Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_972/2022
Urteil vom 22. März 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. September 2022 (WBE.2020.190).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1959), kosovarischer Staatsangehöriger, kam 1981 zunächst als Saisonnier in die Schweiz. Im Jahr 1997 wurde ihm im Kanton Wallis erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; seit 2014 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Aufgrund eines Herzfehlers (dilatative Kardiomyopathie), einer rezidivierenden reaktiven Depression und Schlafapnoe ist A.A.________ seit Jahren arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig. Er bezieht deshalb eine volle IV-Rente der SVA Aargau sowie der Personalvorsorgestiftung seiner früheren Arbeitgeberin. Weil die monatlichen Renten von Fr. 700.-- respektive Fr. 1'052.-- nicht reichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, erhielt er im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zudem Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 1'011.--.
A.b. Bereits seit 1978 ist A.A.________ mit B.A.________ (geb. 1958), ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, verheiratet. Zusammen hat das Paar sieben Kinder (geb. 1980, 1982, 1983, 1986, 1987, 1988 und 1991), die mittlerweile alle volljährig sind. Noch im Besitz der Aufenthaltsbewilligung stellte A.A.________ im Kanton Wallis mehrere Familiennachzugsgesuche für seine Ehefrau, die jeweils abgewiesen wurden (so 1999, 2003, 2009, 2010, 2013). Im Jahr 2016 - nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung - stellte A.A.________ ein weiteres Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau; eine in diesem Rahmen erhobene Beschwerde hiess der Walliser Staatsrat mit Entscheid vom 8. August 2018 gut, und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Walliser Migrationsamt zurück. Nachdem A.A.________ am 25. Juli 2017 im Kanton Aargau eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, behandelten die Walliser Behörden das Familiennachzugsgesuch nicht weiter.
B. Am 1. April 2019 stellte A.A.________ im Kanton Aargau ein neues Gesuch um Familiennachzug. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 ab. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 gelangte A.A.________ gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Nach einlässlichem Instruktionsverfahren und Beizug der Akten des Walliser Migrationsamts wies das Verwaltungsgericht Aargau - unter Feststellung seiner Zuständigkeit - die Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Beschwerde vom 28. November 2022 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2022 sei aufzuheben und es sei der Familiennachzug für B.A.________ gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 I 185).
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er macht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (Familiennachzug für ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung) geltend. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (in Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung zudem in Verbindung mit Art. 14 EMRK). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.3. Kein Raum bleibt bei dieser Ausgangslage für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).
3.
Zunächst ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1; AIG vorliegend erfüllt sind.
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Die Bestimmung in Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG führte der Gesetzgeber mit Geltung per 1. Januar 2019 ein, nachdem das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2008 festgestellt hatte, dass Ergänzungsleistungen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe (im Sinne der bereits damals bestehenen Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG respektive Art. 43 AuG [heute AIG]) fallen (vgl. dazu BGE 149 II 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_448/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3.4 f. betreffend ANAG und AuG; jeweils mit Hinweisen).
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 und 6.1). Demnach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c).
3.3. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass gesunde, nachzuziehende Ehegatten, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen können und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügen, in der Lage sein werden, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (so die Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.3 f.; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 4.4); die Berechnung dieses drohenden Fehlbetrags obliegt dabei grundsätzlich den Behörden (vgl. die Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4).
3.4. In der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG hatte das Bundesgericht jeweils Fälle zu beurteilen, in welchen es um den Nachzug von gesunden und arbeitswilligen Personen im erwerbsfähigen Alter ging. In diesen Konstellationen ging das Gericht davon aus, dass die Bewilligung des Nachzugs sogar eine potentielle Reduktion der bezogenen Ergänzungsleistungen der in der Schweiz ansässigen Person zur Folge haben würde (vgl. die Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.4). Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht anders gelagert.
Die Höhe der Ergänzungsleistungen bestimmt sich nach dem Betrag, um welchen die anrechenbaren Einnahmen aus der IV-Rente und der Rente der Pensionskasse die anerkannten Ausgaben unterschreiten ( Art. 10 und 11 ELG ). Der Beschwerdeführer bezog deshalb im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils Ergänzungsleistungen von ca. Fr. 1'000.-- pro Monat oder ungefähr Fr. 12'000.-- pro Jahr. Bei den anrechenbaren Einnahmen würde der Familiennachzug soweit ersichtlich zu keinen Veränderungen führen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 12. Juni 2022 das Rentenalter erreicht und ist somit nicht mehr im erwerbsfähigen Alter. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, um für ihren eigenen Unterhalt und allenfalls denjenigen des Beschwerdeführers aufzukommen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zudem nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz über einen Rentenanspruch verfügt (und jedenfalls über keinen, der den Anspruch auf Ergänzungsleistungen substantiell zu reduzieren vermöchte). Im Fall des Nachzugs wären der Beschwerdeführer und seine Ehegattin somit weiterhin von Ergänzungsleistungen abhängig, wobei sich der Anspruch des Beschwerdeführers betragsmässig gemäss den unbestritten gebliebenen Fest-stellungen der Vorinstanz aufgrund der mit dem Nachzug seiner Ehefrau verbundenen höheren anrechenbaren Ausgaben noch erheblich erhöhen würde (Urteil der Vorinstanz E. 5.2.2 und E. 6.3.4.1; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 ELG ).
3.5. Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG vorliegend nicht erfüllt.
Die Verweigerung des Familiennachzugs hat auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen verhältnismässig zu sein (Art. 96 AIG) insbesondere soweit dadurch in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingegriffen wird (Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 mit Hinweisen). Vorab ist jedoch die primär vorgebrachte Rüge einer unzulässigen Diskriminierung zu prüfen.
4.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung des Diskriminierungsverbots der europäischen Menschenrechtskonvention geltend (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK).
4.1. Die EMRK enthält in Artikel 14 ein Diskriminierungsverbot, welches namentlich auch Menschen mit Behinderung schützt. Die Bestimmung gewährleistet den Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot wirkt allerdings nicht absolut, sondern nur akzessorisch; es setzt voraus, dass der Anwendungsbereich eines der Artikel der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle eröffnet ist (BGE 143 I 1 E. 5.5; unter vielen: Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Fábián gegen Ungarn [GC] vom 5. September 2017, § 112). Keine Rolle spielt dabei, ob die Diskriminierung auf einer an einem verpönten Merkmal anknüpfenden Ungleichbehandlung in analogen oder vergleichbaren Situationen beruht ("direkte Diskriminierung"), oder ob sie die Form von unverhältnismässig nachteiligen Auswirkungen einer allgemeinen und neutral formulierten Regelung oder Massnahme annimmt, die, obwohl sie neutral formuliert ist, eine bestimmte Gruppe diskriminiert ("indirekte Diskriminierung"; vgl. zum Ganzen die Urteile des EGMR
Biao gegen Dänemark [GC] vom 24. Mai 2016, §§ 89 und 103;
D.H. und Andere gegen die Tschechische Republik [GC] vom 13. November 2007, §§ 175 und 184).
4.2. Allerdings ist nicht jede Ungleichbehandlung unzulässig. Von einer konventionswidrigen Diskriminierung ist nur auszugehen, wenn andere Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, besser behandelt werden, die Unterscheidung auf einem verpönten Merkmal beruht und sie nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Ungleichbehandlung kein legitimes Ziel verfolgt oder kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel besteht (Urteile des EGMR
Ryser gegen Schweiz vom 12. Januar 2021, § 46 f.;
Belli und Arquier-Martinez
gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, § 89 f.;
Fábián gegen Ungarn, a.a.O., § 113 mit Hinweisen). Bei dieser Beurteilung verfügen die Mitgliedsstaaten grundsätzlich über einen Entscheidungsspielraum ("margin of appreciation"; vgl. das Urteil des EGMR in
G.L. gegen Italien vom 10. September 2020, § 52 mit Verweis auf
Vallianatos und andere gegen Griechenland [Grosse Kammer] vom 7. November 2013, § 76; auch
Fábián gegen Ungarn, a.a.O., § 114 f.). Dieser Spielraum ist allerdings in Fällen, in welchen die Einschränkung fundamentaler Rechte eine besonders verwundbare gesellschaftliche Gruppe betrifft, die in der Vergangenheit bereits beträchtliche Diskriminierung erlitten hat, deutlich kleiner ("substantially narrower"; "nettement réduite"). In solchen Konstellationen sind für eine entsprechende Einschränkung sehr gewichtige Gründe ("very weighty reasons"; "considérations très fortes") erforderlich. Der EGMR beurteilt Menschen mit Behinderung in ständiger Rechtsprechung als eine solche Gruppe (Urteil des EGMR
G.L. gegen Italien, a.a.O., § 54 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs. Weil Art. 14 EMRK nur
akzessorisch - d.h. in Verbindung mit einem anderen von der EMRK gewährleisteten Recht - zur Anwendung kommt, ist zunächst zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eröffnet.
Der Beschwerdeführer ist 1981 erstmals als Saisonnier in die Schweiz gekommen. Seit 1997 - mithin seit heute rund 27 Jahren - verfügt er über eine reguläre Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2014 wurde ihm zudem die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er verfügt damit in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (BGE 142 II 35 E. 6.3; vgl. zum gefestigten Aufenthaltsrecht in Folge eines langjährigen Aufenthalts auch BGE 146 I 185 E. 5.2 f.), und kann sich rechtsprechungsgemäss auch in Bezug auf den Familiennachzug seiner Ehegattin auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hinweisen). Weil der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK vorliegend eröffnet ist, kommt auch das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK zum Tragen.
6.
Damit ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs der Ehegattin des Beschwerdeführers vorliegend eine konventionswidrige Diskriminierung bedeutet (vgl. vorne E. 4).
6.1. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob die Verweigerung des Familiennachzugs an ein besonders sensibles Merkmal im Sinne von Art. 14 EMRK anknüpft:
6.1.1. Der Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten primär infolge eines unheilbaren Herzfehlers (dilatative Kardiomyopathie), der in der Regel progredient verläuft, erwerbsunfähig. Im Jahr 1997 wurde ihm deshalb zunächst eine halbe IV-Rente (Invaliditätsgrad von 64%) und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 eine volle IV-Rente (Invaliditätsgrad von 100%) zugesprochen. Die Herzerkrankung ist ohne Weiteres als Behinderung und damit als sensibles personenbezogenes Merkmal im Sinne von Art. 14 EMRK anzusehen, zumal der Beschwerdeführer offenkundig zu jenen Personen zählt, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (so die Definition in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 BV: vgl. BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. in Bezug auf die EMRK beispielsweise die Urteile des EGMR
G.L.
gegen Italien, a. a. O., § 4 [nonverbaler Autismus];
Alajos Kiss gegen Ungarn vom 20. Mai 2010, § 7 [manisch-depressive Störung]; oder
Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009, § 11 [Diabetes Mellitus Typ 1]; auch das Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022; mit zahlreichen Hinweisen zudem: SCHWEIZER/FANKHAUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2023, Art. 8 Rz. 121 ff.).
6.1.2. Zu den Renten der IV und seiner Personalfürsorgestiftung bezog der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'011.--. Die kantonalen Migrationsbehörden verweigerten den Familiennachzug wegen der Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner sozialversicherungsrechtlich anerkannten Invalidität einen Anspruch auf diese Leistungen; nachdem die ihm zugesprochene Invalidenrente zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht ausreicht, ist er zur Existenzsicherung sogar auf sie angewiesen.
6.1.3. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG ausdrücklich die
Gleichbehandlung von Personen, die Sozialhilfe beziehen mit solchen, die Ergänzungsleistungen beziehen, wobei die
Belastung der öffentlichen Finanzen durch Ergänzungsleistungen im Zentrum stand (vgl. Urteil 2C_309/2021 vom 28. November 2021 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Aus dieser Perspektive knüpft Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG - wie Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG - damit an die Frage der (fehlenden) wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit an, die für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung grundsätzlich vorausgesetzt wird. Im Fall des Beschwerdeführers - der ja gerade deshalb Ergänzungsleistungen zur Existenzsicherung beziehen muss - ist die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit aber wegen seiner Invalidität beschränkt: er kann aufgrund seiner Behinderung kein Einkommen erzielen, welches den Familiennachzug erlauben würde. Gegenüber einer gesunden und erwerbsfähigen ausländischen Person, die ihre Familie in die Schweiz nachziehen möchte, wird der Beschwerdeführer deshalb behinderungsbedingt benachteiligt.
6.1.4. Es liegt somit eine potenzielle Diskriminierung vor (vgl. zu ähnlichen Konstellationen in einbürgerungs- respektive freizügigkeitsrechtlichen Sachverhalten: BGE 135 I 49 E. 6.1; Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5).
6.2. Somit ist zunächst zu beurteilen, ob für die Benachteiligung ein legitimes öffentliches Interesse besteht:
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs der Ehefrau zu Mehrkosten für das Gemeinwesen führen wird (vorne E. 3.4), wobei sich die exakte Höhe naturgemäss nicht bestimmen lässt, zumal sie auch davon abhängt, welches Alter der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erreichen. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Nachzug der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Erhöhung des Ergänzungsleistungsbezugs führen würde, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht auch nicht (substanziiert) bestreitet. Dass die Vorinstanz daraus ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs ableitet (vgl. das angefochtene Urteil E. 6.3.4.1), ist nicht zu beanstanden. Auch die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht behauptete (aber nicht weiter substanziierte) verbleibende Lebenserwartung von zehn bis fünfzehn Jahren vermag daran nichts zu ändern, zumal der (zusätzliche) Ergänzungsleistungsbezug auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebenserwartung noch sehr beträchtlich ausfallen dürfte. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist für das öffentliche Interesse vorliegend ferner unbeachtlich, auf welcher Stufe des Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden) die Kosten entstehen, soweit insgesamt eine Zunahme abzusehen ist. Für den Zweck der nachfolgenden Prüfung ist entsprechend in jedem Fall von einem sehr grossen fiskalischen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen. Ein solches fiskalisches Interesse kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse im Rahmen des Diskriminierungsverbots darstellen (vgl. auch BGE 135 I 49 E. 6.3; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5.1; hierzu kritisch: VALERIO PRIULI, Die R echtsprechung des Jahres 2022 im familienbezogenen Migrationsrecht, in: FamPra 2/2023, S. 458; DAVID HONGLER, Ergänzungsleistungen und der ausländerrechtliche Familiennachzug, Jusletter vom 10. Januar 2022 Rz. 44; spezifisch im Einbürgerungskontext auch YVO HANGARTNER, Entscheidbesprechung zu BGE 135 I 49, in: AJP/PJA 4/2009, S. 508 f.).
6.3. Den sehr grossen öffentlichen Interessen stehen vorliegend auch gewichtige private Interessen gegenüber:
Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, wobei nicht ersichtlich ist, dass seine Niederlassungsbewilligung in irgendeiner Weise in Frage stehen würde (vgl. Art. 63 AIG; insbesondere auch BGE 149 II 1 E. 4.5, wonach der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt). Angesichts seines jahrzehntelangen Aufenthalts ist von einer sehr engen Beziehung zur Schweiz auszugehen. Die Eheleute haben sich in den vergangenen Jahren auch mehrfach um Familiennachzug bemüht; so hat der Beschwerdeführer zwischen 1999 und heute insgesamt sieben Mal um Familiennachzug ersucht. Unter diesen Umständen ist (wenigstens im Grundsatz; vgl. allerdings die nachfolgenden Ausführungen) nicht von einem freiwilligen Getrenntleben der Eheleute auszugehen. Damit besteht grundsätzlich auch ein sehr grosses privates Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - die seit mittlerweile 45 Jahren verheiratet sind - an der Bewilligung der Familiennachzugs.
Es ist im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung aber mitzuberücksichtigen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seine Ehegattin bereits seit vielen Jahren nicht (mehr) am selben Ort befindet. Der Beschwerdeführer kam bereits Anfang der 1980er Jahre, nur drei Jahre nach der Hochzeit, erstmals als Saisonnier zur Arbeit in die Schweiz. Im Jahr 1997 erhielt er eine reguläre Aufenthaltsbewilligung. Spätestens seit diesem Zeitpunkt befand sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz, während derjenige seine Ehefrau im Kosovo blieb. Die Ehe wurde entsprechend massgeblich getrennt gelebt.
6.4. Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage ist schliesslich von Bedeutung, ob die Eheleute in entscheidendem Mass selber für die im Fall der Bewilligung des Familiennachzugs zu erwartende Ergänzungsleistungsabhängigkeit (mit-) verantwortlich sind, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil annimmt (vgl. E. 6.3.4.1 im Urteil des Verwaltungsgerichts).
6.4.1. Der Beschwerdeführer arbeitete bis zu seiner invalidisierenden Herzerkrankung für ein Spenglerei- und Bedachungsunternehmen. Auch nach der Diagnostizierung seiner Herzerkrankung - als er bereits ärztlich, noch nicht aber sozialversicherungsrechtlich - für vollständig arbeitsunfähig erklärt worden war, versuchte er, als Hilfsarbeiter in einem 30%-Pensum im Fernsehfachgeschäft eines Verwandten zu arbeiten, musste diese Tätigkeit jedoch bald wieder aufgeben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation hätte verbessern respektive den Bezug von Ergänzungsleistungen hätte reduzieren oder verhindern können. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz sein Erwerbspotential jeweils ausgeschöpft hat, und dass ihm der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht vorgeworfen werden kann.
6.4.2. Ob die Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Erwerbspotential im Kosovo während der letzten Jahrzehnte ausnutzte, und dadurch einen allenfalls höheren Bezug von Ergänzungsleistungen im Fall der Bewilligung des Familiennachzugs mitverantwortet, lässt sich angesichts des familiären und länderspezifischen Kontexts und der fehlenden Sachverhaltsgrundlage betreffend verschiedene diesbezüglich relevante Aspekte (namentlich die Effektivität des Zugangs von Frauen respektive einer grösstenteils alleinerziehenden Mutter zu Teilzeitarbeit im Kosovo; die Belastung durch Erziehungsarbeit der sieben Kinder; das Lohnniveau im Kosovo; oder ein allfälliger Einfluss eines Einkommens auf in die Schweiz übertragbare Rentenansprüche) zum heutigen Zeitpunkt nicht vernünftig abschätzen. Die Frage des Erwerbspotentials der Beschwerdeführerin im Kosovo kann bei der vorliegenden Beurteilung - entgegen dem Urteil der Vorinstanz - entsprechend keine Rolle spielen.
6.4.3. Demgegenüber wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass sie sich in der Vergangenheit nicht im Rahmen des Zumutbaren darum bemüht hat, ihr Erwerbspotential in der Schweiz auszunutzen. So müssen sich die Beschwerdeführer wenigstens teilweise vorwerfen lassen, dass vier der fünf Familiennachzugsgesuche im Kanton Wallis (1999, 2003, 2007 und 2010) unter anderem wegen des ungenügenden Nachweises ausreichender finanzieller Mittel abgelehnt worden sind, sie aber trotzdem erst mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch von 2019 eine konkrete Erwerbsperspektive für die Ehefrau (in der Form eines Arbeitsvertrags für eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft) vorlegten, mithin nur drei Jahre vor dem Eintritt des Pensionsalters der Beschwerdeführerin und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem eine Erwerbstätigkeit kaum mehr dazu hätte beitragen können, den mit Eintritt der Pensionierung absehbaren Ergänzungsleistungsbezug zu vermindern. In diesem Sinn ist eine (Mit-) Verantwortung der Beschwerdeführer für den zu erwartenden höheren Ergänzungsleistungsbezug im Fall der Bewilligung des Familiennachzugs zu bejahen.
6.4.4. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2003 (ohne Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrags) betreffend des damaligen Nachzugsgesuchs geltend gemacht hatten, die damals 45-jährige Beschwerdeführerin würde in der Schweiz Reinigungs- und Bügelarbeiten verrichten und rund Fr. 2'000.-- pro Monat verdienen, woraufhin die zuständigen Migrationsbehörden des Kantons Wallis dem Beschwerdeführer beschieden, das eventuelle Einkommen der Beschwerdeführerin könne nicht zu seinem Einkommen hinzugerechnet werden, weil er allein für den Unterhalt seiner Familie in der Schweiz aufzukommen habe. Der Beschwerdeführer war bereits damals anwaltlich vertreten. Gegen die entsprechende Verfügung der Migrationsbehörden wäre der Rechtsweg offengestanden. Dass dieser nicht beschritten wurde, ist den Eheleuten anzurechnen, genau so wie der Umstand, dass in keinem der späteren Verfahren (bis 2019) je wieder in irgendeiner Form konkrete Erwerbsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Verweigerungshaltung" der Migrationsämter bleibt eine unsubstanziierte Behauptung.
6.5. In einer Gesamtbetrachtung der oben dargelegten Umstände ist zu prüfen, ob die fiskalischen Interessen des Gemeinwesens sehr gewichtige Gründe (vgl. vorne E. 4) darstellen, welche die Verweigerung des Familiennachzugs angesichts der geschilderten Gesamtumstände des vorliegenden Falls rechtfertigen können:
Unbestritten sind die fiskalischen Interessen des Gemeinwesens an der Verweigerung des Familiennachzugs vorliegend sehr gross, und wiegen diese schwer. Beim abzusehenden Ergänzungsleistungsbezug der Beschwerdeführerin ist von einer sehr grossen Belastung der öffentlichen Hand auszugehen. Demgegenüber bestehen zwar grundsätzlich sehr grosse private Interessen am Familiennachzug. Diese werden aber dadurch relativiert, dass die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt während praktisch der gesamten Ehedauer grossmehrheitlich in unterschiedlichen Ländern hatten und sie seit 1999 zwar mehrfach um Nachzug der Ehegattin ersuchten, dabei aber kaum je ernsthaft auch konkrete Erwerbsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin aufzeigten. Dass die Bemühungen um Familiennachzug deshalb gescheitert sind, und mithin auch darum keine Möglichkeit seitens der Beschwerdeführerin bestand, den heute drohenden zusätzlichen Bezug von Ergänzungsleistungen zu reduzieren, müssen sich die Beschwerdeführer deshalb vorwerfen lassen.
Angesichts dieser Umstände stellen die fiskalischen Interessen des Gemeinwesens sehr gewichtige Gründe dar, welche angesichts der Gesamtumstände im vorliegenden Fall die Verweigerung des Familiennachzugs zu rechtfertigen vermögen. Die Verweigerung des Familiennachzugs verletzt Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK entsprechend nicht.
6.6. Nachdem sich die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall auch unter den - strengeren - diskriminierungsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK als rechtmässig (mithin auch verhältnismässig) erweist, erübrigt sich eine zusätzliche gesonderte Prüfung der Verhältnismässigkeit unter den Bestimmungen von Art. 96 AIG respektive Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Willkür.
7.
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
7.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos zu gelten hatte und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Elias Hörhager, Schöftland, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler