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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_641/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Rheinfelden, 
Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Juni 2023 (ZSU.2022.205). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden beantragte A.________ am 25. Mai 2020 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 29. Juni 2022 machte sie ergänzende Ausführungen hierzu.  
 
A.b. Über das Gesuch entschied das Bezirksgericht schliesslich am 5. August 2022. Es hiess dieses teilweise, nämlich hinsichtlich der Parteikosten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2022, gut.  
 
A.c. Das Scheidungsurteil erging am 5. Juli 2023.  
 
B.  
In ihrer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau gegen den Entscheid vom 5. August 2022 beantragte A.________, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vollumfänglich zu gewähren. Daraufhin änderte das Obergericht den Entscheid insofern ab, als es die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur für die Parteikosten mit Wirkung ab 1. Juni 2022, sondern auch für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.-- bewilligte. Die Entscheidgebühr auferlegte das Obergericht A.________; das von dieser für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mangels Mittellosigkeit ab und sprach ihr auch keine Parteientschädigung zu (Entscheid vom 19. Juni 2023). 
 
C.  
Gegen diesen (ihr am 6. Juli 2023 zugestellten) Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. September 2023 an das Bundesgericht. In Gutheissung ihrer Beschwerde sei ihr für das Scheidungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien ausserdem keine Kosten zu erheben und die Gerichtskasse Rheinfelden sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'619.50 auszurichten. 
Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht verzichteten auf Vernehmlassung. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist der auf Rechtsmittel hin ergangene Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für ein Scheidungsverfahren. Da das Hauptverfahren abgeschlossen ist, gilt der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als Nebenpunkt zum Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteil 5A_292/2021 vom 22. März 2022 E. 1 mit Hinweisen). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden (Urteil 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1). Dort ging es um ein Scheidungsverfahren, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur, in der die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis zulässig wäre (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). An den festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
3.  
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu erteilen ist. 
 
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).  
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Urteil 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). 
Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits am 25. Mai 2020 ein. Nachdem darüber bis zum 29. Juni 2022 noch nicht entschieden wurde, reichte sie neue Unterlagen zu den eingetretenen finanziellen Veränderungen ein. Die Vorinstanz erwog, zur Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sei zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass zwischen Gesuchseinreichung und dem erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege aber über zwei Jahre lägen, seien die mit Eingabe vom 29. Juni 2022 geltend gemachten Änderungen in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen. Zur Berechnung, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Überschuss die Prozesskosten innert zweier Jahre bezahlen könnte, stellte die Vorinstanz auf den im Beurteilungszeitraum (Juni 2020 bis Mai 2022) von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Überschuss in der Höhe von Fr. 14'349.75 ab, dem sie die mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 15'000.-- gegenüberstellte. Diese Vorgehensweise ist nicht über alle Zweifel erhaben, wird von der Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich akzeptiert, weswegen sich Ausführungen hierzu erübrigen. Nicht einverstanden ist sie jedoch mit der Höhe der von der Vorinstanz im Bedarf eingerechneten Steuern (dazu E. 5) und der Nichtberücksichtigung von Prozesskosten aus anderen Verfahren (dazu E. 6). Zunächst ist jedoch die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1 bis 3 BV verletzt (dazu E. 4).  
 
3.3. Nicht weiter einzugehen ist hingegen auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe willkürlich nicht festgestellt, welche Aufwendungen ihre Anwältin bis zum 29. Juni 2022 bereits erbracht habe. Sie legt nicht dar, inwiefern sich dies auf den angefochtenen Entscheid auswirken soll. Insbesondere greift sie die vorinstanzliche Erwägung, wonach die mutmasslichen Prozesskosten des Scheidungsverfahrens Fr. 15'000.-- betragen, nicht an.  
 
4.  
 
4.1. Die angebliche Verletzung von Art. 29 Abs. 1 bis 3 BV begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass über ihr Gesuch erst mehr als zwei Jahre später entschieden worden ist. Sie führt aus, die Erstinstanz habe damit Art. 29 Abs. 1 und 3 BV verletzt. Indem die Vorinstanz sich zu diesem Vorwurf nicht äussere, habe sie einerseits selbst Art. 29 Abs. 1 und 3 BV verletzt und sei andererseits ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nachgekommen. Aus der angeblichen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV leitet die Beschwerdeführerin ab, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (bzw. die Mittellosigkeit mindestens wohlwollend zu prüfen) ist.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt, soweit die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (Urteile 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 III 713; 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.1). Dies folgt im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (Urteile 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).  
 
4.2.2. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege automatisch gutzuheissen wäre, wenn das Gericht die wiedergegebenen Grundsätze bzw. das Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege müssen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch in diesem Fall erfüllt sein, andernfalls das Gesuch nicht bewilligt werden kann (Urteil 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Selbst wenn die Vorinstanzen Art. 29 Abs. 1 und 3 verletzt hätten, könnte die Beschwerdeführerin hieraus daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bereits aus diesem Grund zielt auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ins Leere: Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1). Das Gericht kann sich daher auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 146 II 335 E. 5.1).  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Steuerbelastung erwog die Vorinstanz, dem Auszug des Steuerkontos vom 29. Juni 2022 seien für die Zeitspanne vom 4. Februar 2020 bis zum 18. April 2022 Steuerzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'373.30 zu entnehmen, so dass sich die erstinstanzliche Berücksichtigung der Steuern von monatlich Fr. 480.-- als deutlich überhöht erweise, zumal die laufenden Steuern nur dann zu berücksichtigen seien, wenn deren Bezahlung nachgewiesen sei. Vorliegend seien Steuern folglich im Umfang von rund Fr. 170.-- monatlich zu berücksichtigen (= Fr. 4'373.30/25 [Februar 2020 bis 18. April 2022 = 25 Monate]). Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 erwog die Vorinstanz weiter, die geltend gemachte höhere Steuerlast von Fr. 540.-- sei nicht zu berücksichtigen, zumal die Bezahlung der Steuern in diesem Umfang nicht nachgewiesen werde. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin daher für den gesamten Beurteilungszeitraum (oben E. 3.2) durchgängig eine Steuerlast von Fr. 170.-- pro Monat an.  
 
5.2. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie macht zusammengefasst geltend, der Steuerkontoauszug, auf den sich die Vorinstanz beziehe, betreffe nur das Jahr 2020; die Steuern für die Folgejahre seien hingegen noch nicht definitiv veranlagt worden. Aus dem Steuerkontoauszug gehe hervor, dass sie die Steuern für das Jahr 2020 auch tatsächlich (in Raten) bezahle. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die effektiv bis zum 29. Juni 2022 für das Steuerjahr 2020 verbuchten Zahlungen auf 25 Monate umlege, denn der Steuerkontoauszug 2020 sage nichts über die Steuerzahlungen für die anderen Jahre aus. Die effektive Tilgung der laufenden Steuerlast zu beweisen sei gar nicht möglich, dennoch sei sie im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt. Überhaupt habe die Vorinstanz ihre Kognition überschritten: Nachdem die Erstinstanz ihr für die Jahre 2020 und 2021 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 480.-- und für das Jahr 2022 eine solche von Fr. 630.-- angerechnet habe, sei es der Vorinstanz verwehrt gewesen, in diese Sachverhaltsfeststellung bzw. Ermessensausübung einzugreifen. Da sie dies dennoch getan habe, erweise sich Art. 320 ZPO auf gröbste und willkürliche Weise verletzt. Weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu dem von ihr geplanten und völlig überraschenden Vorgehen nicht angehört habe, seien zusätzlich auch ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Es trifft zu, dass die Höhe der einzelnen Aufwendungen Tatfrage bildet (Urteil 5A_44/2012 vom 20. März 2012 E. 2.3). Tatfragen konnte die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfen (Art. 121 i.v.m. Art. 320 lit. b ZPO). Dass die Vorinstanz diese Kognition überschritten hätte, indem sie unter Hinweis auf die Akten von tieferen tatsächlich bezahlten Steuern ausging bzw. die von der Erstinstanz berücksichtigten Steuern als "deutlich überhöht" bezeichnete, ist nicht ersichtlich. Die Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin Steuern anzurechnen sind, hat diese sodann selbst zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz einen Überraschungsentscheid gefällt hätte (vgl. dazu BGE 130 III 35 E. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.  
 
5.3.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, betrifft der sich in den Akten befindende Steuerkontoauszug vom 29. Juni 2022 nur das Steuerjahr 2020. Allerdings führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass Steuern, handle es sich um die laufende oder eine frühere Steuerperiode, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Es trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sich der Zahlungsnachweis nur auf die verfallenen Steuern bezieht. Selbstverständlich kann die Begleichung zukünftiger Steuerforderungen nicht unmittelbar nachgewiesen werden. Dies ist normalerweise auch nicht nötig, zumal zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist (Urteil 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.4). Was den vorliegenden Fall betrifft, hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie für die Steuerforderung 2020 insgesamt Fr. 4'373.30 bezahlt hat, und zwar bis ins Jahr 2022 hinein. Wie aus dem Auszug jedoch ebenfalls hervorgeht (Art. 105 Abs. 2 BGG), hat die Beschwerdeführerin die Steuern für das Jahr 2020 bis zum 29. Juni 2022 noch nicht vollständig bezahlt. Weiterhin offen war zu diesem Zeitpunkt der Betrag von Fr. 1'610.30. Dass die Beschwerdeführerin im auch von ihr akzeptierten Beurteilungszeitraum (dazu E. 3.2) weitere Steuerzahlungen, insbesondere die laufenden Steuern für das Jahr 2021, tatsächlich bezahlt hätte, macht sie nicht geltend. Am 29. Juni 2022 hätte sie solches jedoch nachweisen können und auch müssen (dies im Gegensatz zur Ausgangslage im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.5.4), zumal aus dem von ihr eingereichten Steuerkontoauszug 2020 hervorgeht, dass sie die Steuern weder regelmässig noch fristgerecht bezahlt. Es besteht somit Grund zur Annahme, dass sie die laufenden Steuern nicht bezahlt (anders insofern im Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.3). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine über die belegten Zahlungen für das Jahr 2020 hinausgehenden Steuerbelastungen im Bedarf angerechnet hat. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (insbesondere zur angeblichen Erhöhung der Steuerlast für die Jahre 2021 und 2022) zielen damit ins Leere. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es seien zwingend noch die Prozesskosten des Verfahrens auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu berücksichtigen. Sowohl vor erster als auch zweiter Instanz sei ihr in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden. Dass diese Kosten zu berücksichtigen seien, habe sie bereits in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2022 und auch in der Beschwerde vor Vorinstanz ausgeführt, dennoch gehe die Vorinstanz darauf nicht ein, was ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze.  
 
6.2. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin bereits sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz auf diese zusätzlich von ihr zu tragenden Kosten hingewiesen, die zwingend zu beachten seien. Dennoch geht die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese Argumentation ein. Wenn sie annimmt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz von mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 15'000.-- ausgegangen ist, sind damit offensichtlich die mutmasslichen Prozesskosten nur des Scheidungsverfahrens gemeint. Es liegt jedoch auf der Hand, dass insbesondere bei einem Scheidungsverfahren, bei dem regelmässig auch weitere Verfahren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen notwendig werden können, die Kosten jener Verfahren bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden können. Mit anderen Worten kann der gleiche Überschuss nicht mehrmals für die Kosten verschiedener Verfahren des gleichen Scheidungsprozesses verwendet werden. Indem die Vorinstanz trotz entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zu dieser Frage Stellung nimmt, verletzt sie deren rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
6.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht am Bundesgericht, sich zum ersten Mal mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe diese weiteren Prozesskosten zu berücksichtigen sind (vgl. zur Bestimmung der Anwaltskosten insbesondere Urteile 5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3 und 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.4). Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu ist daher nicht einzugehen. Stattdessen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
7.  
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Beschwerde teilweise (im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin) gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben. Dem unterliegenden Gemeinwesen werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat es die obsiegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 (ZSU.2022.205) wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang