einstweilen nicht eingeholt wird, 
dass der Gesuchsteller daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere ergibt sich daraus nicht, das Bundesgericht hätte die Eintretensvoraussetzungen (bereits) bejaht, 
dass das Bundesgericht somit keine sich aus der Verfügung vom 13. November 2020 ergebende erhebliche Tatsache übersehen hat, 
dass das aktuelle Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, weshalb dieses im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels sowie mit summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG), 
dass bei dieser Ausgangslage der vom Gesuchsteller beantragten Verfahrenssistierung nicht stattzugeben ist (vgl. Urteil 9C_362/2019 vom 21. Juni 2019 E. 4.2.1), 
 
dass mit dem heutigen Entscheid die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und (andere) vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden, 
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass der Gesuchsteller aber ausdrücklich auf die Kostenpflicht gemäss Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG aufmerksam gemacht wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli