Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.120/2003 /min 
 
Urteil vom 22. April 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
F.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, Advokaturbüro Reber, Kosciuszko-Haus, Gurzelngasse 12, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
Bank B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Kaiser, Dammstrasse 14, Postfach 1057, 2540 Grenchen, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Widerspruchsklage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 13. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Bank K.________ (heute Bank B.________) stellte am 7. April 1998 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG gegen M.________ ein Arrestbegehren zur Sicherstellung der Zwangsvollstreckung für eine Forderung von Fr. 1'883'959.55, für die M.________ solidarisch haftete. Gegenstand des Arrestbegehrens waren sämtliche in einem auf den Namen von F.________, Ehefrau von M.________, bei der Bank K.________ eingebuchten Wertschriften und Herausgabeansprüche bezüglich sonstiger Werte, die bei einer anderen Depotstelle im In- oder Ausland eingelegt waren. Der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern erliess am 8. April 1998 den Arrestbefehl. Die hiergegen erhobenen Einsprachen von M.________ und F.________ blieben erfolglos. 
 
Am 12. August 1998 erfolgte in der (Arrest)Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Solothurn gegen M.________ ein Pfändungsvollzug. Am 13. August 1998 teilte das Betreibungsamt der Bank K.________ mit, die von der Pfändung bei M.________ betroffenen, im Depot eingelagerten Wertpapiere würden von F.________ zu Eigentum angesprochen; der Bank K.________ wurde daher Frist zur Klage auf Aberkennung des Anspruchs gesetzt. 
A.b In Gutheissung der Klage der Bank B.________ aberkannte der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern den Eigentumsanspruch von F.________, womit die Wertpapiere in der Pfändung belassen wurden (Urteil vom 15. März 2000). Dagegen appellierte F.________ an das Obergericht des Kantons Solothurn; das Appellationsverfahren wurde in der Folge suspendiert, da M.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Bank B.________ Klage nach Art. 85 SchKG (Aufhebung der Betreibung Nr. ... infolge Tilgung der Schuld) eingereicht hatte. Dieses Verfahren endete mit der Aufhebung der Betreibung (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2002). 
B. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn nahm in der Folge auf Ersuchen der Parteien im Widerspruchsprozess Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens nach Art. 85 SchKG und schrieb mit Urteil vom 13. Februar 2003 das Verfahren betreffend Widerspruchsklage als gegenstandslos ab. Die Kosten beider Instanzen im Betrag von Fr. 9'140.-- übertrug es F.________ (nachfolgend Beklagte oder Beschwerdeführerin). Ferner verpflichtete es sie, die Bank B.________ (nachfolgend: Klägerin oder Beschwerdegegnerin) für beide Instanzen mit insgesamt Fr. 31'000.-- zu entschädigen (Ziff. 2 und 3 des Urteils). Das Obergericht gelangte in Würdigung der Umstände zum Schluss, keine Partei habe die Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsprozesses verursacht. Dieser sei hingegen von der Beklagten verursacht worden, und die Gewinnaussichten der Klägerin in diesem Prozess seien als gross zu beurteilen. 
C. 
Die Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Obergerichts vom 13. Februar 2003 seien aufzuheben. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, der die Kosten des gegenstandslosen Widerspruchsprozesses der Beschwerdeführerin auferlegt hat (Art. 86 Abs. 1 OG). Diese beruft sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und rügt überdies im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmung über die Auferlegung der Kosten. Insoweit steht ihr die Berufung nicht offen (Art. 43 Abs. 1 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Hinblick auf die Abschreibung des Widerspruchsprozesses in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2003 zum Schreiben der Gegenpartei vom 17. Januar 2003 Stellung genommen und darin ausführlich dargelegt, weshalb die Kosten des Widerspruchsprozesses der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Das Obergericht führe im angefochtenen Urteil lapidar aus, die Beschwerdeführerin halte in ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme an ihren Anträgen fest, gehe aber auf die in der Stellungnahme enthaltene Argumentation überhaupt nicht ein. 
Der Anspruch der Parteien darauf, dass das Gericht ihre Behauptungen sorgfältig prüft und die von ihnen angebotenen Beweise abnimmt, besteht nur für rechtserhebliche Vorbringen (BGE 121 I 108 E. 3a S. 112 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt indes nicht dar, welche in der Stellungnahme enthaltenen Vorbringen vom Obergericht übergangen worden sind und inwiefern es sich dabei ihrer Ansicht nach um wesentliche Vorbringen gehandelt hat. Der blosse Hinweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme zu Händen des Obergerichts vermag den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen (vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). In diesem Punkt ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Im Zusammenhang mir der Kostenverlegung rügt die Beschwerdeführerin unter anderem auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie begründet diese Rüge jedoch nicht näher. Ihre Ausführungen zu Art. 9 BV erschöpfen sich im Wesentlichen im Vorwurf willkürlicher Kostenverlegung. In diesem Sinne ist die Eingabe zu behandeln. 
4. 
Im Rahmen der Willkürbeschwerde sind neue tatsächliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Beschwerdeführerin weise Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend nach, dass die letzte kantonale Instanz verfassungswidrig unrichtige oder unvollständige tatsächliche Feststellungen getroffen habe (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Da im vorliegenden Fall der entsprechende Nachweis unterblieben ist, kann auf die neuen tatsächlichen Vorbringen nicht eingetreten werden. 
5. 
Das Obergericht hat seinen Kostenentscheid gestützt auf § 103 Abs. 1 ZPO/SO getroffen, wonach der Richter nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wem bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen sind. In Anwendung der üblichen Kriterien hat es geprüft, welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht und wer das gegenstandslose Widerspruchsverfahren zu verantworten hat, schliesslich wer aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegt hätte. Die Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen diese Kriterien, erachtet aber, dass sie im vorliegenden Fall willkürlich zu ihrem Nachteil angewendet worden seien. 
5.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56; 129 I 1 E. 3). 
 
Wo der Richter über Ermessen verfügt, greift das Bundesgericht nur ein, wenn er seinen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat. Das trifft zu, wenn ein Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, mit den Gesetzen der Billigkeit nicht zu vereinbaren ist, ferner wenn er entscheidenden tatsächlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung trägt, dafür aber Momente berücksichtigt, die unerheblich sind und offensichtlich keine oder doch keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (BGE 109 Ia 107 E. 2c mit Hinweisen). 
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich einmal gegen die obergerichtliche Feststellung, dass keine Verfahrenspartei die Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsprozesses verursacht habe. Das Obergericht begründet seine Auffassung damit, der Prozess sei deshalb gegenstandslos geworden, weil die gegen M.________ angehobene Betreibung dahingefallen sei. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur gerade vor, die Beschwerdegegnerin habe mit einem Dritten einen Vergleich über Tilgung der Forderung geschlossen und müsse daher als Prozessverursacherin angesehen werden. Das Obergericht hat indes zu dem behaupteten Vergleich keine Feststellungen getroffen. Die Beschwerde vermag daher den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen; insoweit ist nicht darauf einzutreten. 
5.3 Seine Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin habe den gegenstandslos gewordenen Widerspruchsprozess verursacht, begründet das Obergericht damit, als Verursacher des gerichtlichen Verfahrens gelte in der Regel der Kläger. Dieser sei jedoch dann nicht als Verursacher zu betrachten, wenn er vom Beklagten zur Klage veranlasst worden sei. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 25. Juni 1998 über die Behandlung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Einsprache bemerkt, die Frage des Eigentums an den Wertpapieren müsse im Widerspruchsverfahren geklärt werden. Im anschliessend durchgeführten Pfändungsvollzug habe die Beschwerdeführerin die im Depot liegenden Wertpapiere zu Eigentum angesprochen, worauf der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 108 SchKG Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gesetzt worden sei. Zusammenfassend könne die Beschwerdegegnerin nicht als Verursacherin des Verfahrens angesehen werden. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das sei ein Allgemeinplatz; dazu nimmt sie eine eigene Auslegung des vom Obergericht zitierten Präjudizes vor (SOG 1990 Nr. 16). 
5.3.1 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 125 I 492 E. 1b S. 495); sie erweist sich ohnehin in materieller Hinsicht als unbegründet: 
5.3.2 Die Auffassung, die Beschwerdegegnerin müsse als Verursacherin des Widerspruchsprozesses angesehen werden, verkennt das Widerspruchsverfahren als solches. Das Betreibungsamt leitet das Widerspruchsverfahren ein, wenn es vom Schuldner bzw. vom Dritten über dessen Anspruch unterrichtet wird (BGE 97 III 60 E. 2 S. 64). Liegt eine gültige Anmeldung vor, so wird der geltend gemachte Anspruch in der Pfändungsurkunde vermerkt oder, wenn diese bereits zugestellt worden ist, den Betreibungsparteien durch besondere Mitteilung angezeigt (Art. 275 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 SchKG). Besteht Allein- oder Mitgewahrsam des Dritten an der Sache (Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner eine Frist von 20 Tagen zur Klage gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs (Widerspruchsklage; Art. 108 Abs. 2 SchKG). Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt (Art. 108 Abs. 3 SchKG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Pfändung der gegen ihren Ehemann eingeleiteten Betreibung ihren Eigentumsanspruch an den Wertpapieren geltend gemacht, und der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin wurde Frist nach Art. 108 Abs. 2 SchKG gesetzt, um gegen die Beschwerdeführerin auf Aberkennung des Anspruchs zu klagen. Im Lichte der vorgenannten Ausführungen kann die Beschwerdeführerin ohne Willkür als Verursacherin des Widerspruchsprozesses angesehen werden. Hätte sie ihren Anspruch nicht geltend gemacht, wäre es gar nicht erst zum Widerspruchsverfahren und damit auch nicht zum Widerspruchsprozess gekommen. 
5.4 Der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern hatte in seinem Urteil vom 15. März 2000 die Widerspruchsklage gutgeheissen mit der Begründung, gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin bestünden erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Beschwerdeführerin am Wertschriftendepot; damit werde die Rechtsvermutung des Art. 930 ZGB umgestossen und habe nunmehr die Beschwerdeführerin den gültigen Rechtserwerb nachzuweisen. Die Argumente der Beschwerdeführerin würden die Zweifel an der Berechtigung an den gepfändeten Wertpapieren nicht beseitigen. Selbst wenn der Übergang des Depots seinen Rechtsgrund in einer gültigen güterrechtlichen Forderung hätte, müsste die Klage gestützt auf Art. 193 ZGB gutgeheissen werden. Das Obergericht hat diese Begründung für überzeugend gehalten und im Weiteren ausgeführt, gemäss Ehevertrag vom 22. Juli 1993 sei angeblich die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Übergang vom alten zum neuen Eherecht nach den Bestimmungen über die Güterverbindung erfolgt. Artikel 9d Abs. 2 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen sehe vor, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem Recht der Güterverbindung schriftlich vereinbart werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe für die behauptete, im Jahre 1988 erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung weder eine schriftliche Erklärung noch sonstige Belege eingereicht. Im Ehevertrag vom 22. Juli 1993 sei festgestellt worden, dass der Wechsel des Güterstandes von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung eine güterrechtliche Auseinandersetzung bedinge. Im Vertrag werde wörtlich festgehalten: "Wir stellen fest, dass wir güterrechtlich ausserhalb dieses Vertrages auseinandergesetzt sind. Dabei wurde berücksichtigt, dass wir beim Übergang vom alten zum neuen Güterrecht den früheren Güterstand nach den Bestimmungen des früheren Rechts aufgelöst haben." Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Abschluss des Ehevertrages vom 22. Juli 1993 bereits vollzogen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behaupte, die Zuweisung der Wertpapiere an sie sei bereits bei der Auflösung des früheren Güterstandes, also im Jahre 1988, erfolgt. Die Eheleute hätten im ganzen Verfahren nie plausibel erklären können, aus welchem Grund die Übertragung der Wertschriften vom Depot des Ehemannes auf jenes der Beschwerdeführerin erst am 15. Mai 1995, also 8 Jahre später vorgenommen worden sei. Die Behauptung, die Übertragung habe keinen andern Zweck gehabt, als die bereits seit langem bestehende Berechtigung der Beschwerdeführerin an den Wertschriften auch banktechnisch zu vollziehen, überzeuge jedenfalls nicht. Nach Art. 193 ZGB könne Vermögen, das bis anhin der Befriedigung der Gläubiger eines Ehegatten gedient habe, nicht durch güterrechtliche Auseinandersetzung der Haftung entzogen werden. Der Ehemann sei bei Abschluss des Ehevertrages vom 22. Juli 1993 bereits Schuldner der Bank H.________ gewesen, die später von der Beschwerdegegnerin übernommen worden sei. Der Zeitpunkt der angeblichen Übertragung der Wertpapiere zu Alleineigentum auf die Beschwerdeführerin sei nicht klar; dies ergebe sich daraus, dass das Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht bestimmt sei; überdies datiere der Ehevertrag vom 22. Juli 1993; es bestehe eine undatierte und nicht unterzeichnete "Vermögensaufteilung Gütertrennung F.________ und M.________" und die Depotübertragung sei erst 1995 erfolgt. Da der Zeitpunkt der angeblichen Übertragung der Wertpapiere zu Alleineigentum auf die Beschwerdeführerin nicht klar sei, jedenfalls aber nach der Begründung des Schuldverhältnisses bei der Bank H.________ erfolgt sei, erweise sich die Pfändung der Wertpapiere aus dem Depot als rechtens. Auch die übrigen Ausführungen des Gerichtspräsidenten würden überzeugen, weshalb die Aussichten der Beschwerdegegnerin, im Prozess zu obsiegen, als gross beurteilt werden müssten. 
 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, auf den vorgenannten Vergleich zu verweisen, die Meinung der letzten kantonalen Instanz als falsch zu bezeichnen und eine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren; damit wird jedoch nicht anhand der als willkürlich bezeichneten Erwägungen aufgezeigt, inwiefern der Entscheid willkürlich sein soll. Insbesondere kann dem Obergericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe über die Kostenfrage kein Beweisverfahren durchgeführt. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ergeht der Kostenentscheid aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Erledigungsgrundes. Ein besonderes Beweisverfahren findet nicht statt (Felix Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 225 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Sinne ist das Obergericht verfahren. Soweit die Rüge den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag, ist sie nicht begründet (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen). Die vom Obergericht angestellten Überlegungen erweisen sich denn auch als plausibel und überzeugend; der gestützt darauf gezogene Schluss, die Gewinnchancen der Beschwerdegegnerin seien als gross zu bezeichnen, kann somit nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
6. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. April 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: