Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_147/2024
Urteil vom 22. März 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IWB Industrielle Werke Basel,
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel.
Gegenstand
Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 7. Februar 2024 (VD.2023.159).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Akontorechnung vom 19. Mai 2023 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A.________ für den Bezug von Strom, Gas und Wasser den Betrag von Fr. 2'104.-- in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob A.________ keine Einsprache. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und 2. August 2023 wurde A.________ bezüglich des in Rechnung gestellten Beitrags gemahnt. Mit der zweiten Mahnung drohten die IWB ihr die Möglichkeit einer Liefersperre an und gewährten ihr dazu das rechtliche Gehör.
Mit Verfügung vom 23. August 2023 ordneten die IWB die Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs an und verpflichteten A.________, den Mitarbeitern der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen auf der betroffenen Liegenschaft ab 12. September 2023 zu gewähren.
1.2. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ überwies der Präsident des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, das Rechtsmittel ab.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 11. März 2024 an das Bundesgericht und stellt folgenden Antrag: "Abänderung Urteil vom 7. Februar 2024 Appellationsgericht Basel-Stadt auf Aufschiebende Wirkung zu 180 tagen ab 25.01.2024 auf Art. 99 BGG".
Mit Schreiben vom 14. März 2024 reichte sie einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_733/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
Auf die genannten Anforderungen an die Begründung von Beschwerden an das Bundesgericht wurde die Beschwerdeführerin bereits in verschiedenen sie betreffenden Urteilen hingewiesen (vgl. u.a. Urteile 2C_470/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 2.1; 2C_417/2023 vom 11. September 2023 E. 2.3; 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.1).
2.2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Anordnung der Unterbrechung der Energielieferung und des Bezugs von Trinkwasser aufgrund der unterbliebenen Bezahlung einer Rechnung für Energie- und Wasserbezug.
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf das massgebende kantonale Recht erwogen, dass die hier strittige Unterbrechung der Energielieferung und des Bezugs von Trinkwasser auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. insb. § 26 Abs. 1 lit. e und § 52 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 21. Februar 2020 [SG 772.400], § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas vom 28. November 2011 [in Kraft bis 29. Februar 2024] und § 52 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 [SG 772.800]). Sodann hat das Appellationsgericht die Verhältnismässigkeit der angeordneten Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs - unter Berücksichtigung des Entschliessungsermessens und der Grundrechtsbindung der IWB - geprüft und bejaht.
2.4. Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind in weiten Teilen unverständlich. Soweit überhaupt nachvollziehbar beziehen sich ihre Ausführungen auf ein Unfallereignis am Arbeitsplatz bzw. eine angebliche Straftat ("Würgeangriff"), die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll. Ferner enthalten sie Ausführungen zu sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sowie zu angeblichen Ansprüchen gestützt auf das Opferhilfegesetz und gegenüber ihrem Arbeitgeber. Ein Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ersichtlich.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern das Appellationsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem es die Rechtmässigkeit der strittigen Unterbrechung der Energielieferung und des Bezugs von Trinkwasser bejaht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Damit entbehrt die Beschwerde einer rechtsgenüglichen sachbezogenen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wäre ein allfälliges Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den IWB kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov