Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_152/2024
Urteil vom 22. März 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachzahlungspflicht unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Februar 2024 (WP240001-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2018 wurde A.________ in einem obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wurde auf Fr. 750.-- festgesetzt und die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden vollumfänglich A.________ auferlegt, infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO wurde vorbehalten.
Mit Beschluss vom 13. März 2018 wurde der Rechtsbeistand von A.________ mit Fr. 1'756.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO wurde ebenfalls vorbehalten.
1.2. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 stellte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Forderung von Fr. 2'506.60 (Fr. 750.-- plus Fr. 1'756.60). Daraufhin wurde A.________ mit Verfügung vom 12. Januar 2024 eine 20-tägige Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen; dies mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nachzahlungspflicht führe.
1.3. Mit Urteil des Obergerichts, II. Zivilkammer, vom 14. Februar 2024 wurde A.________ zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 2'506.60 an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte verpflichtet.
1.4. Mit Eingabe vom 12. März 2024 (Postaufgabe) erhebt A.________ "Einspruch" gegen das Urteil vom 14. Februar 2024 und ersucht (sinngemäss) um dessen Aufhebung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Der Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber der Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ungeachtet der Natur der Verfahren, für welche seinerzeit die finanzielle Unterstützung gewährt wurde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit zur Verfügung (BGE 138 II 506 E. 1; Urteile 2C_316/2023 vom 3. Juli 2023 E. 2; 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 2).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Partei zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet werden kann (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Sodann hat sie festgehalten, dass die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht habe (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO), deren Verletzung im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht führe. In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Obergericht erwogen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er - trotz entsprechender Aufforderung - weder seine Einkünfte, Ausgaben, seine Vermögenssituation und allfällige Schuldverpflichtungen vollständig und klar dargelegt noch Belege hierzu eingereicht habe. In der Folge hat das Obergericht die Nachzahlungspflicht bejaht.
2.4. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, sinngemäss zu behaupten, dass er nicht in der Lage sei, seiner Nachzahlungspflicht nachzukommen, da er bis auf das Existenzminimum gepfändet werde. Dass er im kantonalen Verfahren - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - entsprechende Belege eingereicht haben soll, behauptet er nicht. Zudem bringt er vor, er habe einer automatischen Nachzahlung bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht niemals zugestimmt. Im Übrigen erschöpft sich seine Eingabe in pauschaler Kritik an der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die ihn zu diesen juristischen Auseinandersetzungen genötigt haben und ihm den Kontakt zu seinem Sohn massiv erschweren bzw. verunmöglichen soll, sowie am Schweizer Staat, den er als Feind betrachte.
Mit diesen Vorbringen, die blosse Behauptungen darstellen bzw. am Verfahrensgegenstand vorbeigehen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte, indem sie erwogen hat, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und infolgedessen zur Nachzahlung der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet sei. Konkrete Rechtsnormen, welche die Zustimmung des Betroffenen zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege vorsehen würden, nennt er nicht und solche sind auch nicht ersichtlich.
3.
3.1. Die Eingabe entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Frage einer Parteientschädigung an den Kanton Zürich stellt sich schon darum nicht, weil kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und ihm durch das Verfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov