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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_292/2013 
 
Urteil vom 22. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 2. April 2013 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die 6-Wochenfrist der Massnahme am 13. Mai 2013 ablaufe, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund von ärztlichen Berichten) erwog, die (wegen eines akuten psychotischen Zustandsbildes mit ausgeprägter Affektinstabilität eingewiesene, an zahlreichen Süchten leidende) Beschwerdeführerin müsse (zwecks Einhaltung der Cannabis- und Alkoholabstinenz) stationär behandelt werden, bei sofortiger Entlassung wäre eine zumindest zeitweilig bestehende Selbstgefährdung (Suizidversuch in der Anamnese) nicht auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin kaum über ein tragendes soziales Netz verfüge, diagnostisch mehr Klarheit geschaffen und eine geeignete Anschlusslösung gefunden werden müsse, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführer (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts) in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. April 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann