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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_177/2021  
 
 
Urteil vom 22. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. März 2021 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht (HB.2021.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 6. November 2020 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte und sprach gegen ihn eine Landesverweisung von acht Jahren aus. A.________ hat gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung angemeldet. Er befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und befand sich während der Strafuntersuchung bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 in Untersuchungshaft. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 wurde die Sicherheitshaft von A.________ um die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 23. April 2021 verlängert. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, er sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Mit Entscheid vom 8. März 2021 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts hat A.________ am 8. April 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Auflagen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Entscheid vom 8. März 2021, mit dem die Vorinstanz die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bestätigt hat. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, zumal anzunehmen ist, dass er sich nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 137 IV 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Als Sicherheitshaft gilt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Haftentlassung. Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid einen dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Wiederholungs- und der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht. Auch macht er nicht geltend, Untersuchungs- und Sicherheitshaft würden bereits länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Er bestreitet jedoch das Vorliegen von Wiederholungs- und Fluchtgefahr und ist der Auffassung, falls eine gewisse Fluchtneigung nicht auszuschliessen sei, könne dem mit Ersatzmassnahmen begegnet werden.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat, und rügt in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
 
4.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt bereits ein Gerichtsurteil über das Strafmass vor, stellt es ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweis). Sicherheitshaft kann unter Umständen auch der Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung dienen (vgl. BGE 143 IV 168).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Ihm droht eine empfindliche Freiheitsstrafe, welche die Dauer der bisher erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von ungefähr 3,5 Jahren deutlich übersteigt. Ausserdem muss der Beschwerdeführer damit rechnen, die Schweiz für längere Zeit verlassen zu müssen, was ihn zusätzlich dazu verleiten könnte, sich mittels Flucht der noch drohenden Reststrafe zu entziehen. Entsprechend besteht ein erheblicher Fluchtanreiz.  
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Zwar ist er in der Schweiz geboren und aufgewachsen, leben seine Kinder in der Schweiz und befindet sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Er hielt sich in den Jahren 2011 bis 2013 aber mehrfach und insgesamt für längere Zeit in der Türkei auf. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei ohne weiteres zurechtfinden würde, auch wenn er angibt, dort über keinerlei Beziehungen mehr zu verfügen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht feststellte und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht bestreitet, entzog sich der Beschwerdeführer mit dem Aufenthalt in der Türkei in den Jahren 2011 bis 2013 dem Vollzug einer Reststrafe durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. 
Als Gründe, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen, gibt der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen in der Schweiz - namentlich zu seinen in der Region Basel lebenden Kindern - und nicht näher spezifizierte gesundheitliche Probleme an. Unter den gegebenen Umständen sind diese Einwände nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit für eine Flucht oder ein Untertauchen deutlich zu verringern. Würdigt man die Umstände gesamthaft, bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung dem drohenden Strafvollzug entziehen würde, wobei die Fluchtgefahr nicht lediglich abstrakt ist. Darin, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat, ist keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu erblicken. 
 
4.3. Da ein einziger Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob zusätzlich Wiederholungsgefahr gegeben sei.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihn nicht unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen hat. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 237 StPO
 
5.1. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Zu denken ist etwa an eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht oder ein elektronisch überwachter Hausarrest (vgl. Art. 237 Abs. 2 SPO). Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen regelmässig als nicht ausreichend (Urteile 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2 und 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3 und Urteil 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5).  
 
5.2. Die Fluchtgefahr ist vorliegend ausgeprägt (vgl. E. 4.2 hiervor). Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar. Darin, dass die Vorinstanz es abgelehnt hat, den Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen, ist keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu erblicken.  
 
6.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Christoph Dumartheray wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle