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[AZA 7] 
I 515/01 Bl 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber 
Condrau 
 
Urteil vom 22. April 2002 
 
in Sachen 
M.________, 1947, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- M.________, geboren 1947, Inhaber der Firma X.________, leidet unter anderem an Rücken- und Kniebeschwerden. 
Mit Verfügung vom 16. Juni 2000 schrieb die IVStelle des Kantons Aargau ein Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen als erledigt ab mit der Begründung, der Versicherte wünsche, die bisherige behinderungsbedingt nicht angepasste Tätigkeit weiter zu führen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 lehnte sie ein Rentengesuch des Versicherten ab, da lediglich ein Invaliditätsgrad von 19 % ("gerundet") vorliege. 
Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 13. März 2001 lehnte die IV-Stelle ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen ab, weil der Versicherte seine angestammte Tätigkeit vorerst weiterführen und selbst eine der Behinderung angepasste Stelle suchen wolle. 
 
B.- Die gegen die Verfügung vom 13. März 2001 mit den Anträgen auf Gewährung einer beruflichen Umschulung beziehungsweise Zusprechung einer Rente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 14. August 2001 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen und die Rentenfrage zu prüfen. 
Die IV-Stelle verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. 
 
b) Art. 10 Abs. 2 IVG sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht; unter den Begriff Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 IVG fallen Eingliederungsmassnahmen und Taggelder. Nach der Rechtsprechung ist die Einstellung dieser Leistungen allerdings erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zulässig. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann die Verweigerung oder der Entzug der Leistung erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ist nicht zulässig (BGE 122 V 219 f. 
mit Hinweisen). 
 
2.- Angesichts des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers ist eine berufliche Umstellung angezeigt. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht bereit erklärte, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben, hätte die Verwaltung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Aus diesem Grunde sind der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 13. März 2001 aufzuheben, und es ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, zur Anordnung von Eingliederungs- oder Selbsteingliederungsmassnahmen unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 1 IVG vorgegebenen Verfahrens. 
 
3.- Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 wurde ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da die IV-Stelle in der Zwischenzeit keine neue Rentenverfügung erliess, ist die Vorinstanz zu Recht auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rentenbegehren nicht eingetreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass nach Art. 28 Abs. 2 IVG Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen. Die Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch stellt sich somit erst nachdem abgeklärt ist, ob ihm eine andere Erwerbstätigkeit zumutbar ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau vom 14. August 2001 und die 
Verfügung vom 13. März 2001 aufgehoben werden und die 
Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen 
wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im 
Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 22. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: