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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_803/2021, 6B_838/2021, 6B_839/2021  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_803/2021 
A.________, 
Beschwerdeführer 1, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons 
Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin 1, 
 
sowie 
 
6B_838/2021 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
und 
 
6B_839/2021 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, 
Beschwerdeführerin 3, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner 2. 
 
Gegenstand 
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung; mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen 
mit Kindern; Strafzumessung; Landesverweisung; Genugtuung; 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. März 2021 (STBER.2020.54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wird von der Staatsanwaltschaft Solothurn im Wesentlichen zur Last gelegt, zwischen April 2016 und August 2017 in seiner Wohnung in U.________ mit fünf minderjährigen Mädchen, teilweise gegen deren Willen, den Geschlechtsverkehr vollzogen bzw. sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen zu haben, dies teilweise mehrfach. Drei der Mädchen soll er zuvor Alkohol oder Drogen (MDMA, einmal zusätzlich Kokain) abgegeben haben. Zudem soll er am 18. April 2016 den "Gruppensex" zwischen D.________, E.________, F.________ und der minderjährigen C.________ mit einer versteckten Kamera aufgezeichnet und das Video an mindestens eine Person weitergeleitet haben. Die sexuelle Handlung von G.________ mit der minderjährigen H.________, i.e. das Einführen einer Banane in deren Vagina, begangen zwischen November 2016 und 22. Februar 2017, soll er ebenfalls aufgezeichnet und das Video an mehrere Personen weitergeleitet haben. A.________ soll überdies im Besitz von Tierpornographie gewesen sein. Schliesslich soll er verschiedene Betäubungsmittel (MDMA, Kokain und Marihuana) besessen, abgegeben und selbst konsumiert haben.  
 
A.b. Das im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei Dr. med. I.________ eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April 2018 attestiert A.________ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine Hebephilie, d.h. eine spezifische sexuelle Neigung ausgerichtet auf Mädchen im Pubertätsalter. Zudem bestehe sehr deutlich eine Psychopathie, wobei vor allem betrügerische und manipulative Anteile stark ausgeprägt seien. Die Intelligenz liege klinisch im unteren Normbereich, wobei das Verbalvermögen recht gut sei und über Schwächen in anderen Bereichen hinwegtäuschen könne. Die Schuldfähigkeit sei für alle angeklagten Delikte nicht beeinträchtigt. Die Rückfallgefahr erneuter Sexualdelinquenz der bisher gezeigten Art sei sehr hoch, im Bereich von deutlich über 50 %, in allen anderen Deliktsbereichen hoch bis sehr hoch. Trotz dieser relevanten psychischen Problematiken und der sehr stark belasteten Legalprognose schloss der Gutachter, aus ärztlicher Sicht könne aufgrund fehlender praktisch und theoretisch erfolgsversprechender Durchführbarkeit eine stationäre Massnahme nicht empfohlen werden.  
 
B.  
 
B.a. A.________ wurde mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie und der mehrfachen Vergehen gegen das sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 4 Monaten und 3 Wochen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wurde für vollstreckbar erklärt. Die vom Departement des Innern des Kantons Solothurn am 28. Juni 2016 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe die Rückversetzung angeordnet. Zudem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme mit unbestimmter Dauer angeordnet. A.________ wurde für 12 Jahre des Landes verwiesen. Er wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen C.________ eine Genugtuung über Fr. 30'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 18. April 2016, J.________ Fr. 25'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Juli 2017, B.________ Fr. 25'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 9. Juli 2017 und K.________ Fr. 5'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 1. April 2017 zu bezahlen. Zudem wurde er für den C.________, J.________ und B.________ erlittenen Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Die Genugtuungsforderung von L.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2021 fest, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, namentlich hinsichtlich der angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, der grundsätzlichen Schadenersatzverpflichtung gegenüber C.________, J.________ und B.________ sowie der Genugtuungspflicht gegenüber K.________ und der Verweisung der Genugtuungsforderung von L.________ auf den Zivilweg. Zudem stellte es folgende Schuldsprüche als rechtskräftig fest: Die mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________, J.________, K.________ und B.________, die mehrfache Pornographie sowie die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige.  
Das Obergericht erklärte, A.________ habe sich zudem der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von M.________, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Von einem Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung sah das Obergericht ab. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 150.--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verurteilt. Das Obergericht erklärte die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- für vollstreckbar. Weiter stellte es fest, dass für die Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe, die aus der mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2016 gewährten bedingten Entlassung resultiert, die Rückversetzung zufolge Ablaufs der Probezeit von einem Jahr ausgeschlossen ist. Das Obergericht verwies A.________ für 12 Jahre des Landes. Es verpflichtete ihn ferner, den Privatklägerinnen C.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 19. April 2016, J.________ Fr. 15'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 21. Juli 2017 und B.________ Fr. 12'500.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 9. Juli 2017 zu bezahlen. 
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2021 (Posteingang 5. Juli 2021), er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________, J.________ und B.________, der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von M.________ und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 45 Monaten zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei anzurechnen. Für die Überhaft sei er mit Fr. 100.-- pro Tag zu entschädigen. Die Landesverweisung sei auf 15 Jahre zu erhöhen. Die Genugtuungsforderungen von C.________, J.________ und B.________ seien auf die Hälfte oder nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien ihm im Umfang von maximal der Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen vom Staat zu tragen. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates und ohne Rückforderungsanspruch gegen ihn festzulegen. Es sei im Urteil festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Er sei sofort in Freiheit zu entlassen. Schliesslich beantragt A.________ mit separater Eingabe vom 16. Juli 2021 die unentgeltliche Rechtspflege.  
A.________ gelangte mit diversen weiteren Eingaben ans Bundesgericht, sie datieren vom 15. August 2021, 18. August 2021, 23. August 2021, 19. September 2021, 16. November 2021, 22. November 2021, 21. Dezember 2021, 6. Januar 2022, 12. April 2022, 14. August 2022, 13. Februar 2023 und vom 5. März 2023. Mit diesen reichte er namentlich diverse Zeitungsartikel zu aus seiner Sicht "ähnlichen Fällen" ein und stellte ein Hafturlaubs- und ein Haftentlassungsgesuch. 
 
C.b. B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, A.________ sei zusätzlich der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. und 9. Juli 2017, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2017 zu bezahlen. A.________ sei für das zweitinstanzliche Verfahren zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar von Fr. 438.35 zu verurteilen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. B.________ beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.c. C.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, A.________ sei zusätzlich der mehrfachen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil, begangen am 18. bzw. 19. April 2016, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. April 2016 zu bezahlen. A.________ sei für das zweitinstanzliche Verfahren zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar von Fr. 490.60 zu verurteilen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. C.________ beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 namentlich unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil vom 12. März 2021 die Abweisung aller drei Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet in allen drei Verfahren auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt am 4. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerden von B.________ und C.________. Zudem repliziert er mit Schreiben vom 14. und vom 15. Februar 2023 (beide eingegangen am 21. Februar 2023) auf die Vernehmlassung des Obergerichts. B.________ und C.________ liessen sich weder vernehmen noch haben sie von ihrem Replikrecht Gebrauch gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_583/2021 und 6B_584/2021 vom 2. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Der Beschwerdeführer 1 ist als beschuldigte Person ohne Weiteres zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben durch den Geschlechtsverkehr und die sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdegegner 2 seelische Unbill erlitten. Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 hierfür eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 9. Juli 2017 zugesprochen und dabei namentlich die Vergewaltigung durch den Beschwerdegegner 2 berücksichtigt, auf welche sie erkannt hat. Im Gegensatz zur Erstinstanz verneint die Vorinstanz die Vergewaltigung und berücksichtigt bei der Festsetzung der Genugtuung einzig die rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Handlung mit einem Kind. Unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime spricht sie der Beschwerdeführerin 2 eine Genugtuung von Fr. 12'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2017 zu, mithin die Hälfte der ihr erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. Die Situation bei der Beschwerdeführerin 3 präsentiert sich analog: Ihr sprach die Erstinstanz unter Berücksichtigung der Vergewaltigung durch den Beschwerdegegner 2 eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 18. April 2016 zu. Die Vorinstanz verneint auch bei der Beschwerdeführerin 3 die Vergewaltigung und reduziert entsprechend die Genugtuung auf Fr. 15'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 19. April 2016 und damit ebenfalls auf die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. Der angefochtene Entscheid wirkt sich damit sowohl auf die Zivilansprüche der Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführerin 3 aus. Vor Bundesgericht beantragen sie, der Beschwerdegegner 2 sei zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2017 (Beschwerdeführerin 2) bzw. Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. April 2016 (Beschwerdeführerin 3) zu verurteilen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind folglich als Privatklägerinnen zur Beschwerde berechtigt. Insgesamt ist auf alle drei Beschwerden einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist sind, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG), unzulässig (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.5; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3). 
Die Eingaben des Beschwerdeführers 1, die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sind (siehe Sachverhalt Bst. C.a Abs. 2 oben), sind damit unbeachtlich, soweit sie nicht bereits separat mit Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts beantwortet wurden. 
 
4.  
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig das vorinstanzliche Urteil vom 12. März 2021 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die über den durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstand hinausgehenden Anträge, Rügen und Ausführungen kann von vornherein nicht eingetreten werden. 
Soweit sich der Beschwerdeführer 1 gegen das erstinstanzliche Urteil wendet, indem er namentlich (ohne nähere Begründung) beantragt, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 freizusprechen, kann entsprechend nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. 
 
5.  
 
5.1. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer 1 kommt den Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht nach. Soweit er einzelne Anträge entweder überhaupt nicht begründet oder nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. In seiner Beschwerdeschrift begründet er einzig das Rechtsbegehren betreffend die Strafzumessung bzw. einzelne Strafzumessungselemente. Sämtliche anderen Rechtsbegehren, d.h. die Rechtsbegehren 1 bis 6 und 8 bis 12, sind nicht rechtsgenüglich begründet. Auf diese kann nicht eingetreten werden.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 rügen im Bezug auf die angebliche Vergewaltigung (Beschwerdeführerin 2) bzw. die beiden angeblichen Vergewaltigungen (Beschwerdeführerin 3) durch den Beschwerdegegner 2 eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt zusammenfassend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unter willkürlicher Beweiswürdigung fest, da sie davon ausgehe, sie habe sich nicht klar ablehnend gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 geäussert und sei in einem Zustand gewesen, in dem sie sich hätte auf andere Weise wehren können. Dabei bleibe einerseits sowohl ihr kindliches Alter als auch der Umstand, dass sie unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand, unberücksichtigt. Andererseits werde ignoriert, dass es der Beschwerdegegner 2 war, der ihr vor dem Geschlechtsverkehr das hochdosierte MDMA abgegeben und das Bier bezahlt habe.  
 
6.1.2. Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen zunächst fest, dass der Beschwerdegegner 2 rechtskräftig wegen des Geschlechtsverkehrs mit der Beschwerdeführerin 2 und der vorangehenden Abgabe von MDMA wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Daher sei erwiesen, dass grundsätzlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 abzustellen sei und nicht auf jene des Beschwerdegegners 2. Im Bezug auf den Kernsachverhalt seien deren Aussagen jedoch "nicht ganz einheitlich". Die Beschwerdeführerin 2 habe sich mit einer Kollegin in V.________ verabredet, die ihrerseits in Begleitung des Beschwerdegegners 2 und einer weiteren Person gewesen sei. Sie seien daraufhin zunächst in eine Bar gegangen, wo der Beschwerdegegner 2 ihr eine hochdosierte MDMA-Pille gegeben und ein Bier bezahlt habe. Daraufhin hätten sich alle in die Wohnung des Beschwerdegegners 2 begeben, wo ein Joint zirkuliert sei. Der Beschwerdegegner 2 sei später im Schlafzimmer gewesen und habe die Beschwerdeführerin 2 immer wieder zu sich gerufen und etwas von ihr gewollt. Sie habe dessen Avancen zwei Mal abgelehnt. Das dritte Mal sei es zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdeführerin 2 gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 "in den Stunden nach dem Konsum [der MDMA-Pille] eher hochgestimmt war". Unklar bleibe in ihren Aussagen vor allem, warum sie sich nicht auch beim dritten Mal den Avancen des Beschwerdegegners 2 verweigert habe. Sie schildere auch nicht, wie es "konkret dann doch zum Geschlechtsverkehr gekommen ist". Jedenfalls behaupte sie nie, der Beschwerdegegner 2 habe "irgendwie Gewalt angewendet" und von einem "völligen Bewusstseinsverlust" könne auch nicht ausgegangen werden. Ihre Erinnerungen beschreibe sie als "neblig", ob und wann sie ihm klar gesagt habe, sie wolle nicht, bleibe auch "etwas verschwommen". Zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 müsse unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 2 nicht klar ablehnend geäussert und sich insbesondere nicht körperlich gegen den Übergriff gewehrt habe.  
 
 
6.1.3. Der Beschwerdeführerin 2 ist zu folgen. Diese sagte konstant und glaubhaft aus, auch im Bezug auf den Kernsachverhalt. Als sie das dritte Mal zum Beschwerdegegner 2 gegangen sei, habe er sie vergewaltigt. Er habe sie zumindest teilweise ausgezogen und sie habe nichts machen können. Sie habe ihm gesagt: "Nein, sie wolle nicht!". Er habe "es" aber trotzdem gemacht (kant. Akt. S. 875). Sie habe ihm sicher drei Mal "nein" gesagt, vor und während dem Geschlechtsverkehr (kant. Akt. S. 878). Während des Geschlechtsverkehrs sei sie zu sich gekommen und es habe so weh getan, dass sie wieder weggetreten sei, um nichts zu spüren. Sie sei dann nochmals aufgewacht, die Schmerzen seien jedoch weiterhin da gewesen, woraufhin sie erneut weggetreten sei. Dies hätte sie in ihrem Zustand so steuern können, sie hätte wie "abschalten" können. Sie habe sich nicht getraut, etwas gegen den Beschwerdegegner 2 zu unternehmen, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst, was er mache, wenn sie sich wehre bzw. ihn "schlage oder so". Und es seien ja auch noch andere Leute in der Wohnung gewesen. Sie habe nicht gewusst, ob etwas Schlimmeres passiere, wenn sie sich wehrte. Nachher habe sie sich "Scheisse gefühlt". Sie habe Kopfschmerzen gehabt, die ganze Zeit die Augen verdreht und sich im Mund alles aufgebissen, auch die Zunge. Sie habe die Nacht fast nicht schlafen können, weil es sie belastet habe. Von der Pille habe sie ein ganz komisches Gefühl gehabt, sie sei "voll weg" gewesen. Sie habe "wirres Zeugs" geredet, obwohl sie das gar nicht gewollt habe. Sie habe sich schlaff und kaputt gefühlt. Am Morgen sei es ihr immer noch "voll komisch" gegangen (zum Ganzen: kant. Akt. S. 873 ff.).  
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich wahrheitsgetreu sind, wohingegen der Beschwerdegegner 2 bis im vorinstanzlichen Verfahren gar in Abrede stellte, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Trotzdem stellt sie in Bezug auf das Kerngeschehen nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ab. Sie lässt unberücksichtigt, dass sie namentlich unter (schwerem) Einfluss von hochdosiertem MDMA stand, das sie zuvor vom Beschwerdegegner 2 erhalten und mit dessen Wissen konsumiert hatte. Die Vorinstanz erwähnt einzig, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Stunden nach dem Konsum "eher hochgestimmt" war, was sich in ihrem Verhalten in der Bar zeige. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Zustand im Zeitpunkt des Kerngeschehens wiederholt glaubhaft und widerspruchsfrei beschrieb ("schon verstanden, was abgeht, aber sie habe nichts machen können", "nicht gecheckt, was passiert sei", "die ganze Zeit die Augen verdreht", "alles aufgebissen im Mund, auch die Zunge", "voll weg und im Film gewesen", "wirres Zeug geredet" etc. [kant. Akt. S. 875 f.]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des grossen Altersunterschieds physisch und mental überlegen war. Überdies wurde die glaubhaft geschilderte und nachvollziehbare Angst vor dem Beschwerdegegner 2, verstärkt durch die anderen anwesenden Personen in der Wohnung, nicht berücksichtigt. Dass dies "erst" in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit thematisiert wurde, wirkt sich angesichts der von Beginn weg bekannten Ausgangssituation (zuvor wurde MDMA, Bier und ein Joint konsumiert, es befanden sich weitere Personen in der Wohnung) entgegen der Vorinstanz nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussage aus. Stellt die Vorinstanz vor diesem Hintergrund fest, die Beschwerdeführerin 2 habe sich "nicht klar ablehnend" gegen den vom Beschwerdegegner 2 initiierten Geschlechtsverkehr geäussert, verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin 2 befand sich entgegen den Feststellungen der Vorinstanz im Zeitpunkt des unfreiwilligen Geschlechtsverkehrs in einem durch den Drogenkonsum stark beeinträchtigten Zustand, den sie glaubhaft und konstant schildert. In diesem Zustand hat sie dem Beschwerdegegner 2 vor und während des Geschlechtsverkehrs mehrfach verbal deutlich zu verstehen gegeben, dass sie diesen nicht wollte. Willkürlich ist ebenfalls, wenn festgestellt wird, die Beschwerdeführerin 2 hätte dem Beschwerdegegner 2 auch beim drittem Mal vehementer zu verstehen geben können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Auch dies lässt unberücksichtigt, dass sie sich in einem durch den Drogenkonsum stark beeinträchtigten Zustand befand. Die Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin 2 als (minderjähriges und vom Beschwerdegegner 2 unter Drogen gesetztes) Opfer eines Sexualdelikts auch nicht entgegenhalten, es habe sich in der ersten freien Schilderung nicht zu relevanten Details geäussert - zumal diese noch in der ersten Einvernahme glaubhaft zu Protokoll gegeben wurden. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest. 
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Beschwerdeführerin 3 bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz lasse wesentliche Umstände unberücksichtigt, wenn sie erkenne, es sei nicht erstellt, dass sie sich beim ersten Geschlechtsverkehr verbal und körperlich gegen den Beschwerdegegner 2 gewehrt habe. Es sei ebenfalls willkürlich, dass sie nur auf die erste Befragung abstelle und dies damit begründe, sie habe im Kernpunkt nicht ganz widerspruchsfrei ausgesagt und die Aussagen seien mit zunehmender Verfahrensdauer zwar klarer, aber auch belastender ausgefallen.  
Beim zweiten Geschlechtsverkehr lasse die Vorinstanz in willkürlicher Weise unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 3 ihre in dieser Situation aufgrund der vorangehenden Umstände bestehende Müdigkeit und Erschöpfung glaubhaft bereits in der ersten Einvernahme geschildert habe. Entgegen der Vorinstanz sei namentlich erstellt, dass sie völlig erschöpft war und bereits geschlafen habe, als der Beschwerdegegner 2 erneut Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe. 
 
6.2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner 2, F.________, E.________ und D.________ hätten bereits im Vorfeld darüber gesprochen, Sex mit der Beschwerdeführerin 3 zu haben. Den Beteiligten sei ihr Alter bekannt gewesen. Am 18. April 2016 habe F.________, mit welchem die Beschwerdeführerin 3 eine Beziehung angestrebt habe, diese unter einem Vorwand zu sich nach Hause gelockt und sie hatten dort einvernehmlich geschlechtlich verkehrt. In der Folge hätten sich die beiden in die Wohnung des Beschwerdegegners 2 begeben. Dort hätten sie fern gesehen und Alkohol getrunken, die Beschwerdeführerin 3 drei "Shots". F.________ habe sie daraufhin unvermittelt aufgefordert, ihn vor seinen Freunden oral zu befriedigen. Er habe ihr gesagt, er teile alles mit diesen. Danach hätten sich alle ausser der Beschwerdegegner 2 in dessen Schlafzimmer begeben, wo es zum "Gruppensex" zwischen der Beschwerdeführerin 3, F.________, E.________ und D.________ gekommen sei. Davon gäbe es eine vom Beschwerdegegner 2 vom Wohnzimmer aus erstellte Videoaufnahme.  
Im Anschluss habe sich der Beschwerdegegner 2 zur Beschwerdeführerin 3 ins Schlafzimmer begeben und es sei zwischen ihnen zum Geschlechts- und Oralverkehr gekommen (erster Vergewaltigungsvorwurf). Die Beschwerdeführerin 3 habe dies nicht gewollt und sich vor dem Beschwerdegegner 2 geekelt, der deutlich älter war als sie. Ob sie ihm dies vor dem Geschlechts- und Oralverkehr zu spüren gegeben hatte, lasse sich nicht nachweisen. Später hätten F.________, E.________ und D.________ die Wohnung verlassen. Im Anschluss sei es nochmals zum Geschlechts- und Oralverkehr zwischen dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdeführerin 3 gekommen (zweiter Vergewaltigungsvorwurf). Sie habe ihm zuvor gesagt, sie wolle eigentlich lieber schlafen und er habe erwidert, "dass sie noch ein bisschen machen sollen". Daraufhin habe er sich erneut auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr vollzogen. 
 
6.2.3. Die Beschwerdeführerin 3 dringt mit ihrer Rüge durch. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, da sie entscheidende Elemente unberücksichtigt lässt. Was den ersten Vergewaltigungsvorwurf betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin 3 dabei gegen den Beschwerdegegner 2 verbal und körperlich gewehrt hat. Bereits anlässlich der ersten Videoeinvernahme - welche die Vorinstanz im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdegegners 2 als grundsätzlich glaubhaft qualifiziert (vorinstanzliches Urteil E. III.5.3 S. 43 f.) und auf welche sie abstellen will (vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 44) - sagte die Beschwerdeführerin 3 aus, sie habe den Beschwerdegegner 2 am Bauch weggedrückt und ihm mehrmals gesagt, sie wolle nicht. Auf Frage, wie dieser reagiert habe, als sie ihn weggedrückt habe, entgegnete sie, dieser habe einfach weitergemacht und gesagt, es sei schon gut, sie solle mal versuchen (kant. Akt. S. 37). In der zweiten Videoeinvernahme bestätigte sie ihre frühere Aussage, dass sie den Beschwerdegegner 2 während des Geschlechts- und Oralverkehrs weggedrückt und ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie habe mehrmals "Nein" gesagt und er habe dennoch weitergemacht. Sie habe nicht weggehen können, da er "ober ihr gewesen" sei; es habe keinen Moment gegeben, in welchem es mit dem Beschwerdegegner 2 schön gewesen sei (kant. Akt. S. 153). Indem die Vorinstanz diese Elemente unberücksichtigt lässt, da sie erst anlässlich der zweiten Einvernahme geschildert worden seien, verfällt sie in Willkür. Qualifiziert unrichtig und damit willkürlich ist zudem die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die Beschwerdeführerin 3 habe erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Unterlegenheit gegenüber den vier in der Wohnung anwesenden Männern thematisiert. Schon in der zweiten Einvernahme sagte sie aus, sie sei die einzige Frau vor Ort gewesen. Sie hätte so oder so nicht viel machen können, sie sei alleine gewesen. Daher habe sie mitgemacht (kant. Akt. S. 153).  
Angesichts der Umstände, die zur ersten Einvernahme geführt haben, macht es entgegen der Vorinstanz die späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 3 in der zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als in der ersten. Sie verschwieg die Ereignisse vom 18./19. April 2016 während mehreren Monaten und brach ihr Schweigen erst, als N.________ versuchte, sie zur Herausgabe von Nacktbildern zu nötigen, indem er ihr mit der Veröffentlichung des vom Beschwerdegegner 2 erstellten Videos vom "Gruppensex" drohte. Sie brach in der Schule zusammen und vertraute sich einer Lehrerin an, woraufhin bereits am nächsten Tag (dem 2. Februar 2017) die erste Videoeinvernahme durchgeführt wurde. Während der Vernehmung war sie sichtlich nervös und es war ihr peinlich, über das Geschehene zu sprechen. Der Beschwerdeführerin 3 ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen in der ersten Einvernahme vor diesem Hintergrund zu würdigen sind, was von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen wurde. Hinzu kommt, dass in einer zweiten Einvernahme regelmässig mehr geschlossene Fragen gestellt werden als in einer ersten, was auch vorliegend der Fall war. 
Beim zweiten Vergewaltigungsvorwurf verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie feststellt, die angesichts der vorangehenden Ereignisse bestehende Müdigkeit und Erschöpfung der Beschwerdeführerin 3 habe nicht dazu geführt, dass sie sich nicht hätte widersetzen können. Bereits in der ersten Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin 3, nach dem "Gruppensex", der ca. zwei Stunden (!) gedauert habe, sei sie "sehr müde" gewesen (kant. Akt. S. 34). Sie habe schon geschlafen, als der Beschwerdegegner 2 nochmals Sex von ihr gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen wolle. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er auf ihr. Sie habe die Augen geschlossen gehabt, aber noch nicht ganz geschlafen. Danach sei sie zur Seite gerückt und habe sofort geschlafen (kant. Akt. S. 34). In der zweiten Einvernahme sagte sie aus, so halb geschlafen zu haben. Sie habe ihn gefragt, ob sie das nicht weglassen könnten, worauf er entgegnet habe, dass sie doch noch etwas machen sollen (kant. Akt. S. 153). Sie ergänzte, weil sie beim Beschwerdegegner 2 geschlafen habe, "hätte sie wie gemusst" (kant. Akt. S. 154). Sie habe einfach gewollt, dass es möglichst schnell vorbei gehe und sie endlich schlafen könne (kant. Akt. S. 154). F.________, der sie unter einem Vorwand zum Beschwerdegegner 2 gebracht hatte, hatte sie bei diesem zurückgelassen ("Sie sei sehr müde gewesen und habe es schade gefunden, dass F.________ einfach so gegangen sei und sie mit A.________ alleine gelassen hatte"; kant. Akt. S. 34). Aufgrund der durch F.________ ausgelösten Ereignisse - insbesondere Weglaufen von zu Hause, um ihm wegen seines angeblichen "Unfalls" beizustehen, gemeinsames Aufsuchen der Wohnung des Beschwerdegegners 2, mehrfache sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern, Zurücklassen der Beschwerdeführerin 3 in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 etc. - von denen der Beschwerdegegner 2 Kenntnis hatte, musste sie bei ihm übernachten. Dass es für sie keine Alternativen dazu gab, schildert die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls glaubhaft: "Sie habe nicht gewusst, wie ihre Eltern reagiert hätten, wenn sie nachhause [sic] gekommen wäre. Sie habe sich überlegt (...) an einem anderen Ort zu übernachten, bei einer Kollegin. Das wäre aber nicht gegangen, wegen deren Eltern und sie hätte dann alles erklären müssen" (kant. Akt. S. 153). Dass sie nach dem erneuten Geschlechtsverkehr im Bett des Beschuldigten schlief, liegt ebenfalls in der Alternativenlosigkeit (sowie in der grossen Müdigkeit und Erschöpfung) begründet - und spricht, entgegen der Vorinstanz, nicht gegen das Vorliegen einer psychischen Drucksituation. Indem die Vorinstanz diese Umstände, welche einen psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin 3 ausgeübt haben, unberücksichtigt lässt, verfällt sie in Willkür. 
Bei beiden Vergewaltigungsvorwürfen zum Nachteil der Beschwerdeführerin 3 werden zudem in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung weitere relevante Umstände nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin 3 war mit ihren 13 Jahren (die Vorinstanz geht irrtümlich davon aus, dass sie "knapp 14 Jahre" alt war) dem Beschwerdegegner 2 physisch und mental unterlegen. Anders als die Vorinstanz impliziert, erschöpft sich der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 3 noch im Schutzalter befand, nicht mit dem Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit einem Kind. Vielmehr kann sich dieser Umstand auch auf die Strafbarkeit nach Art. 189 ff. StGB auswirken. Namentlich befindet sich ein Kind eher in einer ausweglosen Situation als ein erwachsenes Opfer. Zudem gilt es das Alter der Beschwerdeführerin 3 beim Aussageverhalten angemessen zu berücksichtigen, insbesondere die von dieser verwendete Sprache, die Aussagen weniger bestimmt erscheinen lässt als dies bei einem erwachsenen Opfer der Fall wäre. Weiter gilt es der altersbedingten Scham bei der Aussagewürdigung angemessen Rechnung zu tragen, die sich ebenfalls in diesem Sinn auswirkt. So sagte sie in der ersten Einvernahme aus, dass sie der Jugendpolizei (die von ihren besorgten Eltern alarmiert wurde, nachdem sie am Abend davongelaufen und die ganze Nacht nicht erreichbar gewesen war) daher nichts erzählte, weil sie sich geschämt habe, "dass es mit vier Typen gewesen sei und sie sich mit Neinsagen nicht durchsetzen konnte" (kant. Akt. S. 34). Neben dem Alter fällt überdies der Umstand stark ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin 3 kurz vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 vor drei fremden Männern Oralverkehr mit F.________ gehabt hatte. Im Anschluss hatte sie auf unnachgiebiges Drängen von F.________ - der ihr mehrfach sagte, er teile alles mit seinen Freunden, woraufhin sie ihm entgegnete, sie wolle ihn eigentlich nicht teilen, sie habe kein Interesse an den anderen (vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 45) - mit drei dieser Männer gleichzeitig bzw. abwechselnd Geschlechts- und Oralverkehr (vorinstanzliches Urteil E. III.3.5 S. 28) und dies während etwa zwei Stunden (kant. Akt. S. 34). Selbst wenn die Beschwerdeführerin 3 bereits über erste sexuelle Erfahrungen verfügte, muss ernst genommen und im Aussageverhalten gewürdigt werden, wie sich diese Ereignisse auf sie ausgewirkt haben. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz überdies eine Verletzung von Bundesrecht, da diese auf ihre persönliche Befragung verzichtet habe, obschon sie zu deren Ungunsten vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht.  
 
6.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen. Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dazu bedarf es keines Antrags durch eine Partei (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2 mit Hinweisen).  
Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht es auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 408 E. 6.2.1). Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen resp. der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteile 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt keine über Art. 343 und 389 StPO hinausgehenden Rechte (vgl. Urteile 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.4; 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1; 6B_721/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.1). 
 
6.3.2. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dringen mit ihren Rügen durch. Bei den vorliegend zu beurteilenden Vergewaltigungsvorwürfen handelt es sich um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Die Vorinstanz würdigt sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 als auch die der Beschwerdeführerin 3 anders als die erste Instanz (siehe betreffend die Beschwerdeführerin 2 namentlich vorinstanzliches Urteil E. V.2.5 S. 66 f. im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil E. 1.3.3 [recte: E. 1.3.6] S. 48 f.; betreffend die Beschwerdeführerin 3 siehe etwa vorinstanzliches Urteil E. III.5.5 S. 47 entgegen erstinstanzliches Urteil E. 1.1.9 S. 36 ff.). Hinzu kommt, dass sich zwar audiovisuelle Aufzeichnungen der Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in den Akten befinden (kant. Akt. S. 40 f., S. 160 und S. 880) und diese durchaus einen relevanten persönlichen Eindruck vermitteln können. Die Vorinstanz stellt jedoch in ihrer Beweiswürdigung nicht auf diese ab - was den Verzicht auf eine persönliche Befragung im Sinne der angeführten Rechtsprechung unter Umständen rechtfertigen könnte -, sondern einzig auf die polizeilich protokollierten Aussagen (so vorinstanzliches Urteil E. III.5.1 S. 38 sowie E. V.2.2 S. 62). Zwar stellt sie selbst eine Diskrepanz zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin 3 in der Videoeinvernahme und dem entsprechenden Protokoll fest. In letzterem werde festgehalten, sie habe den Beschwerdegegner "ein bisschen weggedrückt", wobei sie im Originalwortlaut gesagt habe: "i ha en e chli wie am Buuch wägdruckt". Dies zeige, dass die Aussagen im Protokoll "klarer und bestimmter wirken" als sie tatsächlich waren (vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 46; damit ist bei näherer Beachtung primär das alters- und umstandsbedingte Aussageverhalten angesprochen, worauf bereits eingegangen wurde, siehe E. 6.2.3 oben). Weiter geht die Vorinstanz allerdings nicht auf Diskrepanzen ein.  
Die Abweichungen zwischen den Aussagen in den Videoeinvernahmen und den protokollierten Aussagen sowohl bei der Beschwerdeführerin 2 als auch bei der Beschwerdeführerin 3 reichen weiter als dieses eine von der Vorinstanz angeführte Beispiel. Sie betreffen insbesondere den jeweiligen Kernsachverhalt der drei Vergewaltigungsvorwürfe. Bei der Beschwerdeführerin 2 findet sich eine solche Diskrepanz etwa bei der protokollierten Aussage, sie habe die Nacht fast nicht schlafen können, weil es sie belastet habe (kant. Akt. S. 875), wobei sie in der Videoeinvernahme ergänzte: "[...] wegen dem was passiert ist" (kant. Akt. S. 880 13:50:01), was nicht protokolliert wurde. Weiter wurde protokolliert, während des Geschlechtsverkehrs könne sie sich erinnern, wie sie plötzlich wie aufgewacht sei, dann habe sie alles gespürt, und es habe so weh getan, dass sie wieder wegtreten wollte. Auch diese Aussage ist in der Videoeinvernahme reicher: Sie sei wie zurück in ihre Trance gegangen (Videoeinvernahme kant. Akt. S. 880 13:49:28). Sie habe ihm gesagt: "Nein, ich will nicht! Nein, ich will nicht mit dir irgendetwas machen!", daran könne sie sich erinnern (Videoeinvernahme kant. Akt. S. 880 13:49:32). Weiter ist im Protokoll festgehalten, am Morgen sei es ihr immer noch "voll komisch" gegangen, wohingegen sie in der Videoeinvernahme ergänzend aussagte, sie habe "huere Angst" gehabt (Videoeinvernahme kant. Akt. S. 880 13:50:12). Auch bei der Beschwerdeführerin 3 finden sich solche Diskrepanzen im Bezug auf den Kernsachverhalt. In ihrer zweiten Videoeinvernahme lautete etwa die audiovisuell aufgezeichnete Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 gemerkt habe, dass sie ihn weggedrückt habe: "Ja, das hat man gemerkt!" Auf Nachfrage, ob denn er das auch gemerkt habe: "Ja ich denke schon, dass er das gemerkt hat." (kant. Akt. S. 160 ab 09:19:29). Protokolliert wurde all dies zusammenfassend einzig mit den Worten: "Sie denke schon, dass dies A.________ bemerkt habe." (kant. Akt. S. 153). Ebenso ist die protokollierte Aussage: "Sie habe es von ihm als "Scheisse" empfunden, weil sie gesagt habe, dass sie es nicht möchte, er aber trotzdem weiter machte" (kant. Akt. S. 153), eine verkürzte Wiedergabe ihrer Aussage. So sagte sie zusätzlich aus, es sei für sie "grusig" gewesen, weil sie es nicht wollte. Eine Möglichkeit "es" abzubrechen habe es für sie nicht gegeben, da er "auf ihr oben gehockt" sei und sie nicht auf die Seite oder weg habe gehen können (kant. Akt. S. 160 ab 09:28:15). 
Die zwingenden Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 3 StPO, wonach die entscheidenden Fragen und Antworten - wozu ohne Weiteres sämtliche Angaben zum Kernsachverhalt eines möglichen sexuellen Nötigungsdelikts in einer Vier-Augen-Konstellation zählen - wörtlich zu protokollieren sind, sind damit nur äusserst knapp überhaupt erfüllt (vgl. zur zwingenden Natur der Protokollierungsvorschriften BGE 143 IV 408 E. 8.2). 
Die Vorinstanz geht in ihrer Beweiswürdigung nicht weiter auf die Aussagen der Beschwerdeführerinnen in den Videoeinvernahmen ein. Daraus muss geschlossen werden, dass die Videoeinvernahmen in der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht oder zumindest nicht angemessen berücksichtigt wurden. Audiovisuell aufgezeichnete Einvernahmen können freilich nur dann überhaupt dazu führen, dass die Berufungsinstanz von der persönlichen Befragung einer Auskunftsperson absehen darf, wenn die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen tatsächlich auch anhand von solchen Aufzeichnungen gewürdigt wird. 
Bei dieser Ausgangslage - i.e. eine Abweichung von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, ohne dass die Aussagen der Auskunftspersonen unter angemessener Berücksichtigung der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahmen gewürdigt werden - hätten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 von der Vorinstanz zwingend persönlich befragt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzt sie Art. 389 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO. Sie stellt den Sachverhalt damit auch unter diesem Gesichtspunkt willkürlich fest. 
 
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt im Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 als auch betreffend die beiden Vergewaltigungsvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin 3 willkürlich festgestellt. Beide Beschwerden sind insoweit gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerinnen 2 un d 3 rügen ferner eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz verneine, dass der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Angesichts der festgestellten willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen (siehe E. 6 oben), wird die Vorinstanz erneut über die Vergewaltigungsvorwürfe zu befinden haben. Mit Blick auf die Prozessökonomie gilt es hierzu was folgt festzuhalten: 
 
7.1.  
 
7.1.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt - wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB - den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteil 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). 
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteil 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3). 
Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2; 6B_1285/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt. 
 
7.1.2. Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2; 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2). Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (zum Ganzen: BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Die Schändung (Art. 191 StGB) und die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) unterscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitgehend identisch und die Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung - Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe - vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (vgl. Urteil 6B_197/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4). 
 
7.2. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Vorinstanz lasse in willkürlicher Weise unberücksichtigt, dass sie angesichts ihres Zustands nicht in der Lage gewesen sei, sich körperlich gegen den sexuellen Übergriff des Beschwerdegegners 2 zu wehren. Sie sei widerstandsunfähig gewesen, was im Sinne der Rechtsprechung alkohol- und müdigkeitsbedingt der Fall sein könne und umso mehr gelten müsse, wenn der Täter das Opfer mittels Drogen und Alkohol in einen "tranceähnlichen Zustand" versetze und dieses sich deshalb nicht mehr wehren könne.  
Der Beschwerdeführerin 2 ist grundsätzlich zu folgen. Die Vorinstanz berücksichtigt in der Sachverhaltsfeststellung den Zustand der Beschwerdeführerin 2 im Tatzeitpunkt nicht angemessen (dazu E. 6.1.3 sowie E. 6.3.2 oben). Der Beschwerdegegner 2 hat namentlich durch Verabreichung einer hochdosierten MDMA-Pille die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 herbeigeführt. Entgegen der Vorinstanz kommt diesem Umstand eine rechtliche Bedeutung zu und erschöpft sich nicht darin, die Beschwerdeführerin 2 "empfänglicher" oder "gefügiger" für Geschlechtsverkehr zu machen. Die Beschwerdeführerin 2 konnte sich wegen der auf diese Weise herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit nicht physisch zur Wehr setzen. Hinzu kommt die altersbedingte körperliche und intellektuelle Überlegenheit des Beschwerdegegners 2 sowie die Anwesenheit von anderen Personen in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in einer ausweglosen Situation befunden, in welcher es ihr weder möglich noch zumutbar war, sich gegen den Beschwerdegegner 2 physisch zur Wehr zu setzen. Unter angemessener Berücksichtigung des durch den Drogenkonsum herbeigeführten Zustands der Beschwerdeführerin 2 wird die Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangen müssen. In subjektiver Hinsicht wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdegegner 2 um den Zustand der Beschwerdeführerin 2 wusste. Er hatte dieser die MDMA-Pille verabreicht und wusste um deren Dosierung und Wirkung. Auch wusste er um seine körperliche Überlegenheit, die dem Altersunterschied geschuldete intellektuelle Unterlegenheit der Beschwerdeführerin 2 und die Anwesenheit weiterer Personen in der Wohnung. Schliesslich wusste er in welche ausweglose Situation sich die Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieser Faktoren befand und hat dennoch geschlechtlich mit ihr verkehrt und damit seinen Willen manifestiert. 
Die Vorinstanz wird zu begründen haben, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 durch dieses Verhalten der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und nicht der - im Übrigen vom Anklagesachverhalt ebenfalls gedeckten - Schändung nach Art. 191 StGB schuldig gemacht haben soll. Dabei wird mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung namentlich der Beitrag des Beschwerdegegners 2 bei der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie deren tatsächlich verbleibende Abwehrmöglichkeit vor und während des Geschlechtsverkehrs rechtlich zu würdigen sein. 
 
7.3. Die Beschwerdeführerin 3 bringt zusammenfassend vor, beim ersten Vergewaltigungsvorwurf habe sie sich verbal und körperlich gegen den Geschlechts- und Oralverkehr zur Wehr gesetzt, womit sie dem Beschwerdegegner 2 unmissverständlich klar machte, dass sie dies nicht wollte. Indem er trotzdem nicht von ihr abliess, sie mit seinem Gewicht nach unten drückte und sie zeitweilig an den Armen festhielt, habe er seine überlegene Kraft eingesetzt und gegen ihren manifestierten Willen den Geschlechts- und Oralverkehr vollzogen. Subjektiv habe er ihren Willen erkannt, weil sie ihm diesen verbal mitteilte und ihn wegdrückte. Die Vorinstanz stelle zudem überhöhte Anforderungen an die Widersetzlichkeit eines 13-jährigen Mädchens. Sie sei unter erheblichem psychischen Druck gestanden, seit F.________ sie mit der Aussage überrumpelt habe, er teile alles - und damit auch sie - mit seinen Freunden. Sie habe keine Aussicht darauf gehabt, dass ihr jemand zu Hilfe eile. Ein weiterreichender Widerstand sei ihr angesichts der Umstände nicht zumutbar gewesen. Zudem lasse die Vorinstanz den Einfluss des Alkohols auf die alkoholungewohnte Beschwerdeführerin 3 völlig unberücksichtigt. Beim zweiten Vergewaltigungsvorwurf sei der bereits dargelegte erhebliche psychische Druck, unter dem sie gestanden sei, ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Zudem sei die Beschwerdeführerin 3 aufgrund der vorangehenden Ereignisse derart erschöpft gewesen, dass sie keinen Widerstand mehr habe leisten können. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie sofort nach dem Geschlechtsverkehr einschlief. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdegegner 2 aufgrund der Vorgeschichte bekannt gewesen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.  
Der Beschwerdeführerin 3 ist zu folgen. Beim ersten Vergewaltigungsvorwurf lässt die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in willkürlicher Weise unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin 3 verbal und körperlich durch Wegdrücken gegen den Beschwerdegegner 2 zur Wehr gesetzt hat (dazu E. 6.2.3 sowie E. 6.3.2 oben). F.________, zu dem die Beschwerdeführerin 3 romantische Gefühle hegte, überrumpelte sie mit der Aussage, dass er alles mit seinen Freunden teile und diesbezüglich insistierte. Dies ist als psychischer Druck zu qualifizieren, dem sie ausgesetzt war. Dieser erklärt auch, weshalb die Beschwerdeführerin 3 F.________ vor drei ihr unbekannten Männern oral befriedigte und im Anschluss mit dreien von ihnen abwechselnd und teilweise gleichzeitig Geschlechts- und Oralverkehr hatte. Der psychischen Unter-Druck-Setzung durch F.________ hat sich der Beschwerdegegner 2 spätestens im Tatzeitpunkt angeschlossen. Die Beschwerdeführerin 3 befand sich nachts alleine mit vier Männern in einer fremden Wohnung als es zum ersten unfreiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 kam. Angesichts der vorausgegangenen Ereignisse und der räumlichen und zeitlichen Umstände hatte sie keine Aussicht, dass ihr im Schlafzimmer jemand zu Hilfe kommen würde, wenn sie um Hilfe rufen würde. Sie befand sich in einer ausweglosen Situation, in welcher es ihr nicht zumutbar war, über das tatsächlich Geleistete hinaus Widerstand zu leisten. Zusätzlich war ihre Widerstandsfähigkeit durch den Alkoholkonsum eingeschränkt. Der Beschwerdegegner 2 war sich all dieser Umstände bewusst und hat durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs seinen Willen manifestiert, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 
Beim zweiten Vergewaltigungsvorwurf gilt es ebenfalls den angeführten psychischen Druck zu berücksichtigen, unter welchem die Beschwerdeführerin 3 weiterhin stand. Zusätzlich ist die Erschöpfung und Müdigkeit zu berücksichtigen (dazu E. 6.2.3 sowie E. 6.3.2 oben), welche sich auch auf die Widerstandsfähigkeit auswirken (namentlich lässt die Rechtsprechung genügen, wenn der Täter das kindliche Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 3 war zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner 2 zum zweiten Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, nicht mehr in der Lage sich anders als verbal zur Wehr zu setzen. Diese Gesamtumstände gilt es im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Der Beschwerdegegner 2 wusste, dass die Beschwerdeführerin 3 (weiterhin) keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, sich aber aufgrund der Umstände nicht anders als verbal zur Wehr setzen konnte und manifestierte seinen Willen durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs. 
 
8.  
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht auf die einzige Rüge des Beschwerdeführers 1, auf welche eingetreten werden kann (vgl. E. 5.2 oben), einzugehen. Die Vorinstanz wird nach erneuter Beurteilung der Vergewaltigungsvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine erneute Strafzumessung vorzunehmen haben. Gleiches gilt betreffend die Anträge der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf Genugtuung: Die Beträge werden angesichts der Neubeurteilung und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze von der Vorinstanz neu festzusetzen sein. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Auf deren Erhebung wird in Anbetracht der Umstände ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der Kanton Solothurn hat die obsiegenden Beschwerdeführerinnen 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren praxisgemäss angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist auf je Fr. 3'000.-- festzusetzen. Deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 werden gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément