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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_560/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Holding AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leonardo Cereghetti und / oder Dr. Christoph Bauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Elmiger und / oder Rechtsanwältin Céline Breitenmoser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juni 2023 (PS230069). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ (Grossherzogtum Luxemburg), die unter anderem den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen bezweckt. Die C.________ AG ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ (Grossherzogtum Luxemburg). Sie war bis zu ihrem Verkauf an die D.________ AG eine Tochtergesellschaft der A.________ Holding AG, damals noch unter der Firma B.________ AG. F.________, G.________ und H.________ waren im Zeitpunkt der streitrelevanten Vorgänge gleichzeitig die Verwaltungsräte der A.________ Holding AG und der B.________ AG. Die D.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________ (Fürstentum Liechtenstein). Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist I.________.  
 
A.b. Am 6. September 2019 setzten J.________ (der Bruder von I.________ und Investor), die D.________ AG, die A.________ Holding AG sowie die C.________ AG (damals noch als B.________ AG) ein Share Sale and Transfer Agreement ("SSTA") auf. Das SSTA hält einleitend fest, dass die B.________ AG die einzige Aktionärin der L.________, einer in W.________ (USA) domizilierten Gesellschaft, sei. Weiter umschreibt das SSTA den Umfang der direkten und indirekten Beteiligung der A.________ Holding AG an der M.________-Gruppe.  
Die A.________ Holding AG ("Seller") verpflichtete sich im SSTA, sämtliche Aktien der B.________ AG ("Company") an die D.________ AG ("Purchaser") zu übertragen. Im Gegenzug versprach die D.________ AG, der A.________ Holding AG für die Aktien einen vorläufigen Kaufpreis ("Preliminary Purchase Price") von EUR 1,5 Mio. und eine erfolgsabhängige zusätzliche Vergütung ("Earnout") zu entrichten. Zu den Zahlungsmodalitäten hält das SSTA in Ziffer 2.3 (c) (2) und (3) Folgendes fest: 
 
" (2) Unless otherwise agreed between Seller and Purchaser, the Available Proceeds allocated to Seller pursuant to Section 2.3 (c) (1), as the case may be, shall be distributed by Purchaser to Seller without undue delay after the Available Proceeds have been received by Purchaser. 
(3) Purchaser undertakes to take all measures and actions that are appropriate and necessary to ensure that Purchaser obtains Available Proceeds from Company and/or L.________ as soon as possible for disbursement to Seller; this shall include passing any shareholder resolutions and (to the extent possible at law) issuing any instructions to the boards, management or similar corporate bodies of members of Company and/or L.________." 
Die Vertragsurkunde trägt die Unterschriften von J.________ und I.________ (für die D.________ AG) sowie von G.________ (für die A.________ Holding AG). Auch für die B.________ AG ist ein Unterschriftenfeld vorgesehen. Eine handschriftliche Unterzeichnung "on behalf of B.________ AG" fehlt indessen. 
 
A.c. Am 14. Oktober 2021 schlossen die C.________ AG und die E.________ AG, eine weitere Gesellschaft von J.________, ein "Participatory Loan Agreement" ab. Sie hielten darin fest, dass sich die M.________ GmbH & Co. KG, an der die C.________ AG beteiligt gewesen sei, in einer schweren finanziellen Notlage befunden habe und die C.________ AG ihr nicht die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung habe stellen können. In der Folge habe die E.________ AG der M.________ GmbH & Co. KG ein nachrangiges Darlehen von EUR 1 Mio. gewährt; als Gegenleistung habe sich die C.________ AG verpflichtet, der E.________ AG 40 % aller Erlöse aus der Veräusserung der M.________ GmbH & Co. KG zu bezahlen. Weiter schlossen die C.________ AG und die D.________ AG am 25. November 2021 ein "Service Agreement" ab, in welchem sich die D.________ AG verpflichtete, der C.________ AG gegen Entgelt eine Management-Beratung, Transaktionsmanagement-Dienstleistungen und eine M&A-Betratung zu erbringen.  
 
B.  
 
B.a. Am 30. Juni 2022 reichte die A.________ Holding AG (Gläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich gegen die C.________ AG (Schuldnerin) ein Arrestbegehren ein. Sie beantragte, sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte der Schuldnerin, der D.________ AG, der E.________ AG und von J.________ gegenüber derBank N.________ AG und/oder der Bank O.________ AG auf Kontoguthaben, die auf eine dieser Personen lauten oder für die eine dieser Personen als wirtschaftlich berechtigt bezeichnet ist, insbesondere auf dem Konto mit der IBAN-Nr. xxx, bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 19'097'093.23 zuzüglich Zins zu 8.12 % seit 7. Februar 2022 bis 29. Juni 2022 sowie Arrest-, Betreibungs-, Verfahrens- und Anwaltskosten zu arrestieren. Mit Urteil vom 4. Juli 2022 hiess das Bezirksgericht das Arrestbegehren teilweise gut. Der Arrestbefehl erfasste sämtliche Guthaben der Schuldnerin (nicht jedoch weiterer Personen) bei derBank N.________ AG (nicht jedoch bei der Bank O.________ AG). Er wurde durch das Betreibungsamt Zürich 1 unter der Arrest-Nr. yyy gleichentags vollzogen. Die Gläubigerin legte gegen die teilweise Abweisung des Arrestgesuchs kein Rechtsmittel ein.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 erhob die Schuldnerin Arresteinsprache. Binnen der vom Bezirksgericht erstreckten Frist reichte sie am 30. November 2022 nachträglich die Begründung ihrer Einsprache ein. Mit Urteil vom 22. März 2023 hiess das Bezirksgericht die Einsprache gut und ordnete an, dass der Arrestbefehl nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - vorbehältlich einer anderen Anordnung des Obergerichts des Kantons Zürich - nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufgehoben sei.  
 
B.c. Die Gläubigerin focht den Einspracheentscheid beim Obergericht an und beantragte, die Arresteinsprache abzuweisen und den Arrestbefehl vom 4. Juli 2022 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihrer Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren bis zum 31. August 2023 zu sistieren. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 widersetzte sich die Schuldnerin diesen prozessualen Anträgen. Mit Urteil vom 23. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 4. Juli 2022. Den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- auferlegte es der Gläubigerin. Weiter wurde die Gläubigerin verurteilt, der Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu zahlen.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2023 wendet sich die A.________ Holding AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben, die Einsprache der C.________ AG (Beschwerdegegnerin) abzuweisen und der Arrestbefehl vom 4. Juli 2022 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht oder an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Subeventualiter stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Prozesskosten neu zu bestimmen und zu verteilen. Dem Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 27. Juli 2023 (superprovisorisch) und 24. August 2023. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
C.b. In ihrer Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 18. August 2023 hatte sich die Beschwerdegegnerin unaufgefordert auch zur Hauptsache geäussert und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin reagierte mit einem Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (Eingabe vom 7. September 2023). Nachdem diesem Gesuch entsprochen wurde, reichte sie am 23. Februar 2024 eine Stellungnahme ein, in der sie an ihrem Beschwerdebegehren festhält.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.  
 
1.2. Nachdem das Bundesgericht in der Sache keinen Schriftenwechsel angeordnet hat (s. Sachverhalt Bst. C.a), bleibt es dabei, dass die Anträge und Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unaufgefordert auch zur Sache äusserte (s. Sachverhalt Bst. C.b), im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind (vgl. Präsidialverfügung vom 24. August 2023). In der Folge besteht auch kein Anlass, inhaltlich auf die Eingabe vom 23. Februar 2024 einzugehen, in der sich die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres Replikrechts zu den unaufgeforderten Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Sache äussert. Die Prozessleitung und damit auch der Entscheid, zu welchen Fragen ein Schriftenwechsel durchgeführt wird, obliegt dem Instruktionsrichter und nicht den Parteien (Art. 32 Abs. 1 BGG). Welches Schicksal den fraglichen Parteieingaben bzw. den darin enthaltenen Ausführungen zuteil wird, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des einschlägigen Prozessrechts, hier des Bundesgerichtsgesetzes. Im Übrigen dient die Ausübung des Replikrechts auch nicht dazu, die Beschwerde zu ergänzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Dies gilt auch für angebliche unechte Noven, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 23. Februar 2024 gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG nachträglich in das hiesige Verfahren einführen zu können glaubt. Denn zu neuen Vorbringen kann nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung nur der angefochtene Entscheid Anlass gegeben haben, nicht jedoch eine spätere (unaufgeforderte) Stellungnahme der Gegenseite.  
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt vorab der Entscheid der Vorinstanz, im kantonalen Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf Art. 322 Abs. 1 ZPO von der Einholung einer Beschwerdeantwort abzusehen. Die Beschwerdeführerin findet, dass das Obergericht die zitierte Norm willkürlich anwende. Nachdem es die Beschwerde ausdrücklich als zulässig erachte, könne von einer qualifizierten Unzulässigkeit, wie sie Art. 322 Abs. 1 ZPO voraussetze, nicht die Rede sein. Eine offensichtliche Unbegründetheit sei nur sehr zurückhaltend anzunehmen, etwa wenn gar keine Begründung vorgebracht werde oder sich diese klarerweise als unberechtigt erweise. Weiter reklamiert die Beschwerdeführerin, dass aus der Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar hervorgehe, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet sein soll und auf ein kontradiktorisches Beschwerdeverfahren verzichtet wurde. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt. Im selben Zusammenhang will die Beschwerdeführerin wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie wegen ungleicher und ungerechter Behandlung der Parteien ausserdem eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgemacht haben. Anstatt einen Schriftenwechsel durchzuführen, habe das Obergericht seine "schützende Hand" über die Beschwerdegegnerin gehalten, ihre Perspektive eingenommen und sich ihre Standpunkte zu eigen gemacht. Die ungleiche Behandlung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sie ihre Position in ihrer kantonalen Beschwerde ausführlich habe begründen, während die Beschwerdegegnerin die Beschwerde nicht einmal habe lesen und sich nur kursorisch zur Frage der aufschiebenden Wirkung habe äussern müssen; daraus habe das Obergericht ihre Standpunkte für die materielle Beurteilung dann "imaginiert".  
 
3.2. Nach Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Zustellung kann mithin unterbleiben, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein wird (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 1 zu Art. 322 ZPO). Es geht darum, Prozesshandlungen zu vermeiden, die von vornherein als unnötig erscheinen (NICOLAS JEANDIN, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 312 ZPO i.V.m. N 2 zu Art. 322 ZPO).  
 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welchen konkreten persönlichen Nutzen oder Vorteil sie sich mit Blick auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens von der Einholung einer Beschwerdeantwort versprochen hätte. Allein die Gegenbehauptung, dass ihre Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei, hilft ihr nicht weiter. Ins Leere laufen auch ihre Vorwürfe, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin die Arbeit abnehme, sich dem Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aussetze und sie, die Beschwerdeführerin, ungleich und ungerecht behandle. Dass sich eine Rechtsmittelinstanz mit der Abweisung eines Rechtsmittels mitunter den Standpunkt der obsiegenden Partei zu eigen macht, liegt in der Natur eines kontradiktorischen Zivilprozesses und hat nichts damit zu tun, ob und gegebenenfalls wie sich die Beschwerdegegnerin zum Rechtsmittel äussert. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Prozessaufwand in erster Linie derjenigen Partei entsteht, die das Rechtsmittel ergreift, während es der Gegenpartei grundsätzlich freigestellt ist, welche Anstrengungen sie zu ihrer Verteidigung unternehmen will. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_760/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweis). Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin über eine angeblich fehlende Begründung beklagt. Vermag die Beschwerdeführerin im Streit um die Einholung einer Beschwerdeantwort schon in der Sache nicht aufzuzeigen, welchen konkreten Nutzen oder Vorteil sie sich von der Einholung einer Beschwerdeantwort versprochen hätte, so kann auch ihrer diesbezüglichen Gehörsrüge kein Erfolg beschieden sein. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen) ist nicht Selbstzweck (Urteil 5D_110/2021 vom 23. September 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Auf die erwähnten Rügen ist demnach mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (E. 2).  
 
4.  
 
4.1. Unter dem Titel der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich der angefochtene Entscheid weder im Urteilsspruch noch in der Begründung zu ihrem Antrag um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens äussere, den sie in ihrer Beschwerde frist- und formgerecht gestellt habe. Das Obergericht begnüge sich damit, den Sistierungsantrag in der Darstellung der Prozessgeschichte zu erwähnen. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag "schlicht vergessen" worden sei; darin liege eine formelle Rechtsverweigerung.  
 
4.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1). Im konkreten Fall trifft es zwar zu, dass sich der angefochtene Entscheid darüber ausschweigt, wie das fragliche Begehren zu beurteilen ist. Auch das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist jedoch nicht Selbstzweck (Urteil 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.3). Welchen praktischen Nutzen sie sich davon verspricht, dass das Bundesgericht das Verfahren zum Entscheid über den Sistierungsantrag an die Vorinstanz zurückweist, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten.  
 
5.  
 
5.1. Als Nächstes wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sich überhaupt nicht mit den in den Randziffern 55-70 ihrer Beschwerde vorgetragenen Sachverhaltsrügen auseinanderzusetzen und diese Unterlassung auch nicht zu begründen. Damit sei das rechtliche Gehör "massiv verletzt". Sie zählt diverse Sachverhaltselemente auf, von denen im angefochtenen Entscheid "nichts zu lesen" sei; daraus folge eine qualifiziert unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Unerwähnt geblieben seien ihre Ausführungen, wonach mit dem Vollzug des Participatory Loan Agreement und des Service Agreement mehr als EUR 32,4 Mio. der Gelder, die die Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf der M.________-Beteiligung vereinnahmt habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), "unrechtmässig verschoben" worden seien. Auch zum angeblichen, jedenfalls rechtswidrigen und nichtigen Kauf von 100 kg Gold, den die Beschwerdegegnerin Anfang März 2022 für EUR 6,2 Mio. bei der von J.________ beherrschten P.________ GmbH getätigt habe, äussere sich der angefochtene Entscheid nicht. Ebenso wenig komme darin zur Sprache, dass die D.________ AG diese Vermögensentäusserungen der Beschwerdegegnerin geduldet und entgegen dem SSTA nichts unternommen habe, um die Mittel aus dem Verkauf der M.________-Beteiligung zwecks Zahlung des Earnouts an sie, die Beschwerdeführerin, erhältlich zu machen oder sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass die Berechnung des Earnouts entgegen der Vorinstanz nicht irrelevant sei; die Relevanz der ungefähren Grössenordnung des Earnout-Anspruchs zeige sich schon daran, dass selbst die arrestierten Vermögenswerte den (Rest-) Anspruch bei weitem nicht zu erfüllen vermocht hätten. Schon vor den kantonalen Instanzen habe sie, die Beschwerdeführerin, die zentrale Bedeutung der Beschwerdegegnerin als Verkaufs-, Inkasso-, Aufbewahrungs- und Distributionsvehikel substanziiert aufgezeigt. Das Obergericht halte willkürlich die in der Beschwerde enthaltenen Darlegungen nicht fest, wonach die Beschwerdegegnerin und ihre Organe ihr, der Beschwerdeführerin, durch offensichtlich rechts- und sittenwidrige sowie strafrechtlich relevante Rechtsgeschäfte einen Schaden von über EUR 20 Mio. verursacht hätten, gegen die Beschwerdegegnerin und ihre Organe im Fürstentum Liechtenstein, in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich ein umfassendes Strafverfahren im Gang sei und gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen J.________ und dessen D.________ AG in X.________ (Deutschland) ein DIS-Schiedsverfahren geführt werde.  
 
5.2. Gewiss verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde braucht sich allerdings nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern. Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und muss sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen, der allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen). Allein unter diesem Gesichtswinkel ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend deutlich erkennen, weshalb das Obergericht die Beschwerde abweist. Kommen bestimmte, im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgetragene Sachverhaltsbehauptungen im angefochtenen Entscheid nicht zur Sprache, so hat dies auch nichts mit der Frage zu tun, ob das Obergericht den Lebens sachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, willkürfrei feststellt. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie ihre eigenen Tatsachenvorbringen einfach mit dem Sachverhalt gleichsetzt, auf dem der angefochtene Entscheid beruht. Soweit sich ihre Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Feststellungen über ihre Tatsachenbehauptungen, also über den Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1), richten, tut sie nicht dar, inwiefern sich allein die angeblichen Lücken in der Wiedergabe ihrer Sachverhaltsvorbringen auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt hätten. Die Rügen sind somit unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Unter dem Titel einer Gehörsverletzung (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bemängelt die Beschwerdeführerin in der Folge, dass sich der angefochtene Entscheid zu einer Reihe weiterer Punkte ausschweige. So befasse sich das Obergericht zwar mit dem Vorwurf, dass das Bezirksgericht die Einhaltung der Arresteinsprachefrist trotz eines entsprechenden Einwandes nicht geprüft habe. Es lasse jedoch unerwähnt, dass das Bezirksgericht die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung tatsächlich versäumte, und begnüge sich mit der Erkenntnis, dass die Beschwerdegegnerin nicht rechtsmissbräuchlich handelte, indem sie die formelle Zustellung des Arrestvollzugs abwartete. Mithin stelle das Obergericht nur fest, dass die Beschwerdegegnerin "rein formell" die Einsprachefrist einhielt; dies bedeute aber "noch lange nicht", dass sich die Beschwerdegegnerin nicht rechtsmissbräuchlich verhielt. Indem das Obergericht die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht prüfe, verletze es das rechtliche Gehör. Ausserdem sei von einer willkürlichen Anwendung von Art. 278 SchKG und Art. 2 ZGB auszugehen, nachdem die Beschwerdegegnerin erst mehr als zweieinhalb Monate nach Kenntnis des Arrestvollzugs mit einer unbegründeten Arresteinsprache reagiert und die Einsprache erst einen weiteren Monat später begründet habe.  
Weiter stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass das Obergericht die Frage der Einbindung der Beschwerdegegnerin in das SSTA vom 6. September 2019 (s. Sachverhalt Bst. A.b) trotz entsprechender Vorbringen offenlässt. Sie erinnert daran, dass das Bezirksgericht die Arresteinsprache hauptsächlich wegen der fehlenden Unterzeichnung des SSTA durch die Beschwerdegegnerin gutgeheissen habe, und wiederholt ihre Argumente, warum die Beschwerdegegnerin trotzdem Partei des SSTA sei. Indem das Obergericht die Frage offenlasse, bestätige es die Hauptbegründung der Erstinstanz gerade nicht, womit "auch aus diesen Gründen" feststehe, dass die kantonale Beschwerde zumindest nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei. Die Frage der Vertragseinbindung sei eine notwendige Vorfrage, um zu klären, ob eine Arrestforderung vorliegt; wenn diese Frage nicht beantwortet werde, könne auch nicht geprüft werden, ob das SSTA ihr, der Beschwerdeführerin, zu einem Zahlungsanspruch verhilft. Sie habe die Zahlungspflichten der Beschwerdegegnerin ausreichend glaubhaft gemacht und die Betrachtungsweise des Bezirksgerichts rechtsgenügend beanstandet. Die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf den blossen Wortlaut des SSTA ab, lege dieses im Ergebnis aber gar nicht aus. Sie widerspreche sich damit selbst und begehe dieselbe offensichtliche Rechtsverletzung wie das Bezirksgericht. Die Beschwerdeführerin hat das Obergericht im Verdacht, das Ergebnis bereits für sich gefasst und bloss nach Argumenten für eine solche vorweggenommene Entscheidung gesucht zu haben. Damit verletze es das rechtliche Gehör und verfalle in Willkür. 
In Bezug auf die Haftung aus unerlaubter Handlung bestreitet die Beschwerdeführerin schliesslich, keine substanziierten Ausführungen zur Widerrechtlichkeit, zum Kausalzusammenhang, zum Verschulden und zum genauen Schaden gemacht zu haben. Die Vorinstanz übergehe willkürlich die Ausführungen in den Randziffern 29 ff. und 216 ff. ihrer kantonalen Beschwerde mit entsprechenden Verweisen auf ihr Arrestgesuch und ihre Stellungnahme zur Arresteinsprache. Die Substanziierung habe in der Beschwerde an das Obergericht nicht vollständig wiederholt werden müssen, sondern es habe genügt, substanziiert darzulegen, dass das Bezirksgericht diese nicht bzw. nicht genügend berücksichtigte. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin täuscht sich, wenn sie meint, Beanstandungen in der Sache wahllos ins Gewand einer Gehörsrüge kleiden zu können. Was den Streitpunkt der Frist zur Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) angeht, trifft es gerade nicht zu, dass sich der angefochtene Entscheid zur Frage des Rechtsmissbrauchs ausschweigt. Das Obergericht bringt klar zum Ausdruck, dass die Einsprachefrist unbekümmert um die tatsächliche Kenntnis von der Anordnung des Arrests erst mit der förmlichen Zustellung der Arresturkunde zu laufen beginnt und sich die Arrestschuldnerin daher nicht dem Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs aussetzt, wenn sie diese Zustellung abwartet. Von einer Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein. Die Rüge, dass die Vorinstanz die zitierte Norm willkürlich anwende, ist ebenfalls zum Scheitern verurteilt. Gemäss BGE 135 III 232, an dem sich die Vorinstanz orientiert, lässt es sich nicht mit Art. 9 BV vereinbaren, die Einsprachefrist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG bereits mit der tatsächlichen Kenntnis vom Vollzug des Arrestes beginnen zu lassen. Gemäss dieser Rechtsprechung ist erst mit der gesetzlich vorgesehenen Zustellung mit Sicherheit erstellt, dass der Betroffene über den Inhalt des Arrestbefehls, den genauen Umfang des Arrestes und über das Rechtsmittel gegen dessen Anordnung informiert ist (BGE a.a.O. E. 2.4). Warum diese Beurteilung der Rechtslage davon abhängen soll, wie viel Zeit zwischen der tatsächlichen Kenntnisnahme und der fristauslösenden Zustellung der Arresturkunde verstrichen ist, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Allein mit dem Hinweis, dass der Beschwerdegegnerin für die Einsprache mehr als doppelt so viel Zeit zur Verfügung stand wie im Fall, der BGE 135 III 232 zugrunde lag, ist nichts gewonnen.  
Auch die oben resümierten Beanstandungen rund um die Einbindung der Beschwerdegegnerin in das SSTA haben mit einer Gehörsverletzung nichts zu tun. Das Obergericht lässt die Frage nach der Vertragseinbindung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erklärung offen, dass das SSTA der Beschwerdeführerin ohnehin zu keiner Arrestforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin verhelfe. Anschliessend erläutert es die letztgenannte Erkenntnis, und zwar über mehrere Seiten hinweg. Ob die Frage der Vertragseinbindung der Beschwerdegegnerin gegenüber diesen Erwägungen als thematisch vorgelagert erscheint, braucht hier nicht erörtert zu werden. Das Obergericht liefert mit seinen Ausführungen zur fehlenden Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin eine (Alternativ-) Begründung, mit der das Schicksal der Beschwerde besiegelt ist. In dieser Situation verschafft Art. 29 Abs. 2 BV der Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz auch auf die (Haupt-) Begründung der ersten Instanz bzw. auf die dagegen erhobenen Beanstandungen eingeht. Die behördliche Begründungspflicht (s. oben E. 5.2) erschöpft sich darin, der betroffenen Person für den gefällten Rechtsspruch eine - aber eben auch nur eine - Begründung zu liefern (Urteil 5A_406/2022 vom 17. März 2023 E. 3.5.2, nicht publ. in: BGE 149 III 318). Ob die Beschwerdeführerin sich aus dem SSTA ergebende Zahlungspflichten der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (s. oben E. 2). Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die (angeblich in erster Instanz erfolgte) Substanziierung ihres ausservertraglichen Schadenersatzanspruchs in ihrer kantonalen Beschwerde wiederholen musste oder sich mit Verweisen auf ihr Arrestgesuch und ihre Stellungnahme zur Arresteinsprache begnügen durfte. Auch diesbezüglich geht es nicht um den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern um die vorinstanzliche Handhabung des Prozessrechts. Wie aus dem angefochtenen Entscheid im Übrigen hervorgeht, verweist das Obergericht ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ausführungen in der kantonalen Beschwerde. Einfach zu behaupten, dass das Obergericht diese Ausführungen mitsamt der dortigen Verweise auf ihre erstinstanzlichen Eingaben übergehe, genügt nicht. 
 
 
7.  
In der Sache - dem Streit um die Glaubhaftmachung der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) - dreht sich der Streit um die Auslegung des SSTA. 
 
7.1. Die Glaubhaftmachung als für das Summarverfahren typisches Beweismass beschlägt die Erarbeitung des umstrittenen Sachverhalts, mit der Abweichung, dass die beweispflichtige Partei das Gericht nicht von der (objektiven) Richtigkeit ihrer Sachbehauptung zu überzeugen braucht, sondern die rechtserheblichen streitigen Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) - im Sinne einer Herabsetzung des Beweismasses - lediglich glaubhaft machen muss (s. dazu BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die "Glaubhaftmachung" umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es am Arrestschuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers (Urteil 5A_205/2016 vom 7. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweis). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (BGE a.a.O.). Der materielle Bestand der Arrestforderung ist im Bestreitungsfall im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) zu klären (Urteil 5A_569/2018 vom 11. September 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage an sich frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft hingegen die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A_969/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1; 5A_365/2012 vom 17. August 2012 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 138 III 636). Sowohl für die Rechtsanwendung als auch für die Sachverhaltsfeststellung gelten im vorliegenden Verfahren freilich die Einschränkungen, die sich aus Art. 98 BGG ergeben (s. oben E. 2).  
 
7.2. Das Obergericht fasst zuerst die Argumente zusammen, mit denen die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt begründet, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihrer fehlenden Unterschrift Vertragspartei des SSTA geworden sei. Ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich Vertragspartnerin des SSTA geworden sei, lässt der angefochtene Entscheid - wie schon erwähnt (E. 6.2) - aber offen. In der Folge konstatiert das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin keine über den feststehenden Text des SSTA und des Term Sheets hinausgehende Willensäusserungen substanziiert habe. Da der Text von den Parteien unterschiedlich interpretiert werde, sei der Sinn anhand der normativen Auslegung zu eruieren, wobei es vorliegend bei einer summarischen Auslegung sein Bewenden habe. Diesbezüglich ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Vertragsparteien allesamt erfahrene Investoren sind, die ihre Aktientransaktion in einem detaillierten Vertragswerk regelten. Gemäss Vertragsziffer 2.3 sei der endgültige Aktienkaufpreis "to be paid by Purchaser to Seller". Nach dem klaren Wortlaut habe also einzig die Käuferin bzw. die D.________ AG für den Kaufpreis aufzukommen. Eine Klausel, wonach die Beschwerdegegnerin die Zahlungspflicht der D.________ AG übernehmen und zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden soll, sei weder glaubhaft dargelegt noch bei summarischer Betrachtung aus dem Vertrag ersichtlich. An der Erkenntnis, dass das SSTA der Beschwerdeführerin kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin einräume, ändere auch der Umstand nichts, dass das SSTA der Beschwerdegegnerin in den Vertragsziffern 2.3 (c) (4) und 2.3 (c) (5) eigene Pflichten auferlege. Die erstgenannte Klausel regle die steuerrechtlichen Nebenfolgen der Transaktion und sei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant; Vertragsziffer 2.3 (c) (5) beziehe sich auf unvorhersehbare Ereignisse, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hätten geregelt werden können. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin die "Zielgesellschaft des Abkommens" sei, deren Aktien verkauft werden. Vom SSTA sei der Verkauf der Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der M.________-Gruppe zu unterscheiden. Eine allfällige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung jenes Kaufpreises führe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung aus dem SSTA an die Beschwerdeführerin. Daran vermöge auch das Term Sheet vom 14. August 2019 nichts zu ändern, in welchem die Parteien einzig die Vertraulichkeits- und Exklusivverhandlungsklausel als rechtlich bindend bezeichnen und alle übrigen Teile des Term Sheets als unverbindlich verstehen würden. An einen solchen klaren Parteiwillen sei das Gericht grundsätzlich gebunden. Im Ergebnis auferlege das SSTA der Beschwerdegegnerin keine Pflichten, die im gegebenen Zusammenhang relevant wären, so die Schlussfolgerung des Obergerichts.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, den wirklichen Willen der Vertragsparteien nicht zu ermitteln und sich auf eine blosse Wiedergabe des Wortlauts zu konzentrieren. Dass die Vertragsparteien im Prozess unterschiedliche Standpunkte vertreten, entbinde das Gericht nicht davon, das Vorliegen eines übereinstimmenden wirklichen Willens zu prüfen. Die Vorinstanz wende Art. 1 ff. und Art. 18 OR willkürlich an. Sie erkläre auch nicht, welchen "Text" die Parteien unterschiedlich interpretieren, und verletze damit ihr rechtliches Gehör. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sämtliche Auslegungsmittel zur Ermittlung des wirklichen Willens bzw. des normativen Konsenses vorgetragen und sich nicht bloss auf den Wortlaut von Vertragsziffer 2.3 (c) (3) des SSTA beschränkt. Indem sich das Obergericht mit ihren Ausführungen überhaupt nicht auseinandersetze und diese Unterlassung auch nicht begründe, verfalle es in Willkür und begehe eine Gehörsverletzung sowie eine Rechtsverweigerung.  
Sodann wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die "unfundierte Behauptung der Vorinstanz", dass dem Wortlaut gegenüber den übrigen Auslegungsmitteln der Vorrang zukomme. Der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien sei auch anhand der Systematik sowie von Sinn und Zweck des Vertrages und der gesamten Umstände zu ermitteln. Auch von der Ermittlung des normativen Konsenses, also davon, wie sie die umstrittenen Passagen des SSTA im damaligen Zeitpunkt unter Würdigung aller erkennbaren Umstände verstehen durfte und musste, sei im angefochtenen Entscheid nichts zu lesen. Das Obergericht ignoriere die entsprechenden Darlegungen in der kantonalen Beschwerde und wende nicht nur das Recht falsch an, sondern verletze auch das rechtliche Gehör. Insbesondere setze es sich über die Vorbringen hinweg, wonach es beim SSTA nicht um einen blossen Aktienkauf, sondern unabhängig von der Verwendung von Ausdrücken wie "Käufer" oder "Verkäufer" um einen komplexen, aus mehreren Verträgen zusammengesetzten Innominatvertrag gegangen und die Beschwerdegegnerin entgegen den willkürlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch nicht ein blosses "Zielobjekt" ohne aktive Rolle gewesen sei. Zielobjekt des SSTA sei vielmehr die M.________ GmbH & Co. KG gewesen. 
In der Folge rekapituliert die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren, wonach der Beschwerdegegnerin die "fundamentale Rolle" zugekommen sei, den Kaufpreis aus dem Verkauf des M.________-Investments zu vereinnahmen, im Hinblick auf die im SSTA vereinbarte Verteilung zwischen ihr als Earnout-Berechtigter und der D.________ AG aufzubewahren und die finanziellen Mittel zur Begleichung der Earnout-Forderung jederzeit bereitzuhalten. Anstatt diese Vorbringen zu würdigen, gebe das Obergericht lediglich "ergebnisorientiert" den Wortlaut von Vertragsziffer 2.3 (c) (5) des SSTA wieder, ohne den wesentlichen Vertragspunkt zu erwähnen, wonach sie, die Beschwerdeführerin, gemäss dem Zweck des SSTA am ökonomischen Erfolg des Verkaufs des M.________-Investments beteiligt werden soll. Die Beschwerdeführerin zitiert die erwähnte Vertragsziffer und betont die Passage, wonach spätere Ereignisse oder Massnahmen, die nicht im vorliegenden Vertrag vorgesehen sind, keine Verhinderung oder Reduktion des beabsichtigten Earnouts bewirken sollen. Damit sei glaubhaft dargelegt, dass unter diese Klausel auch das Participatory Loan Agreement, das Service Agreement und der Goldkauf (vgl. E. 5.1) zu subsumieren sind. Als krass falsch und willkürlich tadelt sie die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Verkauf der Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der M.________-Gruppe vom SSTA zu unterscheiden sei und eine allfällige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung jenes Kaufpreises nicht zur Zahlungsverpflichtung aus dem SSTA an die Beschwerdeführerin führe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Aufbewahrungs- und Zahlungspflichten der Beschwerdegegnerin stets aus dem SSTA abgeleitet und nicht aus dem Anteilskaufvertrag zwischen den Anteilsinhabern der M.________-Gesellschaften und der Q.________ Gruppe. Die Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffe den ihr zustehenden Earnout aus dem Verkauf des M.________-Investments. 
Als Nächstes beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass das Obergericht neue, bislang nicht vorgetragene Argumente konstruiere, zu denen sie nicht angehört worden sei, was einer Gehörsverletzung gleichkomme. Für die Aussage, dass die Vertragsparteien als erfahrene Investoren ihre Verhältnisse in einem detaillierten Vertrag geregelt hätten, fehle jeglicher Verweis auf die Verfahrensakten. Mit dieser vermeintlichen, neu entwickelten Begründung verletze das Obergericht seine Unabhängigkeit von den Prozessparteien und belege gleichzeitig, dass die kantonale Beschwerde begründet war. Weiter räumt die Beschwerdeführerin ein, dass das SSTA keine Klausel enthalte, die eine ausdrückliche Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin ihr gegenüber vorsieht. Das Obergericht übersehe aber, dass das SSTA keinen Formvorbehalt vorsehe und im Rahmen eines "Schönwetter-Szenario" verfasst worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon ausgegangen, dass J.________, die D.________ AG und die Beschwerdegegnerin den Earnout "konspirativ und rechtsmissbräuchlich" zu hintertreiben versuchen würden. Die Vorinstanz unterlasse es, das SSTA und insbesondere dessen Vertragsziffer 2.3 (c) (3) "nach Sinn und Zweck" auszulegen, wenn sie ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgrund der summarischen Auslegung verneine. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre Argumentation aus dem kantonalen Verfahren, weshalb ihr aus Art. 112 OR bzw. § 328 BGB ein direkter Forderungsanspruch gegen die "absichtlich fehlbare Beschwerdegegnerin" zustehe. Sie verweist auf die offensichtlich vertrags- und rechtswidrige Unterlassung der D.________ AG, die für die Bezahlung des Earnouts nötigen Mittel abzurufen, sowie auf die systematische und unrechtmässige Beseitigung der flüssigen Mittel durch die Beschwerdegegnerin. Die D.________ AG habe den Eintritt der Bedingung für ihre direkte Beanspruchung, nämlich dass sie die nötigen finanziellen Mittel bei der Beschwerdegegnerin abruft, absichtlich verhindert, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, die Schuld direkt bei der Beschwerdegegnerin habe einfordern dürfen. Hätten die Parteien an diese - tatsächlich eingetretene - Situation gedacht, so hätten sie den direkten Forderungsanspruch "natürlich auch ausdrücklich festgehalten". Eventualiter argumentiert die Beschwerdeführerin, sie habe nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr davon ausgehen dürfen, dass sie den Earnout direkt bei der Beschwerdegegnerin einfordern könne, falls die D.________ AG entgegen der Vertragsziffer 2.3 (c) (3) die liquiden Mittel für die zeitnahe Bezahlung des Earnouts nicht erhältlich machen sollte. Die Vorinstanz gehe willkürlich von einem unvollständigen Sachverhalt aus, indem sie die tatsächlich am 11. Februar bzw. 22. März 2022 zulasten der Beschwerdegegnerin und zugunsten der damals von J.________ kontrollierten E.________ AG, D.________ AG und P.________ GmbH vorgenommenen Überweisungen von insgesamt mehr als EUR 32.5 Mio. schlicht ignoriere. Diese Tatsache sowie J.________s Absicht "zur Hintertreibung des Earnout-Anspruchs" seien bei der Auslegung des SSTA, namentlich zum Bestand eines Forderungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin, aber von wesentlicher Bedeutung. 
 
7.4. Wie ihre weitschweifigen Erörterungen zeigen, gibt sich die Beschwerdeführerin damit zufrieden, im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Sach- und Rechtslage zu präsentieren und dem angefochtenen Entscheid gegenüber zu stellen. Allein auf diese Weise vermag sie dem Obergericht keine Willkür nachzuweisen. Was die zahlreichen Gehörsrügen angeht, um die sie ihre inhaltlichen Reklamationen immer wieder ergänzt, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (s. oben E. 5.2 und 6.2).  
Weshalb es sich bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die Parteien über die Lesart des SSTA uneins sind, nicht um ein Beweisergebnis, sondern um die Wiedergabe (erst) im Prozess vertretener Standpunkte handeln müsse, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Einfach zu behaupten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses (s. dazu BGE 144 III 93 E. 5.2.1) gar nicht prüfe, genügt nicht. Beklagt sich die Beschwerdeführerin sodann über fehlende Angaben darüber, welcher Text des SSTA konkret umstritten sei, so sticht ins Auge, dass sich sowohl die vorinstanzlichen Erwägungen als auch die Ausführungen in der Beschwerde um die Vertragsziffer 2.3 und deren Unterabschnitte drehen. Inwiefern sie trotzdem nicht in der Lage war, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben (s. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 
Die weiteren Beanstandungen kreisen um die These, dass sich aus dem SSTA eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben soll. Als Umstände, die dem beabsichtigten Earnout laut Vertragsziffer 2.3 (c) (5) des SSTA nicht im Wege stehen dürfen, bringt die Beschwerdeführerin wiederum das Participatory Loan Agreement, das Service Agreement und den Goldkauf ins Spiel. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern der im SSTA vereinbarte Zweck, sie am Erfolg aus dem Verkauf des M.________-Investments zu beteiligen, ihr entgegen dem angefochtenen Entscheid auch zu einem direkten Zahlungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin verhelfen soll. Ins Leere läuft auch der Einwand, dass sich die Vorinstanz allzusehr am Wortlaut des SSTA orientiere. Nach der Rechtsprechung ist der Wortlaut der Parteierklärungen der Ausgangspunkt der Auslegung; die Erklärungen sind aber nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen). Seine Erkenntnis, dass nach dem Wortlaut des SSTA einzig die D.________ AG für den Kaufpreis aufzukommen hat, untermauert das Obergericht nicht nur mit dem Hinweis darauf, dass dieser Grundsatz in verschiedenen Klauseln wiederholt werde. Es beschäftigt sich auch mit der Frage, inwiefern der Beschwerdegegnerin im SSTA eigene Pflichten auferlegt werden, und kommt zum Schluss, dass eine allfällige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung des Kaufpreises aus dem Earnout nicht zu einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin führe. Inwiefern sich das Obergericht mit dieser Vorgehensweise in geradezu unhaltbarer Weise über die erwähnten Vorgaben der Rechtsprechung hinwegsetzt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mit dem pauschalen Vorwurf, dass die Vorinstanz willkürlich zwischen dem Verkauf der Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der M.________-Gruppe und dem SSTA unterscheide, ist nichts gewonnen. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Zahlungspflichten der Beschwerdegegnerin aus dem erwähnten Vertrag über den Verkauf der Beteiligung an der M.________-Gruppe abgeleitet habe. 
Auch mit ihrer weiteren Argumentation gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den angefochtenen Entscheid als verfassungwidrig zu Fall zu bringen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Vertragsparteien als erfahrene Investoren detaillierte Abreden getroffen haben, stellt sie vom Inhalt her nicht in Abrede. Weshalb das SSTA, auf das die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausdrücklich verweist, nicht zum Beleg dieser Feststellung taugen soll, mag die Beschwerdeführerin genauso wenig erläutern wie ihren Vorwurf, dass das Obergericht damit seine Unabhängigkeit von den Prozessparteien verletze. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin Willkür aufzuzeigen, soweit sie ihre Arrestforderung aus einem vermeintlichen Vertrag zugunsten eines Dritten herleiten will. Denn das Zustandekommen dieses Vertrages und damit auch ihr selbständiges Recht im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR begründet sie nicht mit dem Treueverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.________ AG als (alleinigen) Parteien dieses Vertrages, sondern damit, dass sich diese beiden gegen sie verschworen und ihr Vertrauen in das SSTA enttäuscht hätten. Damit aber verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie gar nicht Vertragspartei, sondern eben nur begünstigte Dritte des Vertrages wäre, den sie sich in ihrer Beschwerde ausdenkt. Unbehelflich sind schliesslich auch ihre appellatorischen Beteuerungen, dass sie nicht mit einer Hintertreibung ihres Earnout-Anspruchs habe rechnen müssen und sich unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben darauf habe verlassen dürfen, den Earnout direkt bei Beschwerdegegnerin einfordern zu können. Allein damit vermag sie die vorinstanzliche Erkenntnis, dass eine direkte Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin weder glaubhaft dargelegt noch bei summarischer Betrachtung aus dem SSTA ersichtlich sei, nicht als willkürlich auszuweisen. 
 
8.  
Streitig ist - als (alternativer) Rechtsgrund für die Arrestforderung - auch eine ausservertragliche Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin. 
 
8.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin sie durch einseitige Entäusserung von fast sämtlichen Vermögenswerten geschädigt habe, insbesondere dadurch, dass sie sich im Participatory Loan Agreement und im Service Agreement zu hohen Leistungen verpflichtet habe, ohne entsprechende Gegenleistungen zu erhalten. Kausal für den Schaden wäre laut der Beschwerdeführerin die Verletzung gesellschaftsrechtlicher bzw. strafrechtlicher Normen, die den Kapitalschutz bezwecken würden. Demnach hätten die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Organe in schädigender Absicht gehandelt; dabei bilde der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Schutznorm im Verhältnis zu den Gläubigern der geplünderten Tochtergesellschaft.  
Das Obergericht erinnert an die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR. Es stellt klar, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen in der anspruchserhebenden Rechtsschrift zu substanziieren und anschliessend durch Belege zu untermauern wären. Namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Widerrechtlichkeit, zum Kausalzusammenhang und zum Verschulden seien indes rudimentär und würden unbelegte Vermutungen darstellen. Namentlich sei unklar, weshalb der Beschwerdeführerin durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin ein adäquat kausaler Schaden entstanden sein und worin dieser Schaden genau bestehen soll. Auch zur Frage, wen genau welches (anteilmässige) Verschulden an der Schadensentstehung trifft, würden substanziierte Ausführungen fehlen. Nachdem ein reiner Vermögensschaden nur dann einen Ersatzanspruch begründe, wenn die schädigende Person eine bestimmte Schutznorm verletzt, genüge es zur Glaubhaftmachung der Widerrechtlichkeit auch nicht, der Beschwerdegegnerin strafbare Handlungen lediglich vorzuwerfen. 
 
8.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz einmal mehr eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Sie habe unter Verweis auf ihre Ausführungen vor erster Instanz dargelegt, dass die sogenannten "Rechtsgeschäfte", mit denen die Beschwerdegegnerin bedeutende Vermögenswerte beiseite schaffte, rechtlich unzulässig und strafrechtlich relevant und nichtig sind, dass die widerrechtlichen Vermögensverschiebungen die anwendbaren Normen des Kapital- und Gläubigerschutzes verletzten und dass diese widerrechtlichen Handlungen bei ihr, der Beschwerdeführerin, zu einem Schaden geführt haben, indem mit der Aushöhlung der Beschwerdegegnerin sowohl die Pflichten der D.________ AG wie auch diejenigen der Beschwerdegegnerin selbst aus dem SSTA nicht mehr erfüllt werden können. Die Vorinstanz habe diese ausführlichen Vorbringen "schlicht ignoriert". Die Beschwerdeführerin schildert die erwähnten Rechtsgeschäfte detailreich unter Hinweis auf Textstellen in ihrer kantonalen Beschwerde. Dem Obergericht wirft sie vor, Massstäbe eines ordentlichen Verfahrens anzuwenden und das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens ins Gegenteil zu verkehren. Seine Behauptung, dass sie die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beschwerdegegnerin weder substanziiert noch durch Belege untermauert habe, sei offensichtlich falsch, aktenwidrig und geradezu willkürlich.  
 
8.3. Auch diese Rügen sind zum Scheitern verurteilt. Das Obergericht resümiert zuerst den Standpunkt der Beschwerdeführerin und verweist ausdrücklich auf die Seiten 46-50 der kantonalen Beschwerde. In der Folge widmet es sich der Beurteilung dieser Vorbringen. Dass das Obergericht die Argumentation der Beschwerdeführerin zur angeblichen deliktischen Haftung der Beschwerdegegnerin in Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen hätte, trifft also nicht zu. In der Sache erschöpfen sich die Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in der Gegenbehauptung, sie habe ihren deliktischen Schadenersatzanspruch hinreichend substanziiert und die Vorinstanz überspanne mit dem, was sie ihr im angefochtenen Entscheid entgegenhalte, willkürlich die Substanziierungsanforderungen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie zur Begründung der Beschwerde erforderlich wäre (E. 2), findet nicht statt. Insbesondere bleibt die Beschwerdeführerin auch im hiesigen Verfahren eine Erklärung schuldig, inwiefern durch das angebliche Verhalten der Beschwerdegegnerin im Sinne einer adäquaten Kausalität (s. dazu BGE 142 III 433 E. 4.5 mit Hinweisen) ein Schaden entstanden sein und worin dieser Vermögensschaden (s. zum Schadensbegriff BGE 145 III 225 E. 4.1.1 mit Hinweisen) bestehen soll.  
 
9.  
Schliesslich dreht sich der Streit um die Anwendung der aktienrechtlichen Grundsätze des Durchgriffs. 
 
9.1. Das Obergericht erklärt, dass die Arrestgläubigerin mithilfe eines Durchgriffs (s. zu dieser Rechtsfigur BGE 149 III 145 E. 4.3.3 mit Hinweisen) Vermögenswerte arrestieren lassen könne, welche die Arrestschuldnerin zuvor missbräuchlich auf eine von ihr beherrschte Gesellschaft übertragen hat. Dies ändere indessen nichts daran, dass die Arrestgläubigerin eine ihr zustehende Arrestschuld glaubhaft machen muss, denn der Durchgriff ersetze nicht die fehlende Arrestschuld. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht schlüssig aufzuzeigen, dass ihr die Beschwerdegegnerin aus dem Aktienverkauf eine Geldleistung schuldet. Sie richte ihr Arrestbegehren ausdrücklich gegen die Beschwerdegegnerin und nicht gegen die D.________ AG oder gegen J.________. Ob diese beiden Rechtssubjekte allenfalls gegen das SSTA verstossen haben und sich die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber auf eine Arrestforderung berufen könnte, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung des "Durchgriffsrechts". Sie bestreitet, dass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, ob die D.________ AG und J.________ gegen das SSTA verstossen hätten. Dass Letzteres zutreffe, habe sie in ihrer kantonalen Beschwerde rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Diese Sachdarlegung sei vorliegend durchaus relevant; namentlich wären Vermögenswerte auf den Konten der D.________ AG und von J.________ in demjenigen Umfang zu arrestieren gewesen, in welchem sie der Beschwerdegegnerin in den Rechtsgeschäften mit Gruppengesellschaften entzogen wurden.  
 
9.3. Die Beschwerdeführerin begnügt sich abermals mit appellatorischen Gegenbehauptungen. Der entscheidwesentlichen Erkenntnis der Vorinstanz, dass sie als Arrestgläubigerin auch bei einem Durchgriff eine ihr zustehende Arrestschuld gegen die allein ins Recht gefasste Beschwerdegegnerin glaubhaft machen muss, hat sie nichts Konkretes entgegenzusetzen. Allein mit der Reklamation, dass das Obergericht bei der Behandlung ihrer Beschwerde "komplett falsche Akzente" setze und willkürlich handle, ist nichts gewonnen.  
 
10.  
Soweit die Beschwerdeführerin für den (nun eingetretenen) Fall, dass es in der Sache beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat, die Festsetzung der vorinstanzlichen Prozesskosten beanstandet, ist auf ihre Kritik nicht einzutreten. Denn in diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend (s. oben E.2). 
 
11.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit ihren dort gestellten Anträgen aber unterlag, ist keine Entschädigung geschuldet. Soweit sie sich in ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unaufgefordert auch zur Sache äusserte, hat sie ihre dadurch entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen, nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache kein Schriftenwechsel angeordnet wurde (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn