Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_223/2023
Urteil vom 22. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
Beschwerdegegner,
Regionales Betreibungsamt Kulm,
Hauptstrasse 22, 5726 Unterkulm.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 7. März 2023 (KBE.2022.41).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ Inc. mit Sitz in Panama ist Alleinaktionärin der C.________ AG mit Sitz in U.________. B.________ war anlässlich einer Generalversammlung der C.________ AG vom 27. März 2017 in deren Verwaltungsrat gewählt worden und ab 28. April 2017 bis 22. November 2018 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Hintergrund der vorliegenden Angelegenheit ist in erster Linie ein seit 2016 schwelender Streit zwischen (dem am 24. Mai 2021 verstorbenen) D.________ und seinen beiden Söhnen E.________ und F.________ um die Kontrolle über die A.________ Inc. und damit indirekt über die Ausübung der Aktionärsrechte an der C.________ AG. Die (nunmehr von den beiden Söhnen kontrollierte) A.________ Inc. behauptet, B.________ habe sich widerrechtlich zum Verwaltungsrat und CEO der C.________ AG wählen lassen und in dieser Funktion widerrechtliche Handlungen und Unterlassungen mit finanziellen Schadenfolgen zulasten der Alleinaktionärin zu verantworten.
A.b. Am 27. März 2022 betrieb die A.________ Inc. B.________ für einen Betrag von Fr. 100'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2017 (Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Kulm). Gegen den ihm am 30. März 2022 zugestellten Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 erhob B.________ Rechtsvorschlag.
A.c. Am 5. April 2022 wandte sich B.________ beschwerdeweise an das Bezirksgericht Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und beantragte, der Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 sei aufzuheben, die Ungültigkeit desselben sei festzustellen und der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister des Betreibungsamts Kulm sei zu löschen bzw. das Betreibungsamt zur Löschung anzuweisen. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. November 2022).
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde hiess das von B.________ ergriffene Rechtsmittel gut. Es stellte die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 28. März 2022 fest und wies das Betreibungsamt Kulm an, die Betreibung Nr. xxx nach Rechtskraft seines Entscheids zu löschen (Entscheid vom 7. März 2023; zugestellt am 8. März 2023).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2023 gelangt die A.________ Inc. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. xxx einschliesslich Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 gültig sei.
Mit Verfügung vom 18. April 2023 wies das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem sich B.________ (Beschwerdegegner) widersetzte, zufolge fehlender Begründung ab.
Ausserdem hat das Bundesgericht die kantonalen Akten ediert, in der Hauptsache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der Beschwerdegegner hat um Leistung einer Prozesskostensicherheit ersucht.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsgläubigerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 Bst. a i.V.m Art. 45 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2; 137 II 353 E. 5.1). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde entsprechend darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
2.
2.1. Der Zahlungsbefehl wird gestützt auf das Betreibungsbegehren erlassen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), in welchem die betreibende Partei unter anderem die Forderungsurkunde oder den Forderungsgrund anzugeben hat (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die Angabe der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrunds dient in erster Linie der Orientierung der betriebenen Person (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18 E. 2a). Der Begiff Forderungsgrund ist dabei im weiteren Sinn zu verstehen. Die Angabe des Forderungsgrunds dient der vereinfachten Umschreibung des Sachverhalts, aus dem die Forderung hergeleitet wird (BGE 149 III 268 E. 4.3.4); in diesem Sinn wird der Streitgegenstand im Betreibungsverfahren durch den Zahlungsbefehl fixiert (BGE 149 III 268 E. 4.3.3).
2.2. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (vgl. Art. 38 und Art. 67 SchKG ; BGE 125 III 149 E. 2a; 113 III 2 E. 2b; Urteil 5A_1020/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.1). Daher steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BGE 140 III 481 E. 2.3.1).
2.3. Hingegen hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch im Betreibungsrecht, und eine Betreibung kann wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein.
2.3.1. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (vgl. Urteil 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 2.1 [Anwendungsfall einer Betreibung, die sachfremde Ziele verfolgt]. Davon ist namentlich auszugehen, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.1). Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist (Urteil 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 4.4: Der Betreibungsgläubiger hatte nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern ihm persönlich Schadenersatzansprüche aufgrund welcher Rechtsbeziehung in der Höhe von Fr. 300 Mio. gegen den Betreibungsschuldner zustehen könnten).
2.3.2. Angesichts der fehlenden Kognition des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörden im materiellrechtlichen Bereich (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteil 5A_890/2012 vom 5. März 2013 E. 5.2) sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen, mit denen der Betriebene seine Interessen wahren kann (Art. 8a Abs. 1 Bst. d, Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG ), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend angenommen (Urteile 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1; 5A_773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Solange der Betreibende mit der Betreibung aber tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (BGE 140 Ill 481 E. 2.3.1; Urteil 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreibungsgläubiger seine Forderung aus einer Vereinbarung ableitet, welche von den Vertragsparteien unterschiedlich interpretiert wird (Urteil 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.4). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zu hören ist der Betreibungsschuldner, wenn sich der Vorwurf darauf beschränkt, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (BGE 113 III 2 E. 2b; Urteile 5A_1020/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2; 5A_76/2013 vom 15. März 2013 E. 3.1; 5A_595/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 5; 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.2).
2.4. Schliesslich kann Rechtsmissbrauch in der Regel ausgeschlossen werden, wenn der Betreibungsgläubiger mit der Betreibung die Unterbrechung der Verjährung bezweckt (Art. 135 Ziff. 2 OR; Urteile 5A_1020/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.1; 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.2). Die Betreibung unterbricht die Verjährung nur im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags, und zwar selbst dann, wenn der Gläubiger das Ausmass seiner Forderung noch nicht bestimmen konnte (BGE 133 III 675 E. 2.3.2; 119 II 339 E. 1c/aa). Dieser Umstand rechtfertigt indes nicht, einen Fantasiebetrag in Betreibung zu setzen. Vielmehr soll sich der Betrag daran ausrichten, was vernünftigerweise infrage kommt (BGE 133 III 675; 119 II 339, je a.a.O.: "[...] soit interrompre la prescription pour le montant le plus élevé pouvant entrer en ligne de compte, soit [...]"; Urteil 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 6.2.1.1).
2.5. Auf Beschwerde in Zivilsachen hin kann das Bundesgericht als Rechtsfrage prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde von einem zutreffenden Begriff des offenbaren Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 401 E. 2.2). Vorbehältlich ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG) legt das Bundesgericht seinem Entscheid die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere darüber zugrunde, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht der Gläubiger seine Betreibung gegen den Schuldner angehoben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 115 III 18 E. 3c; Urteile 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2; 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.2, in: Pra 2016 Nr. 7 S. 55).
3.
3.1. Im Zahlungsbefehl hat die Beschwerdeführerin folgenden Forderungsgrund angegeben:
"Annahme der rechtswidrigen 'Wahl' zum Verwaltungsrat der C.________ AG am 27.03.2017 (Wahlannahmeerklärung datiert 24.03.2017) u. CEO der C.________ AG (insbesondere basierend auf dem angeblichen 'Mandate Agreement' vom 23.03.2017). Sämtliche Handlungen und Unterlassungen des Schuldners als angeblicher Verwaltungsrat der C.________ AG u./od. angeblicher CEO der C.________ AG. Rückforderung des Salärs/Lohns sowie sämtliche weitere Entschädigungen, insbesondere (aber nicht ausschliesslich) die Entschädigungen und anderweitigen Honorare, die der Schuldner für seine Handlungen als angeblicher Verwaltungsrat von der C.________ AG u./od. angeblicher CEO der C.________ AG erhalten hat. Sämtliche Handlungen des Schuldners, die der A.________ Inc. in ihrer Eigenschaft als Alleinaktionärin Schaden zugefügt haben, d.h. insbesondere (aber nicht ausschliesslich) alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom 27.03.2017 sowie allen nachfolgenden angeblichen Generalversammlungen und angeblichen Verwaltungsratsitzungen (recte: Verwaltungsratssitzungen)."
3.2. Das Obergericht hat die rechtliche Ausgangslage insgesamt zutreffend geschildert und ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin bejaht.
3.2.1. Es erwog, dem Wortlaut des Forderungsgrunds lasse sich entnehmen, dass mit der Betreibung Forderungen gegenüber dem Beschwerdegegner anlässlich der Wahl als bzw. aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bzw. CEO der C.________ AG geltend gemacht würden. Der Forderungsgrund sei ausreichend umschrieben, da ersichtlich werde, dass Grundlage der Forderung die Tätigkeit des Beschwerdegegners bei der C.________ AG sei. Der Beschwerdegegner sei mit GV-Beschluss vom 27. März 2017 in den Verwaltungsrat der C.________ AG gewählt worden. Ab Ende November 2018 habe er diese Funktion unbestrittenermassen nicht mehr ausgeübt. Soweit seitens der Beschwerdeführerin irgendwelche angeblichen Anspruchsgrundlagen vorgebracht worden seien, die die Zeit nach dessen Amtsausübung beträfen, seien entsprechende Forderungen gar nicht rechtsgültig in Betreibung gesetzt worden. Für die Frage, ob die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, könnten Gründe hierfür auch nicht einfach nachgeschoben werden. Im Gegenteil könne eine solche nachgeschobene Begründung vielmehr gerade als Indiz gewertet werden, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dies treffe namentlich auf die angebliche schenkungsweise Einbringung der Aktien der C.________ AG durch D.________ in die G.________-Stiftung zu, was 2019 erfolgt sein soll. Auch die geltend gemachten Pläne, das Darlehen der Beschwerdeführerin an die C.________ AG zum Verschwinden zu bringen, datierten ab Dezember 2019. Selbiges treffe auch das behauptete Vorhaben, die C.________ AG zu verkaufen, denn die Unterlagen im Zusammenhang mit dem angeblichen Kaufangebot datierten vom März 2020. Soweit solche Pläne überhaupt umgesetzt worden wären, wäre dies demnach erst lange Zeit nach Abtritt des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der C.________ AG der Fall gewesen. Inwiefern die Beschwerdeführerin bzw. die C.________ AG diesbezüglich gegen den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat und CEO eine Forderung erlangt haben sollen, ergebe sich nicht ansatzweise. Namentlich sei nicht vorstellbar, inwiefern bereits die Annahme der Wahl als Verwaltungsrat der C.________ AG im Frühjahr 2017 eine Forderung in Höhe von Fr. 100 Mio. begründet haben soll, selbst wenn diese tatsächlich in Verletzung des Gesetzes und der Statuten erfolgt sein sollte.
3.2.2. Soweit vorgebracht werde, der Beschwerdegegner habe als Vertreter der C.________ AG eine Abänderung der von der Beschwerdeführerin an diese gewährten Darlehen im Umfang von ca. Fr. 80 Mio. unterzeichnet, führe diese mit keinem Wort aus, inwiefern ihr oder der C.________ AG deswegen eine Forderung bzw. ein Schadenersatzanspruch zustehen sollte, geschweige denn in der Höhe von Fr. 100 Mio. Gleiches treffe auf die angeblich aufgenommenen Hypotheken von Fr. 100 Mio. bei der Bank H.________ zu. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegner mindestens bei einer dieser Hypothekenaufnahmen in Höhe von Fr. 35 Mio. im Verwaltungsrat der C.________ AG gewesen. Offenkundig bewirke die Aufnahme von Hypotheken aber nicht etwa einen Schaden, zumal der Darlehensschuld immer auch eine Darlehensgewährung gegenüberstehe. Bei der Aufnahme von Hypothekardarlehen handle es sich grundsätzlich um eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit, wie sie in einer Immobiliengesellschaft wie der C.________ AG anfalle. Allenfalls könne unnötiger bzw. geschäftsmässig nicht begründeter Finanzaufwand geltend gemacht werden. Ein solcher werde aber weder behauptet noch erschliesse sich im Entferntesten, inwiefern dies eine Forderung der Beschwerdeführerin oder der C.________ AG im Umfang von Fr. 100 Mio. begründen könnte.
3.2.3. Schliesslich bringe die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe sich für seine Tätigkeit bei der C.________ AG "fürstlich" entschädigen lassen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben habe sich die Festvergütung auf Fr. 200'000.--
per annum belaufen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdegegner nur während ca. eineinhalb Jahren für die C.________ AG tätig gewesen sei, sei nicht ansatzweise plausibel, inwiefern der Beschwerdeführerin oder der C.________ AG eine Forderung in Höhe von Fr. 100 Mio. zustehen sollte. Weitere Umstände, die wenigstens ansatzweise eine Forderungsgrundlage für den geltend gemachten Betrag von Fr. 100 Mio. bilden könnten, würden nicht behauptet.
3.2.4. Zwar sei es der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen versagt, die betriebene Forderung auf ihre materielle Begründetheit zu überprüfen. Werde aber, wie vorliegend, eine exorbitant hohe Summe in Betreibung gesetzt, könne dem Betreibungsgläubiger im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde zugemutet werden, seine Forderung entsprechend zu substanziieren. Dabei sei wenigstens zu erwarten, dass ansatzweise plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorlägen und diese mit dem Forderungsgrund übereinstimme. Dies sei hier nicht der Fall. Der Streit über die Kontrolle über die Beschwerdeführerin bzw. die C.________ AG sei sowohl im Ausland wie in der Schweiz Gegenstand intensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Beschwerdeführerin habe diesen zwar ausführlich geschildert und mit dutzenden Akten untermauert, ohne dass sie dabei nur ansatzweise in der Lage zu sein scheine, einen allfälligen Anspruch, geschweige denn die Rolle des Beschwerdegegners in der Angelegenheit konkret zu schildern. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt das Bild eines korrupten Umfelds von D.________ bzw. dessen Berater und Anwälte als Verantwortliche gezeichnet. Abgesehen von der Mitwirkung des Beschwerdegegners bei der angeblichen Abänderung der A.________-Darlehen und den aufgenommenen Hypotheken, woraus sich keine Anhaltspunkte auf eine Forderung der Beschwerdeführerin oder der C.________ AG im betriebenen Betrag von Fr. 100 Mio. ergäben, bestünden keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdegegner irgendwie in den Kontrollstreit, dessen Ursprung primär in der panamaischen Beschwerdeführerin als angebliche Muttergesellschaft zu liegen scheine, verwickelt gewesen sei. Dessen bestenfalls vermutete Verwicklung als "Hintermann" nach seinem Abtritt scheine sich vielmehr in seiner Tätigkeit in der I.________ AG zu erschöpfen, in der auch J.________ und K.________ als Verwaltungsräte tätig seien. Diese seien wiederum auch Stiftungsräte der liechtensteinischen G.________-Stiftung, auf die nach Angabe der Beschwerdeführerin die Aktien der C.________ AG unzulässigerweise per Schenkung durch D.________ übertragen worden seien. Selbst wenn die bestrittene Rolle des Beschwerdegegners in der Angelegenheit primär das materielle Recht betreffe, deren Beurteilung der Aufsichtsbehörde verwehrt sei, lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die Beschwerdeführerin nur gegen den Beschwerdegegner vorgehe, weil dieser neben K.________ ihrer Ansicht nach unrechtmässig in den Verwaltungsrat der C.________ AG gewählt worden sei.
3.2.5. Nach dem Gesagten sei anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin lediglich um Retaliation gegen den angeblich unrechtmässigen Amtsantritt des Beschwerdegegners in der C.________ AG gehe, ohne dass sie tatsächlich davon ausgehe, dass eine Forderung im betriebenen Umfang von Fr. 100 Mio. gegen den Beschwerdegegner bestehe, insbesondere nicht aus dessen Tätigkeit als Organ der C.________ AG, wie dies als Forderungsgrund in der Betreibung genannt werde und offenkundig auch nicht aus der reinen Tatsache des Amtsantritts durch den Beschwerdegegner als Verwaltungsrat. Im Gegenteil spreche die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu versuchen scheine, die Forderung mit angeblichen Geschehnissen zu begründen, die mit der betriebenen Forderung zeitlich nichts zu tun haben können, für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Die Beschwerdeführerin führe zwar vereinzelte, angeblich schädigende Handlungen des Beschwerdegegners während seiner Tätigkeit bei der C.________ AG ins Feld. Diese Vorwürfe erschienen jedoch konstruiert und liessen eine Forderung von Fr. 100 Mio. nicht einmal ansatzweise plausibel erscheinen. Mithin handle es sich beim betriebenen Betrag um eine Fantasieforderung; diese erweise sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Betreibung nichtig sei.
3.2.6. Daran ändere der Einwand der Beschwerdeführerin, Zweck der Betreibung sei die Unterbrechung einer allfälligen Verjährung der Ansprüche gewesen, weil der Beschwerdegegner keine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe, nichts. Eine Betreibung über einen exorbitant hohen Fantasiebetrag bleibe auch dann nichtig, wenn sie einer vermeintlichen Verjährungsunterbrechung dienen würde. Zudem mache die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass nicht klar sei, an welchen Handlungen der Beschwerdegegner im Einzelnen beteiligt gewesen sei. Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem bisher Gesagten noch keine Kenntnis des Vorhandenseins und namentlich der Höhe eines Schadens zu haben scheine, hätte sie damit offenkundig auch keine sichere Kenntnis über die Person des Haftpflichtigen. Sollte es sich tatsächlich so verhalten, habe die (relative) Verjährungsfrist - die zumindest unter altem Recht bloss ein Jahr betragen hätte - noch nicht zu laufen begonnen. Allfällige schädigende Handlungen des Beschwerdegegners würden frühestens ab dem Jahr 2017 behauptet. Die absolute Verjährungsfrist betrage zehn Jahre und wäre mithin noch lange Zeit nicht abgelaufen. Analoges träfe auch auf einen auf Art. 756 ff. OR gestützten Anspruch zu. Wieso bereits im Frühjahr 2022 eine Verjährungsunterbrechung notwendig gewesen sein soll, sei somit nicht ersichtlich. Dies mache die Betreibung für sich genommen zwar nicht missbräuchlich, spreche aber entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht dafür, dass die Betreibung legitime Zwecke verfolgt hätte.
4.
Die Beschwerdeführerin erhebt zahlreiche Rügen, die nachfolgend in der Reihenfolge ihrer Relevanz beurteilt werden.
4.1. Der Vorwurf, das Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt der behördlichen Begründungspflicht verletzt, geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn nicht im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wenigstens kurz die Überlegungen genannt worden wären, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Diesen Anforderungen ist das Obergericht nachgekommen; es hat in der gebotenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Gründen es zu seinen Ergebnissen gelangt ist. Die Beschwerdeführerin beklagt sich hauptsächlich darüber, dass das Obergericht einzelne ihrer Einwendungen unberücksichtigt gelassen hat, was keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Lassen die vorinstanzlichen Erwägungen klar erkennen, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde und ist die Beschwerdeführerin mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). So sieht es im übrigen auch die Beschwerdeführerin, die dem Obergericht mit derselben Begründung eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorwirft.
4.2. Sodann trifft der in der Beschwerde mehrfach erhobene Vorwurf, das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handlungen des Beschwerdegegners (angeblich versuchte Abänderung der von der Beschwerdeführerin der C.________ AG gewährten Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 78.1 Mio.; angebliche Unterzeichnung von Hypotheken im Gesamtbetrag von Fr. 35 Mio.; vom Beschwerdegegner bezogene Entschädigungen)
keinen Schaden verursachen könnten, nicht zu. Vielmehr hat das Obergericht dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin vermöge nicht plausibel darzutun, dass der (möglicherweise) daraus entstandene Schaden die Höhe von Fr. 100 Mio. erreichen könnte. Vorliegend geht es in der Tat nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführerin plausibel dargetan habe, den Beschwerdegegner überhaupt zur Verantwortung ziehen zu können und sie insofern eine Forderung gegen diesen hat, sondern bloss - aber immerhin - ob die in Betreibung gesetzte Forderung zufolge der Höhe des Betrags rechtsmissbräuchlich ist.
4.3. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung des Obergerichts, wonach es ihr mit der Betreibung lediglich um Retaliation gegen den unrechtmässigen Amtsantritt des Beschwerdegegners bei der C.________ AG gegangen sei, als aktenwidrig und willkürlich; in Wirklichkeit sei es ihr um die Verjährungsunterbrechung gegangen. Diese Rüge greift zu kurz. Nach der - auch von der Beschwerdeführerin selbst angeführten - Rechtsprechung handelt der Gläubiger, der seinen Schuldner allein zwecks Unterbrechung der Verjährung betreibt,
grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, zumal diese Möglichkeit in Art. 135 Abs. 2 OR ausdrücklich vorgesehen ist. Es ist also lediglich - aber immerhin - von einem Grundsatz ("en principe") der Nichtmissbräuchlichkeit auszugehen. Die Rechtsprechung schliesst damit nicht generell aus, wovon das Obergericht zutreffend ausgeht und wozu sich die Beschwerdeführerin nicht spezifisch äussert, dass eine Betreibung über einen exorbitant hohen Betrag selbst dann rechtsmissbräuchlich und damit nichtig sein kann, wenn der Betreibungsgläubiger tatsächlich eine Verjährungsunterbrechung beabsichtigt (oben E. 2.4). Massgebend für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist und bleibt, ob der Betreibungsgläubiger zumindest im Ansatz plausible Hinweise auf eine Forderung in der geltend gemachten Höhe liefert.
4.4. Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, unzulässigerweise über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen entschieden zu haben. An welcher Stelle das Obergericht über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung (en) entschieden haben soll, legt die Beschwerdeführerin indes nicht dar und ist auf der Basis der in E. 3.2
in extenso wiedergegebenen Erwägungen auch nicht ersichtlich. Vielmehr erwog das Obergericht, einem Betreibungsgläubiger könne im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde zugemutet werden, seine Forderung zu "substanziieren", wenn ein exorbitant hoher Betrag in Betreibung gesetzt werde, und die Beschwerdeführerin komme dieser Obliegenheit nicht nach. Ob eine Forderung genügend plausibel ist, beurteilt sich danach, ob die behaupteten Tatsachen bei Unterstellung, sie seien wahr, den Schluss auf den Bestand (und für den vorliegenden Kontext die Höhe) der Forderung zulassen könnten, so dass die Betreibung nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint. Dieses - auf Plausibilität beschränkte - Prüfprogramm hat nichts mit einer (unzulässigen) Beurteilung der Begründetheit einer Forderung durch die Betreibungs- bzw. Aufsichtsbehörden zu tun; jedoch dürfen diese Behörden rein verfahrensrechtlich nicht zulassen, dass ein Betreibender es nicht in erster Linie auf Vollstreckung eines materiellen Rechtsanspruchs abgesehen hat (vgl. AMONN, in: ZBJV 1991 S. 659 f.).
4.5. Die Beschwerdeführerin erachtet es ausserdem als willkürlich und bundesrechtswidrig, wenn das Obergericht die von ihr dargelegten Vorgänge, die zeitlich nach dem formellen Ausscheiden des Beschwerdegegners aus dem Verwaltungsrat der C.________ AG liegen, als Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung gewertet hat. Vorliegend hat sie nach Massgabe des im Betreibungsbegehren formulierten Forderungsgrunds Schadenersatz aus der Tätigkeit des Beschwerdegegners als Organ der C.________ AG (ab 27. März 2017 [Wahlannahmeerklärung] bis 22. November 2018 [Streichung im Handelsregister]) geltend gemacht (vgl. E. 3.1). Wie das Obergericht zutreffend festhält und wogegen die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhebt, hat sie behauptete Ansprüche, welche die Zeit
nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners aus dem Verwaltungsrat der C.________ AG betreffen (angeblich schenkungsweises Einbringen der Aktien der C.________ AG in die liechtensteinische G.________-Stiftung; Pläne, die von der Beschwerdeführerin der C.________ AG gewährten Darlehen "zum Verschwinden zu bringen"; behauptetes Vorhaben, die C.________ AG zu verkaufen), nicht in Betreibung gesetzt (vgl. E. 2.1). Folglich können die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht für die Plausibilität des in Betreibung gesetzten Betrags herhalten. Unter diesen Umständen erscheint die vom Obergericht vorgenommene Wertung dieser Vorbringen nicht geradezu unhaltbar.
4.6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin Willkür in der Feststellung des Sachverhalts, indem das Obergericht davon ausgehe, die von ihr dargelegten Handlungen des Beschwerdegegners seien nicht geeignet, einen Schaden in der Höhe von Fr. 100 Mio. darzulegen. Gleichsam im Widerspruch dazu macht sie indes geltend, dass sie zum Zeitpunkt der Betreibung sowie auch im aktuellen Zeitpunkt keinen Zugriff auf detaillierte Informationen habe, weil diese bei der C.________ AG lägen und die Beschwerdeführerin seit dem widerrechtlichen und angefochtenen Machtwechsel von den Geschäften der C.________ AG völlig ausgeschlossen sei und keinen Zugang zu den Geschäftsakten und Finanzzahlen der C.________ AG habe, weshalb sie die genauen Forderungen und deren Höhe im Rahmen der Betreibung noch nicht substanziieren könne (und auch nicht müsse). Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie unter diesen Umständen und nachdem der Beschwerdegegner sich geweigert habe, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, bei der Betreibung und bei der in Betreibung gesetzten Forderung alle möglichen Schadensszenarien habe in Betracht ziehen müssen und gestützt auf die Transaktionen und Investitionen im zwei oder dreistelligen Millionenbereich die Verjährung auch für einen möglichen Schaden in der Höhe von Fr. 100 Mio. unterbrechen müssen. Auch aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht sei nötig, bei der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung eine gewisse Sicherheitsmarge einzubauen, weil die Wirkung der Verjährungsunterbrechung nur in der Höhe der betriebenen Forderung eintrete. Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie gar nie behauptet habe, dass ihr aus der versuchten Abänderung der Darlehensvereinbarungen oder aus der Aufnahme von Hypotheken ein Schaden von Fr. 100 Mio. entstanden sei. Der Beschwerdegegner habe selber zugegeben, dass er nicht damit einverstanden sei, wie bei der C.________ AG gewirtschaftet werde, und dieser auf einen "impending damage" verwiesen habe, welcher der C.________ AG drohe, weshalb es ihr, der Beschwerdeführerin, nicht verwehrt sein dürfe, vorsichtshalber die Verjährung zu unterbrechen und beim betriebenen Betrag von allen möglichen Schadensszenarien auszugehen und dabei noch eine gewisse Sicherheitsmarge einzubauen.
Mit diesen Ausführungen bestätigt die Beschwerdeführerin, nicht in der Lage zu sein, den hohen, in Betreibung gesetzten Betrag zu substanziieren. Im Kern macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, angesichts der konkreten Situation habe sie gar keine andere Wahl gehabt, als einen hohen Betrag zu betreiben, weshalb die Betreibung nicht als rechtsmissbräuchlich gelten könne. Ob dem so ist, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage.
4.7. Wie bereits ausgeführt (oben E. 2.4), vermag die tatsächliche Unmöglichkeit, das Ausmass einer Forderung zu bestimmen, die Betreibung eines Fantasiebetrags nicht zu rechtfertigen; vielmehr kann und soll sich der in Betreibung gesetzte Betrag daran ausrichten (und beschränken), was vernünftigerweise infrage kommt. Hier schliesst sich der Kreis zum Erfordernis der Plausibilisierung der Höhe der betriebenen Forderung (E. 4.3).
4.8. Fallbezogen kann folgendes ergänzt werden: Nach Art. 760 Abs. 1 OR beginnt die relative Verjährungsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Rechtsprechungsgemäss hat der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage ist (BGE 136 III 322 E. 4.1; 131 III 61 E. 3.1.1; 116 II 158 E. 4a; 114 II 253 E. 2a). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit vom Schaden hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 322 E. 4.1; 111 II 55 E. 3a). Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie habe Kenntnis von einem Schaden; im Gegenteil: sie rechtfertigt die Betreibung mit der Vermutung, der Beschwerdegegner könnte im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat anderen Schaden verursacht haben und sie müsse "alle möglichen Szenarien in Betracht ziehen". Solange sie indes - nach eigenen Angaben - weder Kenntnis von einer schädigenden Handlung noch vom dadurch verursachten Schaden hat, sondern selber nur von "Szenarien" spricht, durfte das Obergericht annehmen, dass nichts Plausibles vorgebracht worden sei, was Anlass zu einer Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist gegeben und damit
für die legitime Einforderung eines exorbitanten (Fantasie-) Betrages gesprochen hätte. Ausserdem kann ein Gläubiger, dem es nicht möglich oder unzumutbar ist, seine Forderung zu beziffern, eine unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 Abs. 1 ZPO) oder eine sog. Stufenklage (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1.5.1) anstrengen. In beiden Fällen wird die Verjährung für die ganze später bezifferte Summe unterbrochen (BGE 133 III 675 E. 2.3.2; 119 II 339 E. 1c/aa; DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 135 OR). Wenn die Verjährung - wie nach der Argumentation der Beschwerdeführerin - noch gar nicht zu laufen begonnen hat oder einem Gläubiger die Möglichkeit offensteht, eine allfällige Verjährung trotz (noch) fehlenden Informationen auf andere Weise als mittels Betreibung zu unterbrechen, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Betreibung eines blossen Fantasiebetrages.
4.9. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist das Obergericht von einem zutreffenden Begriff des offenbaren Rechtsmissbrauchs ausgegangen und hat es in Würdigung des willkürfrei festgestellten Sachverhalts auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Betreibung schliessen dürfen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie den Beschwerdegegner, der zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (nicht aber zur Hauptsache) Stellung nehmen musste und in diesem Punkt obsiegt hat, zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung (Art. 62 Abs. 2 BGG) gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante