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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 449/04 
 
Urteil vom 22. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 10. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 1997 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Y.________, geb. 1961, für die erwerblichen Folgen des am 17. August 1994 erlittenen Berufsunfalls eine 5 %ige Invalidenrente (ab 1. Mai 1997) sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Auf Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (vom 6. Oktober 1999) hin tätigte die SUVA ergänzende Beweisvorkehren, indem sie ein Gutachten des Dr. med. K.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH (vom 18. August 2000), eine Expertise der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, Spital X.________ (vom 29. März 2001), sowie eine Stellungnahme des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Ärzteteam Unfallmedizin (vom 4. September 2001), einholte, um Y.________ rückwirkend ab 1. Mai 1997 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zuzusprechen. Die entsprechende Verfügung vom 14. September 2001 blieb unangefochten. 
 
Am 13. Dezember 2002 liess Y.________ eine wesentliche Verschlechterung der physischen und psychischen Gesundheit behaupten, welche einen Anspruch auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente begründe. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. März 2004, wies die SUVA das Revisionsbegehren im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W._________ (Bericht vom 10. Oktober 2003) ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. November 2004). 
C. 
Y.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine 80 %ige Invalidenrente und eine 25 %ige Integritätsentschädigung zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu prüfen ist, ob die SUVA mit Verfügung vom 22. Oktober 2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 23. März 2004, das am 13. Dezember 2002 gestellte Gesuch um Rentenrevision zu Recht abgewiesen hat. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, samt den Regeln zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3), zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenpunkt befunden hat (Verfügung vom 22. Oktober 2003, Einspracheentscheid vom 23. März 2004), wobei der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Einsprache vom 21. November 2003 materiell lediglich eine höhere Invalidenrente hatte beantragen lassen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die kantonale Rechtsvorkehr nicht eingetreten ist, soweit darin eine höhere Integritätsentschädigung geltend gemacht wurde. Bei dieser Sachlage ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihrerseits ebenfalls unzulässig, soweit darin eine höhere Integritätsentschädigung anbegehrt wird. 
2. 
Die Vorinstanz ist in einlässlicher, in allen Teilen zutreffender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ (vom 10. Oktober 2003), dem voller Beweiswert zukommt, da er alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt, seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. September 2001 in somatischer Hinsicht keine für den Anspruch auf Invalidenrente wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten ist. Ob sich zwischenzeitlich eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert eingestellt hat, wofür grundsätzlich eine im Wege der Begutachtung gestellte Diagnose gemäss den Vorgaben der anerkannten Klassifikationssysteme (v.a. ICD-10 und DSM-IV) vorausgesetzt ist (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6), und diese gesundheitliche Beeinträchtigung als natürliche Folge des versicherten Unfalles zu qualifizieren ist oder ob sich das Gutachten des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 21. Juli 2003), darin erschöpft, den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt abweichend von der Expertise der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, Spital X.________ (vom 29. März 2001), zu beurteilen, was keine revisionsbegründende Änderung darzustellen vermöchte (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2), kann offen bleiben. Mit Blick auf die Akten ist jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben. Ausgehend vom Geschehensablauf, wie ihn der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA-Kreisagentur schilderte (Bericht vom 10. Februar 1995), und der Art der erlittenen Verletzungen ist der Unfall vom 17. August 1994 als mittelschwer zu qualifizieren, ohne dass er zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu bezeichnen wäre. Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 23. März 2004 wird einlässlich und zutreffend dargelegt, dass weder ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Der Beschwerdeführer bringt hiezu nichts vor, was nicht bereits in den vorinstanzlichen Verfahren widerlegt worden ist. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
 
Luzern, 22. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: