Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_156/2024
Urteil vom 22. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bieri,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachbarrechtliche Klage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 29. Januar 2024 (ZK 23 95).
Sachverhalt:
A.
Das Ehepaar B.________ (Beschwerdegegner 1) und das Ehepaar C.________ (Beschwerdegegner 2) bewohnen Nachbarliegenschaften. Am 3. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdegegner 1 eine nachbarrechtliche Klage und verlangten, den Beschwerdegegner 2 sei zu verbieten, ihren Sitzofen in Betrieb zu halten, und sie seien zu verpflichten, ihre Pelletheizung mit einem Feinstaubfilter nachzurüsten und die Wohnungslüftung regelmässig zu warten; ferner verlangten sie Schadenersatz von Fr. 49'970.55.
In der Folge beauftragte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) mit der Begutachtung. Am 11. Juni 2018 erstattete diese ihr Gutachten. Am 27. Mai 2019 reichte sie ihre Schlussrechnung über Fr. 74'009.80 ein, welche das Regionalgericht am 11. Juli 2019 beglich. Im Anschluss gewährte es den Verfahrensparteien das rechtliche Gehör zur Rechnung.
B.
Mit Entscheid vom 22. September 2022 wies das Regionalgericht die Klage ab und auferlegte den Beschwerdegegnern 1 unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Schlichtungsverfahrens, die Entscheidgebühr von Fr. 6'100.-- und die Beweiskosten von Fr. 75'472.80.
Dagegen erhoben die Beschwerdegegner 1 beschränkt auf den Kostenpunkt gegen die Gutachterin sowie gegen die Beschwerdegegner 2 eine Beschwerde. In deren Gutheissung hob das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Januar 2024 die Kostenziffer des erstinstanzlichen Entscheides auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Regionalgericht zurück. Dabei bejahte es die Passivlegitimation der Gutachterin in Bezug auf die Kostenbeschwerde und in der Sache hielt es dem Regionalgericht vor, sich trotz der von den Beschwerdegegnern 1 konkret und mit nachvollziehbarer Begründung erhobenen Einwände auf die Aussage beschränkt zu haben, die von der Gutachterin gestellte Rechnung sei "aussagekräftig und für den gutachterlichen Aufwand nachvollziehbar".
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. März 2024 verlangt die Gutachterin, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei ihr die Passivlegitimation im obergerichtlichen Verfahren abzusprechen und sie sei dort nicht als Verfahrenspartei aufzuführen (Ziff. 2), die ihr im obergerichtlichen Verfahren auferlegten Gerichts- und Parteikosten seien aufzuheben und es sei ihr hierfür eine Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 3) und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, wobei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren sei (Ziff. 4). Ferner verlangt sie hinsichtlich der Gerichts- und Parteikosten die aufschiebende Wirkung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Kostenentscheid in einer Zivilsache, bei welchem nicht nur die Hauptsache selbst einen Streitwert von über Fr. 30'000.-- aufweisen würde, sondern auch der Kostenstreit für sich genommen; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit - unter Vorbehalt der in E. 2 darzulegenden Besonderheiten - potenziell zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
2.
Das Obergericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern die Angelegenheit zur näheren Begründung und neuen Entscheidung an das Regionalgericht zurückgewiesen. Angefochten ist mithin ein Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm nicht um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als solcher ist der Rückweisungsentscheid nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 143 III 290 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2).
3.
Obwohl das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung explizit darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt und hierfür die Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 BGG gelten, findet sich in der Beschwerde kein Wort hierzu. Damit bleiben die Eintretensvoraussetzungen ohne jede Begründung, obwohl sie darlegungspflichtig wären.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gegenparteien ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli