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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_67/2024, 7B_268/2024  
 
 
Urteil vom 22. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2023 (UB230186-O/U/AEP>HEI) 
und vom 5. Februar 2024 (UB240007-O/U/AEP>BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Meilen Anklage gegen A.________ wegen Drohung, Ungerhorsams gegen amtliche Verfügungen etc. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, am 7. November 2022 vor dem Einfamilienhaus von B.________, mit welcher er das gemeinsame Kind C.________ hat, eine grosse Kettensäge behändigt, eingeschaltet und auf Vollgas gestellt zu haben. Damit soll er sich zum Einfamilienhaus begeben haben. Der im Einfamilienhaus anwesende D.________, der Ex-Partner von B.________, soll ihm daraufhin gefolgt sein und ihm zugerufen haben, er solle die Kettensäge weglegen. Als Reaktion darauf habe sich A.________ mit schwenkenden Bewegungen der eingeschalteten Kettensäge D.________ bis auf ca. 2.5 - 3 Meter genähert, wobei die Distanz der Kettensäge zu D.________ ca. 1.5 Meter betragen habe. Als sich D.________ in der Folge von A.________ entfernt habe, soll ihm dieser gefolgt sein, ehe er die Kettensäge hingelegt habe. Weiter soll A.________ D.________ anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 8. November 2022 wahrheitswidrig wegen Drohung und Beschimpfung angezeigt haben. Zudem soll er sich am 9. September 2023 trotz Rayonverbots an den Wohnort von B.________ begeben haben. Für diese Tatvorwürfe beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestrafung von A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Überdies beantragt sie die Anordnung einer Weisung zur Durchführung einer Psychotherapie für die Dauer der beantragten Probezeit von 2 Jahren. 
 
B.  
 
B.a. Aufgrund der untersuchten Tathandlungen wurde A.________ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Meilen vom 11. November 2022 einstweilen bis am 12. Dezember 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Nach einmaliger Verlängerung der Untersuchungshaft wurde er am 31. Januar 2023 aus der Haft entlassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht Zürich) mit Verfügung vom 1. Februar 2023 im Sinne von Ersatzmassnahmen ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend B.________ und deren Wohnort an. Zudem erteilte es A.________ die Auflage, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Diese Ersatzmassnahmen wurden bis am 1. Mai 2023 befristet. In der Folge wurden die Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 4. Mai 2023 verlängert, wobei das Rayonverbot auf ein kleineres Gebiet eingeschränkt und das Kontaktverbot gegenüber B.________ aufgehoben wurde. Die verbleibenden Ersatzmassnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht Zürich am 9. August 2023 erneut verlängert.  
 
B.b. Am 9. September 2023 meldete B.________, A.________ sei trotz bestehendem Rayonverbot an ihrem Wohnort erschienen. Dieser wurde daraufhin an seinem Wohnort verhaftet, jedoch bereits am nächsten Tag wieder aus der Haft entlassen. Trotzdem auferlegte ihm das Zwangsmassnahmengericht Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. September 2023 zusätzlich zu den weiterhin bestehenden Ersatzmassnahmen erneut ein bis am 3. Oktober 2023 befristetes Kontaktverbot gegenüber B.________. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Rayonverbots für den ganzen Kanton Zürich wurde mit gleicher Verfügung abgewiesen. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von B.________ und die Auflage der Psychotherapie verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung 14. November 2023 erneut bis am 4. Februar 2024. Eine von A.________ dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 ab. Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft am 28. November 2023 Anklage beim Bezirksgericht Meilen erhoben. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen (Zwangsmassnahmengericht Meilen) verlängerte die Ersatzmassnahmen auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 bis am 5. März 2024. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde an das Obergericht, welches diese mit Beschluss vom 5. Februar 2024 abwies.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. Dezember 2023. Mit Eingabe vom 5. März 2024 führt er Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. Februar 2024. Das Bundesgericht eröffnete hierzu die Verfahren 7B_67/2024 und 7B_268/2024. Mit seinen Beschwerden beantragt er, unter Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts vom 20. Dezember 2023 und 5. Februar 2024 seien die gegen ihn angeordneten Ersatzmassnahmen aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen zwei verschiedene Beschlüsse des Obergerichts, stehen jedoch im gleichen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer stellt in beiden Beschwerden die gleichen Anträge, und die Beschwerdebegründungen decken sich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_67/2024 und 7B_268/2024 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Urteil 1B_643/2022 vom 6. April 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 149 IV 213). 
 
2.  
 
2.1. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide über Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft (Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 237 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. StPO offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Damit bleibt kein Raum für die am 20. Januar 2024 parallel erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.2. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3; Urteil 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1). Vorliegend datieren die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfügungen vom 14. November 2023 bzw. 22. Dezember 2023, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich kommt es auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheides an, nicht auf dasjenige des kantonalen Beschwerdeentscheides (BGE 137 IV 145 E. 1.1, 219 E. 1.1, 352 E 1.2; Urteile 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 1.2; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung von aArt. 221 Abs. 2 StPO (in der vorliegend massgebenden Fassung vom 5. Oktober 2007 [AS 2010 1881], in Kraft bis 31. Dezember 2023). Die Voraussetzungen für die Annahme von Ausführungsgefahr seien nicht erfüllt und die gegen ihn angeordneten Ersatzmassnahmen daher rechtswidrig. 
 
3.1. Ausführungsgefahr im Sinne von aArt. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von aArt. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr daher besondere Zurückhaltung geboten (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. aArt. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1).  
 
3.2.1. Erforderlich ist grundsätzlich eine sehr ungünstige Risikoprognose. Je gravierender das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich indessen - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (Urteile 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1; 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2).  
 
3.3. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, der eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt. Dementsprechend reichen Ersatzmassnahmen aus, um einer geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr zu begegnen. Ist die betreffende Gefahr dagegen ausgeprägt, ist Haft anzuordnen (Urteile 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2; 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4 mit Hinweisen).  
 
3.4. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
3.5.  
 
3.5.1. In Würdigung der Vorabstellungnahme und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 23. Januar 2023 bzw. 2. Mai 2023 hält die Vorinstanz in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, es könne aktuell keine schwere psychische Störung diagnostiziert werden. Jedoch seien narzisstisch-zwanghafte Persönlichkeitszüge sowie eine erschwerte Emotionsverarbeitung aversiver Gefühle mit impulsiver Reaktionsbereitschaft erkennbar. Diese Persönlichkeitszüge seien gemäss Gutachten für die Legalprognose als Risikofaktor relevant und aktuell verhaltenswirksam. Gemäss Gutachten bestehe beim Beschwerdeführer in ruhiger und stabiler Verfassung indes eine geringe Wahrscheinlichkeit von Straftaten gegenüber seinen Kindern, Partnerinnen und Drittpersonen. Diese Wahrscheinlichkeit steige jedoch mit einer Verschlechterung der psychischen Verfassung und der psychosozialen Lebensbedingungen, der allfälligen Entwicklung einer Depression, einem Selbstwertverlust, dem Verlust der Verhaltenskontrolle und der Verfügbarkeit von Schusswaffen an, wobei die Gefahr steige, je mehr dieser dynamischen Risikofaktoren eintreten. Aufgrund der mehrfach vorgebrachten Suiziddrohungen erscheine die Gefahr eines Suizids gemäss Gutachten als ebenso hoch, wenn nicht gar höher als eine Fremdgefährdung.  
 
3.5.2. Ausgehend von diesen gutachterlichen Feststellungen hält die Vorinstanz in Bezug auf die Risikoprognose des Beschwerdeführers fest, er habe nach wie vor keine Arbeitsstelle in Aussicht. Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Erstellung des Hauptgutachtens am 2. Mai 2023 könne somit insoweit von keiner Verbesserung seiner psychosozialen Lebensbedingungen ausgegangen werden. Weiter ergebe sich aus dem Gutachten eine ausgeprägte Fixierung des Beschwerdeführers auf seine beiden jüngsten Kinder, C.________ und seinen Sohn F.________, der aus einer früheren Beziehung entstammt. Während er C.________ regelmässig betreue, habe er F.________ zuletzt am 5. Dezember 2018 gesehen. Im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts von C.________ sei es am Wochenende vom 24. und 25. Juni 2023 sowie am 9. September 2023 zu negativen Zwischenfällen gekommen, als ihm von B.________ das Besuchswochenende verweigert worden sei. Am 24. und 25. Juni 2023 sei auch D.________ im Haus von B.________ anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer diesen im Anschluss wegen Ehrverletzungsdelikten angezeigt. Die Anzeige habe der Beschwerdeführer indes zu einem späteren Zeitpunkt auf Anraten seiner amtlichen Verteidigerin als "Zeichen seines guten Willens" zurückgezogen. Gleichwohl zeige sich daraus, dass er D.________ als mitverantwortlich für den teilweise erschwerten Kontakt zu C.________ sehe, was sich angesichts der im Gutachten erwähnten Fixierung auf seine beiden jüngsten Kinder negativ auf die Rückfallprognose auswirke.  
 
3.5.3. Gemäss der Vorinstanz ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers weiter, dass er aufgrund verschiedener Interventionen von D.________ auf die gemeinsamen Abendessen mit B.________ und der gemeinsamen Tochter C.________ verzichten müsse, was von einem gewissen Kontrollverlust zeuge. Aufgrund dieses Kontrollverlusts im Zusammenspiel mit der anhaltenden emotionalen Labilisierung des Beschwerdeführers (fehlender oder unregelmässiger Kontakt zu seinen jüngsten Kindern, Arbeitslosigkeit, mögliche Eifersucht) und der narzisstisch-zwanghaften Persönlichkeitszüge bestünden hinreichende Faktoren, die gemäss den Gutachten die Gefahr von künftiger Gewaltdelinquenz namentlich in Bezug auf D.________ als möglich erscheinen liessen.  
 
3.6. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass diese Beurteilung der Vorinstanz mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist.  
 
3.6.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er ausführt, seine persönliche Situation habe sich im Vergleich zu jener im Zeitpunkt der Erstellung des Hauptgutachtens am 2. Mai 2023 nicht wesentlich verändert. Er war schon damals arbeitslos und ihm wird namentlich der Kontakt zu seinem Sohn F.________ gemäss den Feststellungen der Vorinstanz seit dem 5. Dezember 2018 verwehrt. Hiervon scheint grundsätzlich auch die Vorinstanz auszugehen, wenn sie ausführt, es könne in Bezug auf die psychische Verfassung sowie psychosozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zumindest nicht von einer Verbesserung ausgegangen werden. Auf eine negative Entwicklung der im Gutachten genannten Risikofaktoren, die mit einem erhöhten Risiko von etwaigen Gewaltanwendungen gegenüber Drittpersonen einhergeht, kann somit nicht geschlossen werden.  
 
3.6.2. Weiter stützen die vorinstanzlichen Ausführungen die Position des Beschwerdeführers, wonach es seit seiner Haftentlassung am 31. Januar 2023 keine Zwischenfälle gegeben hat, in denen es zu physischer Gewalt oder weiteren Drohungen bzw. vergleichbaren drohenden Handlungen wie im Rahmen der Anlasstat vom 7. November 2022 gekommen ist. Die einzigen Vorkommnisse seit der Haftentlassung sind gemäss den angefochtenen Beschlüssen die dem Beschwerdeführer von B.________ am Wochenende vom 24./25. Juni 2023 und am 9. September 2023 verweigerten Besuche der gemeinsamen Tochter C.________. Zwar ist der Vorfall vom 9. September 2023 grundsätzlich negativ zu werten, da der Beschwerdeführer trotz Rayonverbots am Wohnort von B.________ erschienen war und diese sich deshalb dazu gezwungen sah, die Polizei zu alarmieren. Dieser Zwischenfall führte denn auch dazu, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer ein bis am 3. Oktober 2023 befristetes Kontaktverbot gegenüber B.________ anordnete, welches aber nicht verlängert wurde. Diesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss den Haftgrund der Ausführungsgefahr ausdrücklich nur in Bezug auf mögliche Gewalthandlungen gegen D.________ bejaht und dieser - soweit ersichtlich - am 9. September 2023 nicht im Haus von B.________ anwesend war. Wenn überhaupt, dann wären die Vorfälle daher eher als Indizien für potenzielle Gewalthandlungen gegenüber B.________ zu deuten, nicht aber gegenüber D.________.  
 
3.6.3. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, finden sich in den angefochtenen Beschlüssen, in welchen die Ausführungsgefahr nach mehreren Monaten seit der Haftentlassung erstmals ausschliesslich gegenüber von D.________ bejaht wird, auch sonst keine hinreichend konkreten Hinweise für eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die Vorinstanz erachtet es zwar als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber D.________ negative Gefühle sowie Eifersucht verspüre, da dieser in einer partnerschaftlichen Beziehung zu B.________ zu stehen scheint. Wie sich diese Beziehung gestaltet und namentlich wie oft sich D.________ tatsächlich im Haus von B.________ aufhält, geht aus den angefochtenen Beschlüssen indes nicht hervor. Was sich demgegenüber aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, ist, dass B.________ dem Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung nur an zwei Gelegenheiten das Besuchsrecht gegenüber seiner Tochter C.________ verweigerte. Davon abgesehen scheint der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung das Besuchsrecht zu seiner Tochter C.________ regelmässig ausüben zu können, dies auch nach den genannten zwei Zwischenfällen mit den verweigerten Besuchen. Dieser regelmässige Kontakt zu seiner Tochter darf als stabilisierender Faktor gewertet werden.  
 
3.6.4. Hinsichtlich der von der Vorinstanz genannten Eifersucht gegenüber von D.________ geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich hervor, dass er diesen zumindest mitverantwortlich zu machen scheint für die Verhinderung der Ausübung des Besuchsrecht an diesen zwei Gelegenheiten. Anzeichen für eine dermassen ausgeprägte Abneigung bzw. Eifersucht, dass sie zu einem nachstellenden Verhalten oder gar zu Gewaltanwendungen führen könnte, ergeben sich aus den angefochtenen Beschlüssen jedoch nicht. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, ist er gemäss Aktenlage seit seiner Haftentlassung Ende Januar 2023 weder am Wohn- oder Arbeitsort von D.________ aufgetaucht und scheinen sich die beiden seither einzig am genannten Vorfall am Wochenende vom 24./25. Juni 2023 getroffen zu haben. Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten genannten Fixierung des Beschwerdeführers auf seine beiden jüngsten Kinder bestehen aktuell keine Anhaltspunkte zur Befürchtung, dass D.________ Gewalthandlungen seitens des Beschwerdeführers drohen könnten, solange dieser das Besuchsrecht zu seiner Tochter C.________ weiterhin regelmässig ausüben kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer D.________ wegen des ihm verweigerten Besuchsrechts am Wochenende vom 24./25. Juni 2023 wegen Ehrverletzungsdelikten angezeigt hat, die Anzeige jedoch später wieder zurückzog. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr dient auch im Rahmen von Ersatzmassnahmen nicht dazu, Personen davon abzuhalten, sich gegenseitig verbal oder schriftlich in der Ehre zu verletzen oder sich gegenseitig anzuzeigen.  
 
3.7. Zusammengefasst bestehen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage - wenn überhaupt - Indizien für Gewalt- oder Stalkinghandlungen gegenüber B.________. Insoweit hat die Vorinstanz die Ausführungsgefahr jedoch ausdrücklich verneint. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für drohende Gewaltdelikte gegen D.________ liegen demgegenüber nicht vor. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe anzulegen ist als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, kann daher nicht auf eine die Annahme von Ausführungsgefahr erforderliche ungünstige Risikoprognose geschlossen werden. Die Vorinstanz verletzt somit Bundesrecht, wenn sie diesen Haftgrund bejaht und gestützt darauf Ersatzmassnahmen erlässt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. Selbstredend steht es der Verfahrensleitung offen, im Falle einer Verschärfung der im psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2023 genannten Risikofaktoren und einer damit einhergehenden Verschlechterung der Risikoprognose künftig erneut Ersatzmassnahmen anzuordnen, wie dies in der Vergangenheit beispielsweise mittels einer befristeten Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber B.________ geschehen ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Das Bezirksgericht Meilen habe für seinen Entscheid betreffend die Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 22. Dezember 2023 länger gebraucht als die in Art. 227 Abs. 5 StPO statuierten 5 Tage.  
 
4.2. Auch wenn die Beschwerden nach dem Gesagten bereits in der Sache gutzuheissen sind, hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung dieser Rügen. Dieses ergibt sich aus dem Umstand, dass das Sachgericht eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen gehabt hätte und dieser Umstand darüber hinaus vom Sachgericht bei seiner Urteilsfindung gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der beschuldigten Person gewertetet werden kann (Urteile 1B_174/2023 vom 21. April 2023 E. 2.4.3; 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.3 und E. 3.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei Ersatzmassnahmen zu beachten (BGE 140 IV 74 E. 3.2, MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 237 StPO).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Nach Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 5 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist über die Verlängerung von Ersatzmassnahmen.  
 
4.3.2. Nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2023 zum Antrag der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Ersatzmassnahmen am 12. Dezember 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen ein. Gemäss Vorinstanz endete die in Art. 227 Abs. 5 StPO statuierte Frist von 5 Tagen damit am 18. Dezember 2023. Der Verlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Meilen vom 22. Dezember 2023 erging daher erst vier Tage nach Ablauf der Frist. Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt, war das Zwangsmassnahmengericht sodann nicht verpflichtet, den Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023 im vorangegangenen Verfahren betreffend die Verlängerung der Ersatzmassnahmen abzuwarten. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, das Verfahren in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen voranzutreiben und innert den gesetzlich vorgesehenen Fristen zum Abschluss zu bringen. Aus dem angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2024 ergeben sich damit keinerlei Hinweise, welche die unbestrittene Überschreitung der in Art. 227 Abs. 5 StPO normierten Frist von fünf Tagen ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten (siehe dazu Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2.4). Wie die Vorinstanz weiter richtig ausführt, ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart gravierend, dass sie geeignet gewesen wäre, im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses die Rechtmässigkeit der Ersatzmassnahmen in Frage zu stellen (siehe Urteile 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.4; 1B_174/2023 vom 21. April 2023 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Indessen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Verletzung des Beschleunigungsgebots aus den genannten Gründen (vorne E. 4.2) im Dispositiv des Urteils festzustellen (Urteile 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.5; 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6). Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt begründet.  
Ein Eingehen auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich bei diesem Ergebnis. 
 
5.  
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen und ist das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen anzuweisen, die gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die Beschlüsse der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023 und 5. Februar 2024 sind aufzuheben, soweit diese die bei ihr erhobenen Beschwerden abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegt hat. Die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse rechtfertigt sich dagegen nicht, soweit darin jeweils in Dispositiv-Ziffer 3 festgehalten wird, dass über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Endentscheid befunden werde. Eine etwaige Entschädigung wäre dieser auch bei der Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz zugestanden. Zudem ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 7B_67/2024 und 7B_268/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden in Strafsachen werden gutgeheissen. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 und 5. Februar 2024 werden aufgehoben, soweit die Beschwerden abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen wird angewiesen, die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Ersatzmassnahmen aufzuheben. Es wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 
 
3.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 20. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht und Andrea-Ursina Bieri-Müller, Aarau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn