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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_170/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsstatthalteramt Emmental, 
Amthaus, Dorfstrasse 21, 
3550 Langnau im Emmental. 
 
Gegenstand 
Schliessung eines Fitnessstudios, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 14. Februar 2023 (100.2021.342U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Bundesrat erliess am 23. Juni 2021 die (zweite) Verordnung über Massnahmen in besonderen Lagen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379; in Kraft bis 16. Februar 2022), mit der eine Covid-Zertifikatspflicht für bestimmte Bereiche eingeführt wurde. Auf den 13. September 2021 weitete der Bundesrat die Zertifikatspflicht u.a. auf Innenräume von Sport- und Freizeitbetrieben aus (Änderung vom 8. September 2021; AS 2021 542).  
 
1.2. Nachdem die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) dem Regierungsstatthalteramt Emmental (nachfolgend: Regierungsstatthalteramt) über Verstösse gegen die Zertifikatspflicht im "Fitness A.________" in T.________/BE berichtet hatte, verpflichtete der stellvertretende Regierungsstatthalter mit Verfügung vom 3. November 2021 die A.________ GmbH, bis zum 10. November 2021 insbesondere die geltenden Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 (Masken- und Zertifikatspflicht) im Fitnesstudio umzusetzen.  
Am 10. November 2021 teilte die Kantonspolizei dem Regierungsstatthalteramt mit, eine Kontrolle gleichentags im Fitnessstudio habe ergeben, dass die angeordneten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien. 
Mit Verfügung vom 15. November 2021 verpflichtete die Regierungsstatthalterin die A.________ GmbH, den Betrieb des Fitnessstudios ab 16. November 2021, 07.00 Uhr, und bis zum Ende der Zertifikatspflicht einzustellen und den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verunmöglichen. Sie stellte die Anordnung unter die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (SR 311.0). 
 
1.3. Am 19. November 2021 stellte eine Delegation des Regierungsstatthalteramtes und der Kantonspolizei fest, dass der Betrieb des Fitnessstudios nicht eingestellt worden war.  
Mit Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 setzte die Regierungsstatthalterin der A.________ GmbH zur Umsetzung der Schliessungsverfügung eine letzte Frist bis zum 25. November 2021, 24.00 Uhr, unter Ankündigung der konkreten Zwangsvollstreckungsmassnahmen bei unbenütztem Fristenablauf. 
 
1.4. Mit Urteil vom 14. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine gegen die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 und die Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 gerichtete Beschwerde der A.________ GmbH, handelnd durch B.________ (einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer), ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.5. Die A.________ GmbH, handelnd durch B.________, gelangt mit einer als "Beschwerde in Gerichtsangelegenheiten" bezeichneten Eingabe vom 14. März 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt unter anderem die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2023 sowie eines Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Februar 2023.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2023. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Februar 2023 kann gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung Berufung erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde auch gegen diesen Entscheid richtet, kann darauf bereits mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um eine Verlängerung der Beschwerdefrist, "da offenbar immer mehr nationale und internationale Beweismittel an die Öffentlichkeit gelangen". 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden. 
 
3.1. Gemäss Sendungsverfolgung Nr. 98.34.112152.00410889 der Schweizerischen Post wurde das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2023 zugestellt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Freitag, den 17. Februar 2023 zu laufen und endete am Montag, den 20. März 2023 (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Bis dahin hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht lediglich die Eingabe vom 14. März 2023 zukommen lassen. Folglich ist vorliegend einzig gestützt auf diese Eingabe zu entscheiden.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
4.2. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses eingetreten, soweit sie gegen die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 gerichtet war. Sie hat sodann - unter dem Gesichtswinkel der sinngemäss gerügten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) - erwogen, dass die strittige Zertifikatspflicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [in der hier massgebenden Fassung vom 8. September 2021; AS 2021 542] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]), im öffentlichen Interesse liege und - jedenfalls gestützt auf den damaligen Wissensstand - verhältnismässig sei.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Zertifikatspflicht sei nicht rechtsgültig gewesen, ohne sich jedoch sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben, auseinanderzusetzen. Vielmehr verweist sie in allgemeiner Weise auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und nicht näher bezeichnete Studien sowie auf ein von einer Drittperson eingeleitetes Verfahren. Damit gelingt es ihr indessen nicht darzutun, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Vage Hinweise auf angebliche Verletzungen völkerrechtlicher Verträge reichen dazu nicht aus. Zudem muss die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).  
Soweit schliesslich in allgemeiner Weise Verstösse gegen Grundrechte (Art. 30 BV) bzw. Menschenrechte geltend gemacht werden, genügen die Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 4.1 hiervor). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov