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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_498/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. April 2022 (VB.2022.00111). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1995 geborene serbisch-kosovarische Doppelbürger A.________ reiste am 12. März 2020 in die Schweiz ein, wo er am 20. März 2020 die 1991 geborene Schweizer Bürgerin B.________ ehelichte. Hierauf wurde ihm am 13. Mai 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt.  
 
A.b. Vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember 2020 wurde A.________ wegen Verdachts auf häusliche Gewalt in Polizei- bzw. Untersuchungshaft versetzt und in der Folge ein wiederholt verlängertes Rayon- und Kontaktverbot zur vormaligen ehelichen Wohnung bzw. seiner Ehefrau verhängt. Mit E-Mail vom 25. November 2020 teilte seine Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass sie aufgrund der Drohungen und Tätlichkeiten ihr gegenüber die Scheidung eingereicht habe.  
 
A.c. Am 21. September 2021 wurde A.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau vom Bezirksgericht Bülach zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung ist derzeit beim Obergericht hängig.  
 
B.  
 
B.a. Am 24. September 2021 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 23. Oktober 2021.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 20. Januar 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Februar 2022 an.  
 
B.c. Mit Urteil vom 26. April 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. (recte: 26.) April 2022 sei aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ihm diese zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Abteilungspräsidentin legte der Beschwerde am 21. Juni 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung bei. Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt und auf die Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (SR 142.20). Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d Art. 90 BGG).  
Allerdings hat der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2022 seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und sich nach Serbien abgemeldet. Es ist zweifelhaft, ob er unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hat und zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Angesichts des Verfahrensausgangs braucht diese Frage aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, kann hingegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 89 i.V.m. Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, die E-Mail seiner Ehefrau vom November 2020 an das Migrationsamt, in welcher sie die Einreichung der Ehescheidung mitgeteilt habe, sei ihm nicht zugänglich gemacht worden. 
Eine neue rechtliche Argumentation bzw. neue rechtliche Rügen (inkl. Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte) fallen - unter Vorbehalt der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben - grundsätzlich nicht unter das Novenverbot, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegen (der vom Bundesgericht nicht erweitert werden darf), auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt beruhen und die Vorinstanz über umfassende Kognition verfügte sowie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteil 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.2). Ein treuwidriges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht erstmals die Verletzung einer Verfahrensgarantie rügt, die sie bei der Vorinstanz schon hätte geltend machen können und müssen; auf eine solche Rüge hat das Bundesgericht nicht einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteil 2C_562/2020 vom 21. Mai E. 3.2). 
Die E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers an das Migrationsamt vom 25. November 2020 wurde bereits im Entscheid der Rekursabteilung vom 20. Januar 2022 erwähnt. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht gerügt, die E-Mail sei ihm nicht zugänglich gemacht worden. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge der Gehörsverletzung ist daher nicht einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bestehen könnte. Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_5/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3; 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.1).  
 
4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1). Psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3, 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2.2).  
 
4.3. Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung bestehen muss. Ein solcher ist nicht a priori weniger hinreichend, wenn die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten. Denn auch in solchen Konstellationen ist nicht ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher Gewalt während langer Zeit in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (Urteile 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 3.1.2).  
Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt ist, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend, mit anderen Worten ob und allenfalls in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat. Im Anschluss an diese Feststellungen lässt sich dann auch beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung seines Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Option entschieden hatte (vgl. Urteile 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3). 
 
4.4. Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.4).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf häusliche Gewalt gegenüber seiner Ehegattin vom 26. September 2020 bis zum 3. Dezember 2020 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft versetzt und wiederholt mit Gewaltschutzmassnahmen belegt. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, weise die Aktenlage klar auf eine konfliktbelastete Beziehung hin, in welcher der Beschwerdeführer als eigentlicher Aggressor erscheine. Wie es sich damit verhalte, müsse jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermöge, selbst in massgeblichem Ausmass Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Während die Anschuldigungen der Ehefrau teilweise durch weitere Personen bestätigt werden könnten und stimmig in das Bild passten, welches sich den Beamten bei der Verhaftung des Beschwerdeführers präsentiert habe, seien die vom Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen gegenüber seiner Ehefrau nicht belegt und wenig glaubhaft.  
Unabhängig vom Ausgang der gegen beide Ehegatten eingeleiteten Strafverfahren verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits einen nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Oppression behaupte, zugleich aber an der konfliktbelasteten Ehe festhalten und eine Versöhnung mit seiner Ehefrau anstreben wolle. Da die Initiative zur Trennung nicht vom Opfer, sondern von der (angeblich) gewaltausübenden Ehegattin ausgehe, sei anzunehmen, dass die Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre und in diesem Sinne nicht von ehelicher Gewalt ausgegangen werden könne. Angesichts dieser Umstände könne auch ohne abschliessende strafrechtliche Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Opfer ehelicher Oppression geworden sei oder diese zumindest nicht ein Ausmass erreicht habe, welches die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen würde. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehegattin habe die Vorwürfe häuslicher Gewalt erfunden, damit er die Schweiz verlassen müsse. Das Zusammenleben mit ihm habe ihr nicht mehr gepasst und mit ihrem Vorgehen habe sie versucht, die zweijährige Wartefrist bei einer Scheidung zu umgehen. Dabei habe sie ihn regelmässig geschlagen, er habe aber nie zurückgeschlagen, auch nicht am fraglichen 25. September 2020. Seine Ehefrau sei aufgrund ihrer Medikamenteneinnahme (Opiate und weitere Schmerzmittel) aggressiv. Sie habe ihn wiederholt bedroht und attackiert. So habe sie ihn mehrfach geohrfeigt, gegen die Wand gestossen und ihm zwischen die Beine getreten. Insgesamt habe es acht verschiedene Vorfälle häuslicher Gewalt gegeben.  
Als ehemaliger Polizist habe er sich geschämt, dass er von seiner Frau mehrfach verprügelt und erniedrigt worden sei. Deshalb - und aus Rücksicht auf seine Ehefrau, die er immer noch liebe - habe er die Übergriffe nicht sofort aktenkundig gemacht. Zudem habe er gewusst, dass Aussage gegen Aussage stehen würde und die Übergriffe nur schwer zu beweisen wären. Jedoch habe er bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme nach seiner Verhaftung angegeben, dass er von seiner Frau geschlagen worden sei. Diese Aussage sei aber vollständig ignoriert worden. Schliesslich habe er auch einen Strafantrag gegen seine Ehefrau gestellt. 
 
5.3. Vorab braucht nicht weiter auf die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das gegen ihn hängige Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt an seiner Ehefrau eingegangen zu werden, in denen er die erhobenen Anschuldigungen als erfunden darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vorliegend einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden ist, damit er über ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG verfügt.  
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass die eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden muss (vorne E. 4.4). Der Beschwerdeführer vermag jedoch die Anschuldigungen, die er gegen seine Ehefrau erhebt, nicht weiter zu belegen. Ärztliche Hilfe hat er keine in Anspruch genommen und Verletzungen sind nicht dokumentiert, obschon er unmittelbar nach dem Vorfall vom 25. September 2020 von der Polizei einvernommen wurde und seine Vorwürfe erstmals erhoben hat. Ebensowenig hat er eine spezialisierte Fachstelle aufgesucht, bei der er hätte Hilfe erlangen können, ohne seine Ehefrau anzeigen zu müssen. Die Vorinstanz erachtet die behauptete physische eheliche Gewalt deshalb als wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in dieser Hinsicht weitgehend auf appellatorische Kritik. Inwiefern die Vorinstanz die verschiedenen Beweismittel in nicht korrekter Weise gewürdigt hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, sondern argumentiert pauschal, dass die Vorinstanz einen anderen Sachverhalt festgestellt hat, der nicht seiner Darstellung der Geschehnisse entspreche. Dies alleine reicht für eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes jedoch nicht aus (E. 2.2). 
 
5.4. Die weiteren geltend gemachten Vorfälle wie (krankhaft) eifersüchtiges Verhalten, die restriktive Verwaltung der Finanzen, das Einfordern vermehrter wirtschaftlicher Anstrengungen als auch die Trennungsandrohung mit Verlust der Aufenthaltsberechtigung wiegen nicht schwer genug, um als psychische Oppression im Sinne der Rechtsprechung (vorne E. 4.2) gelten zu können. Ohnehin veranlasste die Ehefrau die Trennung der Ehe, was zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für ihn nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen haben würde. Ob die Ehefrau durch ihre Mutter zur Trennung ermutigt worden ist - wie der Beschwerdeführer vorbringt - spielt bei dieser Einschätzung keine wesentliche Rolle (Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.5).  
 
5.5. Mit Blick auf das Ausgeführte ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nachweis häuslicher Gewalt regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist - und daher nur Glaubhaftmachung erforderlich ist, damit ein Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. vorne E. 4.4) -, der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht als Opfer ausländerrechtlich massgebender ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG gelten kann, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine soziale Wiedereingliederung in seiner Heimat erscheine als im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet. 
 
6.1. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer konkretisiert die starke Gefährdung seiner Wiederintegration damit, dass er bei einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Polizist im Heimatland arbeiten könne. Zudem seien seine in einfachen Verhältnissen lebenden Eltern auf seine Unterstützungsleistungen angewiesen.  
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen persönlichen, nachehelichen Härtefall darzutun. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist nicht weiter von Belang, ob er bei einer Rückkehr weiterhin in seinem angestammten Beruf als Polizist wird arbeiten können, da ihm aufgrund seines jugendlichen Alters auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsfelds zuzumuten ist. Zudem hätte es der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, sollte seine strafrechtliche Verurteilung dereinst rechtskräftig werden und ihm eine polizeiliche Tätigkeit in seinem Heimatland verunmöglichen. Auch der Umstand, dass er im Vertrauen auf seine Zukunft in der Schweiz seine frühere berufliche Tätigkeit im Kosovo aufgegeben hat, begründet keinen nachehelichen Härtefall, sondern ist - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwogen hat - üblicherweise mit der Auswanderung in ein anderes Land verbunden. 
Weitere Umstände, welche einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen können, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht. Massgebliche gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend. Dass er in der Schweiz einer Arbeit nachgeht und sich um den Spracherwerb bemüht haben will, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. 
 
6.3. Die Vorinstanz hat Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Bezug auf den Härtefallgrund der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland korrekt angewendet. Dieser ist vorliegend nicht gegeben.  
 
7.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit seiner Ehe geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 139 I 330 E. 2.1). Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching