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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_583/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Soziale Dienste Oberer Leberberg, Kirchstrasse 10, 2540 Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2022 (VSBES_2021.149). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1978 geborene A.________ meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2021 stellte ihr diese in Aussicht, das Leistungsgesuch abzuweisen. Am 22. März 2021 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg der IV-Stelle eine "Vollmacht zur Einholung von Informationen und Dokumenten" ein und ersuchten um Zustellung der Verfahrensakten sowie "der laufenden Korrespondenz". Mit Begleitschreiben vom 31. März 2021 liess die IV-Stelle den Sozialen Diensten die Akten zukommen. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab. Die Verfügung ging an die Versicherte; die Sozialen Dienste wurden darüber nicht orientiert. Sie äusserten sich am 11. Mai 2021 - in Unkenntnis der ergangenen Verfügung - zur Sache und stellten am 31. Mai 2021 ein Gesuch um Drittauszahlung. Die IV-Stelle vertrat in der Folge den Standpunkt, die Verfügung vom 26. April 2021 sei rechtskräftig geworden. 
 
B.  
Auf die von den Sozialen Diensten gegen die Verfügung vom 26. April 2021 erhobene Beschwerde vom 13. September 2021 trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn - nach getroffenen Abklärungen zum Umfang der sozialhilferechtlichen Unterstützung der Sozialen Dienste - mit einzelrichterlichem Urteil vom 29. August 2022 nicht ein, da die Beschwerdelegitimation der Sozialen Dienste nicht gegeben sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Sozialen Dienste beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 29. August 2022 an dieses zurückzuweisen, damit es in Dreierbesetzung über die Beschwerde vom 13. September 2021 einen neuen (Sach-) Entscheid fälle. 
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle, die Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Beschwerde der Sozialen Dienste Oberer Leberberg mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog zunächst, die Beschwerdegegnerin habe das von der Beschwerdeführerin mit entsprechender Vollmacht eingereichte Gesuch um Zustellung der laufenden Korrespondenz missachtet, indem sie die Verfügung vom 26. April 2021 einzig der Versicherten, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt habe. Da sich ein Eröffnungsfehler nicht zu Lasten der Betroffenen auswirken dürfe, sei die Beschwerdefrist gegenüber der Beschwerdeführerin nicht durch die Eröffnung der Verfügung an die Versicherte ausgelöst worden. Nachdem die Beschwerdeführerin aber am 25. Mai 2021 Kenntnis vom Erlass der Verfügung erhalten habe, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, umgehend die Zustellung der Verfügung zu verlangen. Der Beginn der Beschwerdefrist sei deshalb auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in dem nach einem solchen Gesuch die Verfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen wäre. Das Datum des Fristbeginns könne jedoch offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin in der Folge am 31. Mai 2021 das Drittauszahlungsgesuch und am 21. Juni 2021 auch einen Arztbericht eingereicht habe, was als implizite Äusserung des Nichteinverständnisses mit der Verfügung gewertet werden könne. Jedenfalls habe in Kombination mit dem früheren Schreiben vom 11. Mai 2021, mit welchem eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts gerügt worden sei, eine Eingabe vorgelegen, welche die Beschwerdegegnerin zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen. Die Beschwerdefrist sei somit gewahrt worden und die spätere Eingabe vom 13. September 2021 als Beschwerdeergänzung zu betrachten.  
 
3.2. Diese Beurteilung ist - zumindest im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherten lag zwar nicht vor und musste aufgrund der Umstände auch nicht angenommen werden. Dementsprechend erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und nicht für die Versicherte Beschwerde. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung von einem Eröffnungsfehler auszugehen ist. Ein solcher kann jedenfalls nicht aus Art. 37 Abs. 3 ATSG abgeleitet werden, der vorsieht, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Hingegen ergibt sich aus der subsidiär anwendbaren (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG) Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 VwVG (Eröffnung an die Parteien), dass die Verfügung allen Dritten, die beschwerdebefugt sind, zu eröffnen ist (Urteil 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1 mit Verweis auf UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 59 zu Art. 49 ATSG). Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5 hiernach), war die Beschwerdeführerin vorliegend beschwerdelegitimiert, weshalb die Verfügung vom 26. April 2021 auch ihr hätte zugestellt werden müssen. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2021 und mit dem am 21. Juni 2021 eingereichten Arztbericht klar zum Ausdruck, dass sie mit der Leistungsverweigerung nicht einverstanden war. Der Vorinstanz kann deshalb im Ergebnis darin beigepflichtet werden, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2021 damit begründet, dass bis Ende April 2021 nicht von einer regelmässigen Unterstützung und Betreuung (vgl. dazu Art. 66 Abs. 1 IVV) der Versicherten durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden könne. Ab dem 22. März 2021 seien zwar Zahlungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Versicherten erfolgt, diese hätten aber quasi postwendend mit den Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden können. Der Saldo des Klientinnenkontoauszugs sei bis am 28. Mai 2021 niedriger gewesen als vor dem 3. März 2021. Es habe damit seitens der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine regelmässige Unterstützung und Betreuung vorgelegen, sondern eine äusserst kurzfristige Bevorschussung im Hinblick auf die Arbeitslosenentschädigung, welche bereits drei Tage nach der ersten Sozialhilfezahlung zu fliessen begonnen habe. Auf die Beschwerde sei daher mangels Legitimation nicht einzutreten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht und eine Verletzung von Art. 59 ATSG wie auch der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK).  
 
5.  
 
5.1. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 111 Abs. 1 BGG, wonach eine Partei, die zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können muss). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung ist ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Sozialhilfebehörden sind nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie eine versicherte Person unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die - subsidiäre - öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (BGE 133 V 188 E. 4.5).  
Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht sodann in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Soweit eine Sozialhilfebehörde den Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen für eine versicherte Person im Anmeldeverfahren geltend machen kann, steht ihr deshalb grundsätzlich auch die Beschwerdelegitimation zu (BGE 146 V 331 E. 1.1 mit Hinweisen; 98 V 54 E. 1). Davon abgesehen ist die Sozialhilfebehörde insbesondere im Fall einer versicherten Person, die regelmässig mit Fürsorgeleistungen unterstützt wird, berechtigt, gegen die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen Beschwerde zu führen (vgl. Urteile 8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 3; 8C_905/2014 vom 23. Juli 2015 E. 2.2; I 559/05 vom 31. März 2006 E. 2; I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2; je mit Hinweisen). Auch eine Gemeinde, der die von ihr verlangte Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen verweigert wird, ist direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen als Sozialhilfebehörde berührt und damit beschwerdeberechtigt (BGE 135 V 2 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Verneint wurde dagegen die Beschwerdelegitimation der einen Arbeitslosen unterstützenden Sozialhilfebehörde, welche beim kantonalen Versicherungsgericht eine dem Unterstützten eröffnete Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend Anrechnung einer Tätigkeit als Zwischenverdienst angefochten hatte. Dies geschah mit der Begründung, es fehle an einer spezialgesetzlichen oder aus dem ATSG ableitbaren Befugnis der unterstützenden Fürsorgebehörde, aus eigenem Recht ALV-rechtliche Leistungen im Anmeldeverfahren geltend zu machen, und die im Falle von Drittbeschwerden erhöhten Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse seien nicht erfüllt (vgl. Urteil C 12/04 vom 14. Oktober 2004 E. 4 und 5). 
 
5.3. Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV sind zur Geltendmachung des Anspruchs befugt: der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Behörden und Dritte, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch die entsprechenden Entscheide auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen (vgl. E. 5.2 hiervor).  
 
5.4. Das Bundesgericht musste sich bisher - soweit ersichtlich - nicht vertieft damit auseinandersetzen, was unter regelmässiger Unterstützung oder dauernder Betreuung zu verstehen ist. Immerhin hat es im Falle einer einmaligen Kostenübernahme für eine Augenoperation durch den obligatorischen Krankenversicherer aber festgehalten, darin liege offensichtlich weder eine regelmässige Unterstützung noch eine dauernde Betreuung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV, weshalb der Krankenversicherer daraus keine Anmeldebefugnis bei der IV ableiten konnte (BGE 135 V 106 E. 4.2; das Anmelderecht ergab sich i.c. indessen aus der Vorleistungspflicht des Krankenversicherers gemäss Art. 70 f. ATSG [E. 6.3]).  
 
5.5. Betreffend Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, die Versicherte habe sich am 3. März 2021 wieder bei den Sozialen Diensten angemeldet, nachdem sie bereits in den Jahren 2013 bis 2015 von diesen unterstützt worden sei. Nach einem "Intakegespräch" seien ihr am 22. März 2021 erstmals wieder Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden. In der Folge habe die ausgerichtete Sozialhilfe mit Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden können, welche der Versicherten erstmals am 25. März 2021 ausbezahlt worden seien. Bis Ende April 2021 hätten sich die erfolgten Auszahlungen für Sozialhilfe (Fr. 1'806.- pro Monat plus Selbstbehalte/Franchisen von insgesamt knapp Fr. 500.-) und die durch die Beschwerdeführerin vereinnahmten und verrechneten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (etwas mehr als Fr. 2'000.- pro Monat) ungefähr die Waage gehalten. Dies habe sich erst später geändert, als die Versicherte an einem Arbeitsintegrationsprojekt teilgenommen habe und sie eine deutlich niedrigere Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Ein Drittauszahlungsgesuch an die IV-Stelle sei deshalb erst am 31. Mai 2021 gestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Verfügung vom 26. April 2021 bereits erlassen worden sei. Gestützt auf diese Feststellungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass bis Ende April 2021 nicht von einer regelmässigen Unterstützung und Betreuung der Versicherten gesprochen werden könne.  
 
5.6. Der vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein muss (vgl. E. 5.1 hiervor; vgl. auch BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 89 BGG) und nicht bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint. Dem von der Vorinstanz erwähnten Klientinnenkontoauszug und dem dazugehörigen Begleitschreiben ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte ab 3. März 2021 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung im März 2022 von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 48'771.35 wirtschaftlich unterstützt wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt. Ab März 2021 bis Ende April 2021 resp. bis zum 21. Juni 2021 - spätestens dann ist ein Beschwerdewille zu bejahen (vgl. E. 3.2 hiervor) - und damit während fast vier Monaten richtete die Beschwerdeführerin der Versicherten gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung monatlich Fr. 1'806.- plus Selbstbehalte/Franchisen von insgesamt knapp Fr. 500.- aus. Aus den von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen geht zudem hervor, dass die Versicherte ab Mai 2021 deutlich weniger und ab 11. August 2021 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gar keine Arbeitslosenentschädigung mehr bezog und die Sozialhilfe ab September 2021 unter anderem auch für deren kostspieligen Therapiekosten (stationärer Aufenthalt) aufkam.  
Bei dieser finanziellen Beteiligung der Sozialhilfebehörde ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer regelmässigen Unterstützung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin zu Beginn die ausgerichteten Leistungen noch mit Arbeitslosentaggeldern verrechnen konnte. Die Beschwerdeführerin wies denn auch in ihrem Drittauszahlungsgesuch vom 31. Mai 2021 darauf hin, dass sie die Versicherte dauerhaft unterstütze. Wäre die Beschwerde erfolgreich und würde letztlich ein Rentenanspruch für die Versicherte resultieren, so könnte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle aufgrund der erbrachten Vorschussleistungen die Drittauszahlung verlangen, wie sie zu Recht vorbringt (vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG; § 14 Abs. 1 bis des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn [BGS 831.1]).  
 
5.7. Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 26. April 2021 im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zu bejahen und die Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG (und Art. 89 BGG) damit gegeben (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell über die Beschwerde der Beschwerdeführerin entscheide.  
 
5.8. Bei diesem Verfahrensausgang braucht auf die weiteren Verfassungs- und EMRK-Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.  
 
6.  
Dem Ausgang entsprechend hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Sozialhilfebehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest