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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_115/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme in einer offenen Erziehungseinrichtung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wurde mit Strafbefehl vom 18. März 2014 wegen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis und Veräusserns von Marihuana zu einem bedingten Freiheitsentzug von 5 Tagen verurteilt. Es wurde zudem die Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung angeordnet. Mit zwei weiteren Strafbefehlen vom 13. und 26. Mai 2014 wurde er wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis sowie wegen Besitzes und Tragens einer Waffe ohne Berechtigung bzw. wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis schuldig gesprochen und mit einer persönlichen Leistung von einem Tag bzw. von zwei Halbtagen bestraft. 
Die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau leitete am 26. November 2014 ein nachträgliches Verfahren zwecks Massnahmenänderung ein. Am 3. Dezember 2014 ordnete sie die vorsorgliche Unterbringung von X.________ in die offene Erziehungseinrichtung Stiftung Z.________ an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Januar 2015 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Januar 2015 beantragt X.________, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und er unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ repliziert innert Frist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in Straf- und Massnahmenvollzugssachen. Beim Beschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Streitgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht bildet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in die offene Erziehungseinrichtung Stiftung Z.________.   Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2, Urteil 1B_437/ 2011 vom 14. September 2011 E. 2 und Urteil 1B_32/2011 vom 15. September 2011 E. 1). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Untersuchungshaft keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (beschränkte Beschwerdegründe) darstellt und demnach im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen keine Kognitionsbeschränkung gemäss dieser Bestimmung erfolgt (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2; 127 IV 122 E. 2; siehe namentlich auch Urteil 1B_222/2014 vom 8. Juli 2014 E. 1.3). Die Frage, ob dies auch für die vorsorgliche Unterbringung im Jugendstrafverfahren gelten muss, kann hier offenbleiben, da der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne gegen ihn keine jugendstrafrechtliche Untersuchung mehr eröffnet werden, weil er volljährig sei und es an einem dringenden Tatverdacht fehle. Die Eröffnung der Untersuchung widerspreche daher dem Legalitätsprinzip. Davon abgesehen befinde er sich in einem jugendstrafrechtlichen Vollzugsverfahren, das bis zum 22. Altersjahr dauern könne. Mangels gesetzlicher Grundlage sei die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Massnahmenabänderungsverfahren nicht zulässig. Die durch die angeordnete vorsorgliche Unterbringung bewirkte Freiheitsentziehung halte vor dem Legalitätsprinzip nicht stand und bilde einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV. Die vorsorgliche Unterbringung in die Stiftung Z.________ sei auch mit Art. 5 EMRK nicht vereinbar. Die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung werde nicht vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung getragen. Im Übrigen sei seine Einweisung auch nicht verhältnismässig. Sein Lebensplan - er wolle arbeiten und Geld verdienen, derzeit aber nicht "die Schulbank drücken" - entspreche zwar möglicherweise nicht den traditionellen Vorstellungen der Gesellschaft, deute aber für sich nicht darauf hin, dass er in seiner Entwicklung gefährdet sei. Seine derzeitige Arbeitslosigkeit und sein angeblicher Marihuanakonsum begründeten per se weder eine Verwahrlosung noch eine Rauschgiftsucht. Der Lebensstil einer volljährigen Person, welcher nicht den Vorstellungen der Eltern und dem Durchschnitt der Bevölkerung entspreche, rechtfertige keine Unterbringung. Sein Selbstbestimmungsrecht sei höher zu gewichten als die vermeintlich wohlwollenden Interessen Dritter. Die mit der vorsorglichen Unterbringung einhergehenden Freiheitsbeschränkungen seien ihm daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zuzumuten. 
 
3.  
 
3.1. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen ( GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, Rz. 9 vor Art. 1 JStG; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013 S. 66 N. 311). Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird ( RIEDO, a.a.O., S. 92 N. 571).  
 
3.2. Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JStG erlaubt daher eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Ziff. 423.26 S. 2238), wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann (so schon unter dem alten Recht: BGE 113 IV 17 E. 2; 80 IV 149). Die in Art. 18 JStG geregelte Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des 22. Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2 JStG; so schon für das alte Recht: BGE 113 IV 17 E. 2; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Rz. 3 und 4 zu Art. 18 JStG; RIEDO, a.a.O., S. 120 f. N. 798-802; NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, S. 409 ff. N. 790 ff. sowie S. 425 ff. N. 826 ff; s.a. MICHAEL STUDER, Jugendliche Intensivtäter in der Schweiz, Diss. Zürich 2013, S. 210 ff., N. 547 ff.; MARIE BÖHLEN, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, S. 85 f.). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann ( GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 18 JStG; MARCEL R IESEN-KUPPER, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, Rz. 8 zu Art. 18 JStG).  
 
3.3. Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG können nicht nur in einem Endentscheid, sondern auch schon während des Verfahrens und insofern "vorsorglich" angeordnet werden (vgl. Art. 5 JStG). Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit andern Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Es geht um eine Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit wahren; das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen ( GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Rz. 20 vor Art. 1 und Rz. 5 zu Art. 10 JStG; STUDER, a.a.O., S. 164 ff., N 426 ff.; HOLDEREGGER, a.a.O., S. 391 ff.; s.a. RIEDO, a.a.O., S. 98 N. 629 ff. und S. 273 N. 2065 f.).  
 
3.4. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen. Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. StGB können daher gemäss Art. 5 JStG bereits während der Untersuchung, also vor einer allfälligen Hauptverhandlung und Verurteilung, vorsorglich angeordnet werden (siehe Botschaft, a.a.O., Ziff. 422.1 S. 2223; HOLDEREGGER, a.a.O., S. 392 N. 759). Das Rechtsinstitut der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen soll aber nicht auf das Untersuchungsverfahren beschränkt bleiben, sondern muss - über den Wortlaut von Art. 5 JStG hinaus - erst recht auch während des Massnahmenvollzugs im Hinblick auf eine Änderung der Massnahme Anwendung finden. So kann aus Sorge um die gedeihliche Entwicklung des Jugendlichen - wenn die bestehende Massnahme ihren Zweck nicht erreicht und Gefahr im Verzuge ist - auch im Massnahmenänderungsverfahren unter Umständen nicht zugewartet werden, bis die ursprüngliche Schutzmassnahme durch die neue erforderliche und zweckmässige Massnahme definitiv ersetzt wird. Wenn es das Wohl des Jugendlichen oder allenfalls Dritter gebietet, muss es daher vielmehr auch im Verfahren nach Art. 18 JStG betreffend Änderung einer Massnahme möglich und zulässig sein, sofort im Sinne einer Krisenintervention vorsorglich einzuschreiten. Die Frage nach der Gewährleistung des Jugendschutzes stellt sich hier nicht anders als im Untersuchungsverfahren. Wegleitend für die Anwendung des Gesetzes müssen stets die Prinzipien des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen sein (Art. 2 Abs. 1 JStG). Vorsorgliche Schutzmassnahmen im Massnahmenvollzug nicht zulassen zu wollen, widerspräche dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts. Sofern das Verfahren auf Massnahmenänderung nach Art. 18 JStG eingeleitet ist, muss die zuständige Behörde daher in sinngemässer Anwendung von Art. 5 JStG die neue Schutzmassnahme vorsorglich anordnen können, wenn der Jugendliche in seiner bisherigen Umgebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist oder er selber eine Gefahr für seine Umgebung bzw. die Öffentlichkeit darstellt (so ausdrücklich RIESEN-KUPPER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 18 JStG, s.a. RIEDO, a.a.O., S. 114 N. 747 Fn 134, welcher offenkundig davon ausgeht, vorsorgliche Einweisungen seien auch im Vollzug möglich). Der Umstand, dass der Jugendliche volljährig geworden ist, steht einem Verfahren nach Art. 18 JStG und einer damit allfällig einhergehenden vorsorglichen Unterbringung gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG nicht entgegen (so schon für das alte Recht BGE 113 IV 17 E. 2; s.a. GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 sowie Rz. 16 zu Art. 18 JStG; vgl. auch RIEDO, a.a.O., S. 113 N. 745).  
 
3.5. Die zuständige Behörde kann somit Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von Art. 18 sinngemäss gestützt auf Art. 5 JStG vorsorglich anordnen. Ob auch Art. 9 JStG, welcher u.a. die vorsorgliche stationäre Beobachtung eines Jugendlichen im Hinblick auf die allfällige Anordnung einer Massnahme regelt, als gesetzliche Grundlage zur vorsorglichen Unterbringung im Rahmen eines Massnahmenänderungsverfahrens herangezogen werden könnte, liegt nahe, braucht im vorliegenden Zusammenhang aber nicht beantwortet zu werden.  
 
4.  
 
4.1. Aus dem Beschluss der Vorinstanz geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mehrfach straffällig geworden ist. Am 18. März 2014 wurde er mit Strafbefehl wegen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis und Veräusserns von Marihuana mit einem bedingten Freiheitsentzug von 5 Tagen bestraft und zusätzlich mit der Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung belegt. Mit zwei weiteren Strafbefehlen vom 13. und 26. Mai 2014 wurde er wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis sowie wegen Besitzes und Tragens einer Waffe ohne Berechtigung bzw. wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis zu einer persönlichen Leistung von einem Tag bzw. von zwei Halbtagen verurteilt.  
 
4.2. Im Verlaufe der angeordneten Massnahme zeigte sich, dass es nicht möglich war, dem Beschwerdeführer mit der persönlichen Betreuung die notwendige Unterstützung zu bieten, eine Stabilisierung zu erreichen und entsprechende Fortschritte zu erzielen. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss ergibt, konnten die festgelegten Ziele, u.a. betreffend Weiterführung der Lehre, genügende Schulleistungen und namentlich Abstinenz von Drogen, nicht erreicht werden. Der Beschwerdeführer hielt sich nicht an Abmachungen, konsumierte Suchtmittel in entwicklungsgefährdendem Ausmass und verfügte über keine Tagesstruktur mehr. Er wurde von der Schule gewiesen. Das Lehrverhältnis wurde ihm fristlos gekündigt, da sein Verhalten eine Weiterbeschäftigung nicht zuliess. Ein angemessenes familiäres Zusammenleben war nicht mehr möglich ( Beschluss, S. 8; siehe kantonale Akten, Betreuungsjournal, S. 7 f.).  
 
4.3. Weil der negativen Entwicklung des Beschwerdeführers mit der Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung nicht beizukommen war, eröffnete die zuständige Jugendanwaltschaft am 26. November 2014 ein Massnahmenänderungsverfahren im Sinne von Art. 18 JStG, in dessen Rahmen sie den Beschwerdeführer zu dessen Schutz vorsorglich in die offene Einrichtung Stiftung Z.________ einwies. Ein Zuwarten bis zum Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids war nicht möglich. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 4) verwiesen werden. Die vorsorgliche Anordnung der offenen Unterbringung lässt sich, wie die Erwägungen unter E. 3 zeigen, auf Art. 5 JStG und damit auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Zusammenhang mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Die Vorbringen in der Beschwerde sind unbehelflich. Im Massnahmenänderungsverfahren gemäss Art. 18 JStG geht es nicht um die Eröffnung einer (neuen) Strafuntersuchung. Es liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vor. Vielmehr geht es um die Überprüfung der Zweckmässigkeit der ursprünglich angeordneten Schutzmassnahme und deren allfällige Ersetzung durch die zweckmässige Massnahme gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Dass der Beschwerdeführer während der laufenden Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung volljährig geworden ist, steht einem Verfahren nach Art. 18 JStG und einer damit einhergehenden vorsorglichen Unterbringung gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG nicht entgegen.  
 
4.4. Offene Unterbringungen haben in der Regel eher geringfügigere Freiheitsbeschränkungen zur Folge, die gewöhnlich nicht über das Ausmass und die Intensität von Beschränkungen hinausgehen, welchen auch Jugendliche unterliegen, die in einer Familie aufwachsen. Insofern haben vorsorgliche offene Heimeinweisungen nicht stets und in jedem Fall freiheitsentziehende Wirkung (vgl. KERSTIN SCHRÖDER, Freiheitsentzug im Jugendstrafverfahren, Diss. Zürich 2011, S. 13 f. mit Hinweisen). Wird eine vorsorgliche offene Unterbringung allerdings vorübergehend geschlossen vollzogen, liegt ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK vor. Die vorsorgliche Einweisung des Beschwerdeführers in die offene Einrichtung der Stiftung Z.________ erfolgte während der Eintrittsphase für die Dauer von maximal drei Monaten geschlossen und war insofern freiheitsentziehend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung von Art. 5 EMRK jedoch nicht erkennbar. Zwar kann seine mit der vorsorglichen Unterbringung einhergehende Freiheitsentziehung aufgrund seiner Volljährigkeit nicht auf Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK (überwachter Erziehungsaufenthalt Minderjähriger) gestützt werden. Den Ausführungen in der Beschwerde ist insofern zuzustimmen. Wie die Vorinstanz indes richtig erkennt, lässt sich die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung auf Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK stützen. Nach dieser Konventionsbestimmung muss die spätere Sanktion vom ursprünglichen Zweck der ersten Verurteilung inhaltlich noch getragen werden (BGE 136 IV 156 E. 3.2 und 3.3. S. 161 f.). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. März 2014 rechtskräftig verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt das Strafbefehlsverfahren grundsätzlich den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK (Urteil des EGMR vom 23. November 2010, Wenner vs. Slovakia, Nr. 14579/05 Ziff. 1; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012 Zürich, S. 90). Im Strafbefehl wurde neben einer Strafe die Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung angeordnet. Der Strafbefehl und die darin angeordnete Massnahme bilden Rechtsgrund für die nachträgliche vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers (vgl. dazu MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 25 und 26 zu Art. 5 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 21 N. 12). Denn mit der Anordnung der persönlichen Betreuung im Strafbefehl wurde die in Art. 18 JStG vorgesehene spätere Abänderung dieser Schutzmassnahme und deren Ersetzung durch eine andere Massnahme, namentlich eine Unterbringung, vorbehalten. Das entspricht dem im Jugendstrafrecht geltenden System der jederzeitigen Massnahmenabänderbarkeit (vgl. E. 3.2; vgl. auch Urteil 6B_135/2012 vom 18. April 2012 E. 1.3 und 1.4). Die Anordnung einer Massnahme impliziert spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Die vom EGMR geforderte "sufficient causal connection" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zwischen dem Haupturteil und der vorsorglichen Anordnung der Schutzmassnahme ist gegeben. Die durch die vorsorgliche Unterbringung bewirkte Freiheitsbeschränkung bzw. -entziehung bewegt sich folglich noch innerhalb des durch den Strafbefehl gezogenen Rahmens und hält mithin vor der EMRK stand (vgl. BGE 121 IV 308 E. 3a-c; siehe auch Botschaft, a.a.O., Ziff. 423.27 S. 2240; HOLDEREGGER, a.a.O., S. 306 N. 580). Ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers auch auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (Freiheitsentziehung u.a. bei psychischer Krankheit oder Rauschgiftsucht) gestützt werden könnte, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.  
 
4.5. Dass und inwiefern die vorsorglich angeordnete offene Unterbringung des Beschwerdeführers gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen könnte, ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der Erfahrungen im Rahmen der persönlichen Betreuung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die vorsorgliche Anordnung weniger weitgehender Schutzmassnahmen ebenso geeignet gewesen wäre wie die Unterbringung. Mit ambulanten Massnahmen war der akuten Entwicklungsgefährdung des Beschwerdeführers offenkundig nicht (mehr) beizukommen. Die vorsorgliche Unterbringung erweist sich unter diesen Umständen als notwendig. Sie eröffnet dem Beschwerdeführer überdies eine Perspektive insbesondere im Hinblick auf die Stabilisierung seiner Lebenssituation mit Erarbeitung einer Anschlusslösung, Verhinderung weiteren Suchtmittelkonsums und Vermeidung einer chronischen Abhängigkeit. Die vorsorgliche Unterbringung ist damit auch geeignet, der Gefährdung des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Seine dagegen vorgebrachten Einwände ändern an dieser Einschätzung nichts. Er übersieht, dass ihm nicht vorgeworfen wird, sein Leben nicht traditionell gemäss den Wünschen und Vorstellungen seiner Eltern und den Zielen der Jugendanwaltschaft zu gestalten. Vielmehr ging und geht es darum, seiner akuten Entwicklungsgefährdung adäquat und nachhaltig zu begegnen. Soweit er in dieser Hinsicht bagatellisierend nur von einer "derzeitigen Arbeitslosigkeit" und lediglich "angeblichem Marihuanakonsum" spricht, entfernt er sich, ohne Willkür geltend zu machen, in unzulässiger Weise vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zur Gefährdungslage (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Therapeut der Stiftung Z.________ die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer laufe Gefahr, aufgrund seines Suchtmittelkonsums an einer Psychose zu erkranken (kantonale Akten, Betreuungsjournal, S. 10). Nicht ersichtlich ist, dass und weshalb die vorsorgliche Unterbringung infolge Volljährigkeit des urteilsfähigen Beschwerdeführers sachlich nicht gerechtfertigt sein könnte. Aus Art. 19 Abs. 2 JStG geht hervor, dass die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 15 JStG über die Mündigkeit hinaus bis zur Vollendung des 22. Altersjahrs andauern können.  
 
5.   
Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Entscheid mit allen wesentlichen Gesichtspunkten. Ihre Erwägungen sind hinreichend klar und vollständig, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die zuständigen Behörden bzw. Gerichte nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und nicht jedes Vorbringen explizit widerlegen müssen (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich nicht als einschlägig erachtete, ist nicht willkürlich. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Willkür kann daher nicht gesprochen werden, soweit auf die Beschwerde mangels diesbezüglich genügender Begründung überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Der angefochtene Entscheid ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Lukas Bürge wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill