Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_703/2021
Urteil vom 22. März 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Döbeli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Zwirner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückschnitt einer Grünhecke (Nachbbarrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 23. Juni 2021
(ZK1 2021 4).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ und A.________ sind die Eigentümer von aneinander grenzenden Grundstücken in U.________. An der gemeinsamen Grundstückgrenze steht auf dem Grundstück von A.________ eine Grünhecke, deren Rückschnitt B.________ am 26. März 2018 beim Bezirksgericht Höfe zur Einhaltung der kantonalen Grenzabstände forderte.
A.b. Mit Entscheid vom 30. November 2020 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, die Grünhecke innert eines Monats ab Rechtskraft des Urteils auf die gesetzlichen Höhen von 1.20 Meter bis 0.5 Meter bzw. 2 Meter ab 0.5 Meter Abstand von der Grenze jeweils senkrecht zum Terrainverlauf zurückzuschneiden.
B.
A.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz, welches die Berufung mit Entscheid vom 23. Juni 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 2. September 2021 erhebt A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde am Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung bzw. zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Durchführung des Beweisverfahrens an das Kantonsgericht, eventuell an das Bezirksgericht zurückzuweisen, subeventuell sei die Klage abzuweisen. Im Übrigen beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
C.b. Nachdem B.________ (Beschwerdegegner) zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen hatte, gewährte der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 22. September 2021 die aufschiebende Wirkung.
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Hauptsache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Streitigkeit unter Nachbarn über die vollständige oder teilweise Beseitigung von Pflanzen und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 45 II 402 E. 1; Urteil 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Der Streitwert beträgt laut Angaben im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerdeführerin erachtet hingegen einen Streitwert über Fr. 30'000.-- für massgeblich.
1.2.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, offensichtlich unrichtige Parteiangaben zum Streitwert seien von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sei zwischen den Parteien unbestritten, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteige. Indes bestreite die Beschwerdeführerin ihre wiederkehrende Pflicht, die Bepflanzungen unter Schere zu halten, nicht. Umstritten sei die Höhe, auf welcher dies erfolgen solle, was bei Klagegutheissung ein einmaliges Zurückstutzen mit gegenüber alljährlichen Rückschnitten erhöhtem Aufwand von kaum Fr. 10'000.-- erforderlich machen würde. Erheblich sei jedoch auch der zu schätzende Wert, um den das betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen auf die eingeklagte Höhe zurückgeschnitten werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend sei. Der Beschwerdegegner mache einen Mehrwert von Fr. 50'000.-- geltend. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass sich die streitgegenständlichen Pflanzen erheblich wertmindernd auf das Grundstück des Beschwerdegegners auswirken würden. Vielmehr würde ein drastischer, einer Beseitigung gleichkommender Rückschnitt zu einer Wertverminderung ihrer Liegenschaft führen, die auf ein Mehrfaches von Fr. 30'000.-- zu beziffern sei. Beide Parteiangaben schienen offensichtlich unrichtig. Die Wertzunahme des Grundstücks des Beschwerdegegners lasse sich nach einem Rückschnitt bzw. allenfalls nach einem Ersatz der Hecke zwar auf einen Streitwert von über Fr. 10'000.--, aber doch nicht auf Fr. 30'000.-- schätzen. Inwiefern der Sichtschutz durch eine gesetzeskonform zurückgeschnittene Hecke zu einer auf ein Mehrfaches von Fr. 30'000.-- zu beziffernde Wertminderung führen soll, sei nach dem erstinstanzlichen Augenschein nicht mehr anzunehmen. Es bestünden andere Möglichkeiten der Abschirmung des Hauses in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdegegners, wie aktuell schon durch Bäume. Der Streitwert liege daher unter Fr. 30'000.--
1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Verfahrensparteien seien übereinstimmend von einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert ausgegangen, die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze daher die Dispositionsmaxime, ohne dass das rechtliche Gehör gewahrt worden sei und ohne hinreichende Begründung. Dies sei willkürlich. Die Vorinstanz habe auch nicht gewürdigt, dass die Pflanzen bei einem Rückschnitt höchstwahrscheinlich eingehen würden. Es wäre also auf den Wert der Pflanzen abzustellen gewesen, wobei gerichtsnotorisch sei, dass Pflanzen mit einem Alter von über 20 Jahren zehntausende Franken Wert hätten. Bereits die Pflanzen alleine wiesen einen Wert von weit über Fr. 30'000.-- auf, erstreckten sie sich doch über eine Länge von über 25 Metern. Zusätzlich sei auf die Wertveränderungen der beteiligten Grundstücke abzustellen. Diese befänden sich in einem Quartier mit Einfamilienhäusern, welches von hoher Durchgrünung und grosser Privatsphäre der einzelnen Liegenschaften geprägt sei. Die Liegenschaften wiesen Seesicht auf und befänden sich in der steuergünstigen und äusserst gefragten Gemeinde V.________; sie wiesen Marktwerte im hohen siebenstelligen bzw. achtstelligen Bereich auf. Eine auch nur geringe Beeinträchtigung der Privatsphäre derartiger Liegenschaften wirke sich auf den Marktwert in einer Grössenordnung von weit über Fr. 30'000.-- aus. Die Ausführungen der Vorinstanz stützten sich auf keine nachvollziehbare Begründung und seien willkürliche Annahmen. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich jegliche Beeinträchtigung der Privatsphäre einer solchen Liegenschaft im hohen fünf- bzw. sechsstelligen Bereich auf deren Marktwert auswirke.
1.2.3. Der Streitwert bestimmt sich hier nach den Klagebegehren, die bis vor Vorinstanz unverändert streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Lauten die Begehren dahingehend, Pflanzen zurückzuschneiden, und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert - wie bis anhin von Amtes wegen (Art. 36 Abs. 2 OG [BS 3 531]) - nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen anzustellen, wenn der Streitwert nicht ohne Weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Soll ein höherer als der vorinstanzlich festgestellte Streitwert massgebend sein, hat die beschwerdeführende Partei nähere Angaben zu machen, die den Streitwert einfach zu schätzen gestatten. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung der beschwerdeführenden Partei noch an übereinstimmende Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung der Vorinstanz gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2; 136 III 60 E. 1.1.1).
Für die Bestimmung des Streitwertes im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 51 ff. BGG) sind die Kosten, die einer Fachperson für die Beseitigung oder das regelmässige Stutzen der Pflanzen bezahlt werden müssen, nicht massgebend. Zu schätzen ist der Wert, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen beseitigt oder regelmässig gestutzt werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteile 5A_653/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1.1.1.1; 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4; 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1.1).
1.2.4. Auf den Wert der Pflanzungen kann nach dem Ausgeführten zur Bestimmung des Streitwerts nicht abgestellt werden. Was die Wertverminderung des Grundstücks der Beschwerdeführerin angeht, so ist zu beachten, dass nach den vorinstanzlich verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) auch andere Möglichkeiten der Abschirmung des Hauses in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdegegners bestehen, wie dies aktuell bereits durch Bäume geschehe. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu diesen alternativen Möglichkeiten der Abschirmung nicht. Fälschlicherweise geht sie sodann von der Gerichtsnotorietät diverser Tatsachen aus. Sie unterlässt es auch, den Marktwert der eigenen Liegenschaft näher anzugeben oder sonstwie konkret zu belegen, weshalb sich dieser bei einem Rückschnitt der Pflanzen um "weit über" Fr. 30'000.-- bzw. "mindestens" Fr. 50'000.-- verringern würde. Dass sich die Liegenschaften in einer steuergünstigen Gemeinde befinden und Seesicht haben, reicht jedenfalls nicht. Insgesamt ist daher von einem Streitwert unter Fr. 30'000.--, wie dies die Vorinstanz angenommen hat, auszugehen. Eine willkürliche Feststellung des Streitwerts durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sie das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht oder die Dispositionsmaxime (willkürlich) verletzt haben sollte, ist doch das Bundesgericht weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung der Vorinstanz und ist auch diese nicht an offensichtlich unrichtige übereinstimmende Angaben der Parteien gebunden.
1.3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es lägen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln, sofern deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG).
Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die - rechtzeitig (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) erhobene - Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3; 133 II 396 E. 3.2). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweis). Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht eigene Angaben zum Sachverhalt. Soweit sich diese von den vorinstanzlichen Feststellungen unterscheiden, ohne eine Willkürrüge zu enthalten, sind sie unbeachtlich.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, weil sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz es unterlassen hätten, über streitig gebliebene Punkte des massgeblichen Sachverhalts Beweise abzunehmen.
2.1. Dies treffe zunächst für das von der Beschwerdeführerin behauptete Einverständnis des Beschwerdegegners zu den streitgegenständlichen Pflanzen zu, welches dieser dem vorherigen Eigentümer gegeben und weshalb jener als Zeuge hätte befragt werden müssen.
2.1.1. Die Vorinstanz erwog, bezüglich eines über ein blosses Zuwarten hinausgehendes, angeblich über Jahrzehnte bestehendes Einverständnisses des Beschwerdegegners mit der höheren Hecke führe die Beschwerdeführerin nicht klar aus, welche Form und welchen Inhalt das behauptete Einverständnis gehabt habe. Auch würden die Beweisanträge der Klageantwort an den in der Berufung genannten Stellen nicht deutlich zwischen einem blossen Zuwarten und einem implizit oder gar explizit abgegebenen Einverständnis unterscheiden. Der Gerichtspräsident habe den Parteien nach der Beratung über die Beweisabnahmen den Beschluss mitgeteilt, dass keine weiteren Beweisabnahmen erfolgten, worauf die Parteien ohne Widerspruch auf ihre Schlussvorträge verzichteten. Insoweit bestehe kein Anlass, Beweise im Berufungsverfahren zuzulassen. Nach Treu und Glauben hätte die Beschwerdeführerin auf weitere Beweisabnahmen bestehen müssen.
2.1.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, es treffe nicht zu, dass sie gegen den Abschluss des Beweisverfahrens keinen Widerspruch erhoben hätte. Vielmehr habe der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung nicht nur sein Befremden darüber ausgedrückt, dass der Präsident des erstinstanzlichen Gerichts die Durchführung eines Beweisverfahrens für unnötig hielt, sondern auch - im Parteivortrag sowie in der Schlussbemerkung - auf die Durchführung eines Beweisverfahrens bestanden. Die erste Instanz habe dies in ihrem Verhandlungsprotokoll vom 30. November 2020 nicht festgehalten. Der Vorsitzende habe lediglich erklärt, Parteivorträge würden nicht protokolliert. Es sei der Beschwerdeführerin somit nur die Ergreifung der Berufung geblieben, worin die unterbliebene Durchführung des Beweisverfahrens durch die erste Instanz zentraler Rügepunkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe dies ignoriert und im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht auf Beweiserhebungen bestanden. Dies treffe nicht zu. Mangels einer durch die Erstinstanz durchgeführten Beweisabnahme hätte ein nochmaliger Parteivortrag - vor Durchführung eines Beweisverfahrens - einen sinnlosen Leerlauf dargestellt. Am Schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. November 2020 habe der Vertreter der Beschwerdeführerin noch einmal sein Befremden über den "Beweisbeschluss" des Gerichts bzw. darüber ausgedrückt, dass nach den Ausführungen des Vorsitzenden keine Beweisabnahmen erforderlich seien. Dieser habe sich mündlich vorbehalten, nach Beratung mit den beiden anderen Richtern eine anderslautende Beweisverfügung zu treffen. Beides habe keinen Eingang ins Protokoll gefunden, welches erst gleichzeitig mit dem vollständig ausgefertigten erstinstanzlichen Urteil zugestellt worden sei.
2.1.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann nur vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin die Beweismittel rechtzeitig und formgültig angeboten hätte, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall:
2.1.3.1. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilprozessrechts ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (vgl. zum Ganzen Urteile 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen; 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweisen; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit umfassenden Literaturhinweisen).
2.1.3.2. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, unterscheiden die den Prozesssachverhalt beschlagenden Beweisanträge der Klageantwort an den in der Berufung genannten Stellen nicht explizit zwischen einem blossen Zuwarten und einem implizit oder gar explizit abgegebenen Einverständnis. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dies sei überspitzt formalistisch und sie habe die Behauptung mit dem entsprechenden Beweisantrag versehen, vermag dieser Feststellung nichts Wirksames entgegenzusetzen und sie auch nicht als offensichtlich falsch bzw. willkürlich auszuweisen. Sie stellt lediglich ihre Sicht der Dinge dar. Damit lässt sich die Beweisofferte aber nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten: Der vorliegend strittige Beweisantrag in der Klageantwort bezieht sich wenn überhaupt nur auf ein angebliches Einverständnis im Rahmen einer Baueingabe. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass sie erstinstanzlich ausgeführt habe, in welcher Form die umstrittenen Pflanzen Gegenstand dieser Baueingabe und dadurch eines Einverständnisses des Beschwerdegegners gewesen sein sollen. Die Erstinstanz habe dies als ungenügend substanziiert erachtet und eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Einzeltatsachen hätte sich aufgrund des Bestreitens des Beschwerdegegners aufgedrängt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung ist ferner ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem strittigen Beweisantrag von einem "Tolerieren" (und nicht einem Einverständnis) gesprochen und für ein angebliches Einverständnis des Beschwerdegegners bis ins Jahr 2017 lediglich eine E-Mail als Beweis offeriert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist also bereits mangels eines formgerecht angebotenen Beweismittels ausgeschlossen.
2.1.4. Damit braucht sich das Bundesgericht nicht zur zweiten Argumentationslinie der Vorinstanz zu äussern, nämlich zur Frage, ob die Beschwerdeführerin, die ihren streitgegenständlichen Beweisantrag anlässlich des ersten Parteivortrags in der Hauptverhandlung erneut gestellt hatte aber nicht mehr intervenierte, als das erstinstanzliche Gericht nach einer Beratung über Beweisabnahmen den Parteien den Beschluss eröffnete, keine weiteren Beweismassnahmen anzuordnen, sich noch gegen den Abschluss des Beweisverfahrens hätte zur Wehr setzen müssen bzw. ob sie mit dem Verzicht auf die Schlussvorträge auch auf ihre Beweisanträge verzichtet hat.
2.2. Auch in Bezug auf den Abstand der umstrittenen Pflanzen bzw. Hecke zur Grenze hätte es die Vorinstanz unterlassen, Beweise abzunehmen.
2.2.1. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich einen Abstand der umstrittenen Grünhecke zur Grenze von maximal 0.5 Meter anerkannt, weswegen namentlich auf die Erhebung des exakten Grenzverlaufes habe verzichtet werden können.
2.2.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin, beide Vorinstanzen hätten ihre Ausführungen nicht richtig gelesen, verfangen nicht. Die Vorinstanz interpretierte die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageantwort, wonach "Richtig ist, dass die vom Kläger als Grünhecke bezeichneten Pflanzen an keiner Stelle auf dessen Grundstück hineinragen, sondern sich vielmehr bis maximal an die Grundstücksgrenze, bzw. bis zu einem Abstand von maximal 0.5 Meter von derselben ausdehnen" als Anerkenntnis der Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach sich die Pflanzen an der Grenze bzw. maximal in einem Abstand von 0.5 Meter von derselben befänden. Dies hält vor Bundesrecht stand. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots ist nicht erkennbar. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz hätte abklären müssen, bis zu welchem Grenzabstand sich die Pflanzen ausdehnen und sie hätte ohne entsprechende Erhebungen nicht pauschal dazu verurteilt werden dürfen, die Pflanzen ab einem Abstand von 0.5 Metern auf eine Höhe von 2 Metern zurückzuschneiden, da bereits in einem Abstand von 1 Meter von der Grenze eine Höhe von 3 Metern zulässig wäre, legt sie nicht dar, inwiefern sie dies im kantonalen Verfahren bereits eingebracht hat. Damit ist sie vor Bundesgericht nicht mehr zu hören.
2.3. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin schliesslich, die Qualifikation als Hecke, wie sie beide Vorinstanzen ohne weitere Erhebungen vorgenommen hätten, sei von ihr nicht anerkannt worden und die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt diesbezüglich nicht festgestellt, erweist sich offensichtlich als haltlos: Wie die Vorinstanz festhält, ergibt sich aus den Akten bzw. aus dem protokollierten Augenschein die Qualifikation der Hecke als Einfriedung, unabhängig der genauen Anzahl der Pflanzen. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit es damit sein Bewenden hat.
3.
Die Beschwerde ist nach dem vorstehend Ausgeführten abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, zumal sich der Beschwerdegegner dem Gesuch um aufschiebende Wirkung erfolglos widersetzte und ihm in der Hauptsache kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang