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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_96/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Luzerner Pensionskasse (LUPK), 
Zentralstrasse 7, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1967, hatte am 17. Mai 2003 einen Autounfall erlitten und sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm wegen der verbliebenen Folgen mit Verfügung vom 24. August 2006 ab dem 1. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zu.  
 
A.b. Gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) überprüfte die IV-Stelle die Rente und stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 22. April 2013 ein. Des Weiteren lehnte sie das Gesuch des Versicherten um berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen am 3. September 2013 ab. Die gegen die Rentenaufhebung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 11. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Mit Entscheid vom 12. August 2014 hob sie die Verfügung betreffend die Wiedereingleiderungsmassnahmen auf.  
 
A.c. Die IV-Stelle liess A.________ in der Folge polydisziplinär bei der Academy of Swiss Insurance Medicine, asim, Universitätsspital Basel, abklären (Gutachten vom 14. Oktober 2014). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 2. Juni 2015 erneut die Rentenaufhebung und lehnte am 1. Juni 2015 auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen ab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 teilweise gut, hob die Verfügung vom 1. Juni 2015 betreffend berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurück. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Rentenaufhebung, wurde die Beschwerde abgewiesen. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 1.2, 2 sowie 3 des vorinstanzlichen Entscheides (Invalidenrente, Gerichtskosten und Parteientschädigung) und der Verfügung vom 2. Juni 2015 betreffend die Renteneinstellung, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf eine öffentliche Verhandlung. Er habe eine Parteibefragung beantragt, um sich namentlich zur (fehlenden) Stellungnahme seiner behandelnden Psychiaterin beziehungsweise zur Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, zu seiner Arbeitsunfähigkeit auch nach zehnjährigem Rentenbezug und zu seinem Gesundheitszustand aus kardiologischer Sicht zu äussern. 
Für den Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt Art. 61 lit. a ATSG, dass das Verfahren in der Regel öffentlich ist. Es wird damit der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens Rechnung getragen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 30 zu Art. 61 ATSG), welche im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ist (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 mit Hinweisen; in BGE 131 V 286 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils C 13/05 vom 24. August 2005). Blosse Beweisabnahmeanträge, wie sie der Beschwerdeführer gestellt hat, sind indessen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst (Urteil des EuGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147). Dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine öffentliche Verhandlung zur Parteibefragung durchzuführen, vermag daher keine Verletzung dieser EMRK-Bestimmung zu begründen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beanstandet Ziffer 3 des Urteilsdispositivs ("Die  Beschwerde wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'150.00 zu bezahlen."). Es liegt ein offensichtlicher Redaktionsfehler vor, der durch Berichtigung durch die Vorinstanz korrigiert werden kann.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. C.________ vom 20. Januar 2016. Als neues Beweismittel (echtes Novum) bleibt dieser im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2). 
 
5.   
Die Verwaltung hatte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Vorgaben der 6. IV-Revision zu überprüfen. Diese Bestimmungen betreffen Renten, welche bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden (erstes Massnahmenpaket, Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, AS 2011 5659; BGE 139 V 547). Massgeblich und zu beurteilen war, ob ein solches Beschwerdebild bei der Rentenzusprechung vorlag und damit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen gegeben sind, und ob eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG besteht, dies auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 einen weiteren Unfall erlitten hat. Verwaltung und Vorinstanz haben sich dabei auf das asim-Gutachten vom 14. Oktober 2014 gestützt. Die asim-Ärzte bescheinigten aus gesamtmedizinischer Sicht für die aktuelle Tätigkeit als Schulsozialarbeiter eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 Prozent beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 90 Prozent. Das kantonale Gericht hat sich zu den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden eingehend geäussert. 
 
6.   
Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es liege ein klassisches syndromales Symptombild nach Distorsion der Halswirbelsäule vor, im weitesten Sinne ein neurasthenes Beschwerdebild. Diese Diagnose gehört nach der Rechtsprechung zu den genannten unklaren Beschwerden (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550). Sie lässt allein jedoch nicht auf den Schweregrad der Störung schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286). Der psychiatrische Gutachter bescheinigt eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit. Damit ist ein invalidisierendes Leiden von erheblicher Schwere auch im Sinne der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 nicht gegeben. Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser gutachtlichen Einschätzung waren nicht zu erkennen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die dazu ergangenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Luzerner Pensionskasse (LUPK), dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. April 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo