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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_175/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2022 (VSBES.2021.116). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel eine Rentenleistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden im linken Knie wie auch das psychische Leiden mangels Kausalzusammenhangs zu den Unfallereignissen vom 11. und 29. März 2016 wie auch vom 13. und 20. Juni 2017 verneinte und in der Folge den Rentenanspruch des Beschwerdeführers allein auf der Basis der durch die am rechten Knie erlittenen Beeinträchtigungen festlegte, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er den Geschehensablauf lediglich aus seiner Sicht schildert und aus von ihm bereits vor Vorinstanz angerufenen Arztberichten direkt auf Unfallfolgen im Bereich des linken Knies schliesst; inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, legt er nicht näher dar, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist und es sich in Bezug auf Einkommensvergleich und Schätzung des Integritätsschadens nicht anders verhält, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
dass sich demnach das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel