Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_40/2021
Urteil vom 22. April 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Weber,
gegen
B.C.________ und C.C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Stähelin,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Konzessions- und Einspracheentscheid
Seeuferaufschüttung; Beschwerdefrist,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 2. Dezember 2020 (VG.2020.136/E).
Sachverhalt:
A.
B.C.________ und C.C.________ stellten am 23. April 2019 ein Gesuch um Erneuerung einer ihnen vormals für die Nutzung der Seeuferaufschüttung im Bereich der Liegenschaft Nr. "...", Grundbuch Steckborn/TG, erteilten Konzession. Hiergegen erhob die A.________ AG Einsprache beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
Am 24. August 2020 schrieb das Departement sowohl das Konzessionsgesuch als auch die Einsprache als gegenstandslos ab. Zur Begründung führte es aus, es sei mit dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau übereingekommen, dass es für die seit Jahrzehnten existirende Seeuferaufschüttung keiner Konzession mehr bedürfe.
Der Abschreibungsentscheid wurde per A-Post Plus an den Rechtsvertreter der A.________ AG versandt. Gemäss Sendungsverfolgung (bzw. "Track & Trace"-Auszug) der Post wurde die Sendung dabei am 24. August 2020 aufgegeben. Laut Sendungsverfolgung wurde der Abschreibungsentscheid alsdann am 25. August 2020 um 06:14 Uhr ins Postfach der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters gelegt.
B.
Auf eine gegen den Abschreibungsentscheid erhobene Beschwerde der A.________ AG vom 15. September 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 2. Dezember 2020 (versandt am 21. Dezember 2020) nicht ein, weil es das Rechtsmittel als verspätet erachtete.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2021 beantragt die A.________ AG beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.C.________ und C.C.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welcher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG ). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Als Adressatin des angefochtenen Urteils ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 46 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteil 2C_747/2018 vom 11. März 2019 E. 1.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann diese Sachverhaltsfeststellung und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 145 V 188 E. 2 S. 190; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretens aus, die Zustellung des angefochtenen Abschreibungsentscheids an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertreter sei gemäss den Angaben in der Sendungsverfolgung der Post am 25. August 2020 erfolgt; ein Zustellungsfehler seitens der Post bzw. eine von den Angaben in der Sendungsverfolgung abweichende Zustellung habe von der Beschwerdeführerin nicht plausibel gemacht werden können. Damit gelte der Abschreibungsentscheid als am 25. August 2020 zugestellt und sei die 20-tägige Beschwerdefrist am Montag, 14. September 2020, abgelaufen. Die Beschwerde vom 15. September 2020 sei folglich verspätet. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist falle ausser Betracht, da kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden sei und auch nicht von einer unverschuldeten Fristversäumnis die Rede sein könne.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei rechtzeitig erfolgt. Es kann ihr ihrer Auffassung nach vorliegend schon deshalb nicht entgegengehalten werden, dass der Entscheid des kantonalen Departements für Bau und Umwelt (angeblich) am 25. August 2020 ins Postfach ihres Rechtsvertreters gelegt worden sei, weil der Versand fristauslösender Entscheide aufgrund der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht mittels A-Post Plus, sondern mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, der Entscheid des Departements sei entgegen den Angaben im "Track & Trace"-Auszug der Post tatsächlich erst am 26. August 2020 im Postfach der Anwaltskanzlei eingegangen. Zwar bilde der vorliegende "Track & Trace"-Auszug ein Indiz dafür, dass die entsprechende Sendung schon am Vortag ins Postfach gelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend aber konkrete, glaubwürdige sowie nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Postzustellung vorgebracht. Insbesondere habe sie mit ihren Ausführungen zur Organisation der Anwaltskanzlei ihres Rechtsvertreters in Bezug auf Briefsendungen deutlich gemacht, dass Posteingänge dort seriös bearbeitet würden und nicht von einem Fehler im Einflussbereich der Kanzlei auszugehen sei. Auch sei aufgrund einer auf den 24. August 2020 datierenden Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, welche den Eingangsstempel der Kanzlei vom 25. August 2020 trage, belegt, dass das Postfach der Kanzlei am 25. August 2020 geleert worden sei. Mit Blick auf diese Präsidialverfügung und den darauf figurierenden Eingangsstempel sei es unwahrscheinlich, dass der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt, welcher mit dem Eingangsstempel der Kanzlei vom 26. August 2020 versehen sei, am 25. August 2020 ins Postfach gelegt worden und dort liegengeblieben sei bzw. den falschen Eingangsstempel erhalten habe. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen im Zusammenhang mit der Frage, wann die fragliche Sendung ins Postfach gelegt worden sei, in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin auf die von ihr beantragte Zeugenbefragung der Mitarbeiterinnen des Kanzleisekretariats (insbesondere der am 25. August 2020 für das Abholen der Post zuständig gewesenen Mitarbeiterin) verzichtet.
3.
3.1. Es wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerde an die Vorinstanz vom 15. September 2020 nicht innert der massgebenden 20-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass der damit angefochtene Entscheid des Departements für Bau und Umwelt der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) am 25. August 2020 eröffnet worden ist (vgl. dazu § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]).
3.2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen bzw. Entscheide als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann (Urteil 1C_523/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3).
4.
4.1. Die Voraussetzungen der ordentlichen Zustellung (vgl. E. 3.2) sind in den verschiedenen relevanten Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt:
So sieht etwa Art. 138 Abs. 1 ZPO für den
Anwendungsbereich der ZPO vor, dass die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Zivilrichter einen materiellen Entscheid fällt und zugleich den Rechtsvorschlag beseitigt (Art. 79 SchKG; Art. 1 lit. a ZPO), oder wenn der Rechtsöffnungsrichter provisorische oder definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 80 ff. SchKG; Art. 1 lit. c ZPO). Entsprechend bestimmt auch Art. 34 Abs. 1 SchKG, dass die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2.4.2).
Im
Strafverfahrenerfolgt die Zustellung schriftlicher Mitteilungen der Strafbehörden sodann gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
Soweit keine gesetzliche Regelung über die Art der Zustellung besteht und auch die Materialien zu dieser Frage schweigen, können die Behörden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter der Voraussetzung, dass die Eröffnung so erfolgt, dass sie es dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung (bzw. vom Entscheid) Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, die Art des Versandes ihrer Verfügungen (bzw. Entscheide) frei wählen. Insbesondere dürfen sie sich unter dieser Voraussetzung auch der Versandart A-Post Plus bedienen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 mit Hinwiesen). Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).
4.2. Es ist unbestritten, dass das VRG/TG keine Vorschriften über die Zustellungsart für Verfügungen bzw. Entscheide enthält und auch den zugehörigen Materialien diesbezüglich nichts zu entnehmen ist (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Folglich schliesst der Umstand, dass der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt mit A-Post Plus versandt wurde, gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, dass eine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt ist.
4.3. Zwar macht die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - geltend, mit Blick auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dürfe der Versand fristauslösender Entscheide nur gegen Empfangsbestätigung und nicht bloss per A-Post Plus erfolgen. Es besteht jedoch kein Anlass, im vorliegenden Fall von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen:
4.3.1. Es mag zutreffen, dass ein A-Post-Plus-Versand von Entscheiden unter Umständen den Zugang zu Gerichten in einer im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV problematischen Weise erschweren und mit einer gewissen Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Adressaten verbunden sein kann (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3454). Denn ein Empfänger eines mit A-Post Plus versandten Entscheids, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, muss hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, was für ihn umso einschneidender ist, je kürzer die vorgesehene Rechtsmittelfrist ist. Demgegenüber könnte eine angeschriebene Person, die nicht angetroffen wird, bei einer Zustellung mittels Einschreiben die Abholung der Sendung bewusst bis zum letzten Tag der Abholfrist von 7 Tagen hinauszögern, ohne dass die Rechtsmittelfrist verkürzt würde (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62; vgl. zur Zustellfiktion Urteil 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund scheint fraglich, ob die Wahl zwischen Zustellung per A-Post Plus oder Einschreiben bei fehlenden diesbezüglichen Vorschriften ganz im Belieben der Behörde steht (vgl. MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 44 VRPG/BE). Erfolgt der A-Post-Plus-Versand jedoch im Rahmen eines hängigen Verfahrens und mussten die Verfahrensbeteiligten dabei aufgrund dieses Verfahrens mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen, sind die genannten Nachteile dessen ungeachtet hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit die Verfahrensbeteiligten rechtsvertreten sind. Einem rechtsvertretenen Betroffenen ist es nämlich nach Treu und Glauben zumutbar, in der Zeit, in welcher er aufgrund eines hängigen Prozessrechts- oder Verfahrensverhältnisses mit behördlichen Zustellungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss, regelmässig den Inhalt seines Postfaches oder Briefkastens zu überprüfen (oder durch Hilfspersonen überprüfen zu lassen) und auf diese Weise die Entgegennahme behördlicher Sendungen zum betreffenden Verfahren sicherzustellen.
Anders mag es sich nur verhalten, soweit noch kein Prozessrechts- oder Verfahrensverhältnis begründet worden ist: In einer solchen Konstellation greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (auch) die erwähnte Zustellfiktion nicht (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 116 Ia 90 E. 2a S. 92; Urteile 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1), da es gegebenenfalls an einem Verhältnis fehlt, das den Adressaten dazu verpflichtet, mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen oder Entscheiden der betreffenden Behörde zu rechnen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 3435). Der Schutz, welcher für die Betroffenen aus der fehlenden Geltung der Zustellfiktion bei eingeschrieben versandten, ein Prozessrechts- oder Verfahrensverhältnis begründenden Verfügungen resultiert, dürfte untergraben werden, wenn die Behörden in Fällen eines noch fehlenden Prozessrechts- oder Verfahrensverhältnisses zur Versandart A-Post Plus greifen dürften (in diesem Sinne WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 3454, wonach es sich auch ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 85 Abs. 2 StPO verbiete, an den blossen Zugang einer ein Prozessrechtsverhältnis begründenden Verfügung in den Machtbereich des Empfängers eine fristauslösende Wirkung zu knüpfen).
4.3.2. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem kantonalen Gesetzgeber jedenfalls mit Blick auf Art. 29a und Art. 29 Abs. 2 BV freigestellt ist, ob er für die ordnungsgemässe Zustellung eines in einem hängigen Verfahren ergangenen und per Post versandten schriftlichen Entscheids eine Empfangsbestätigung voraussetzt oder nicht. Knüpft er die ordnungsgemässe Zustellung eines entsprechenden Entscheids nicht an das Vorliegen einer Empfangsbestätigung, kann eine solche damit - jedenfalls soweit der Adressat rechtsvertreten ist - auch nicht im konkreten Anwendungsfall unter analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 34 Abs. 1 SchKG, Art. 85 Abs. 2 StPO oder einer ähnlichen Vorschrift (wie § 121 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation [GOG/ZH; LS 211.1]) verlangt werden. Daran nichts ändern kann der Umstand, dass (worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist) auch Entscheide in Bereichen, in welchen keine vergleichbaren Bestimmungen bestehen, weitreichende Folgen für die Betroffenen zeitigen können.
4.3.3. Vorliegend stand die seinerzeit rechtsvertretene Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einsprache vom 14. Oktober 2019 in einem Prozessrechts- bzw. Verfahrensverhältnis und musste sie (bzw. ihr damaliger Rechtsvertreter) damit rechnen, dass ein fristauslösender Entscheid des von ihr selbst angerufenen Departements für Bau und Umwelt zugestellt werden wird. Im Lichte des Ausgeführten verletzt es kein Bundesrecht und liegt auch keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vor, soweit die Vorinstanz die vom Departement gewählte Zustellungsart (A-Post Plus) unter diesen Umständen als zulässig bzw. nicht als Hindernis für eine ordnungsgemässe Zustellung erachtet hat.
5.
5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise im Ergebnis zum Schluss gelangt ist, dass der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt am 25. August 2020 im massgeblichen Sinne so in den Machtbereich der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Rechtsvertreters) gelangt ist, dass sie (bzw. der Rechtsvertreter) ihn zur Kenntnis nehmen konnte. Für ihre Annahme, dass dieser Entscheid am genannten Datum zugestellt bzw. in das Postfach der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gelangt ist, stützt sich die Vorinstanz auf den "Track & Trace"-Auszug der Post, gemäss welchem die Sendung am 25. August 2020 um 06:14 Uhr ins Postfach gelegt wurde.
5.2. Gemäss der Rechtsprechung wird mit einem "Track & Trace"-Auszug der Post nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Es besteht mithin eine natürliche Vermutung, dass die Sendung in Übereinstimmung mit den Angaben im "Track & Trace"-Auszug in das Postfach oder den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde (DAUM, a.a.O., N. 27 zu Art. 44 VRPG/BE). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um diese Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.; Urteile 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2; 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).
5.3. Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des "Track & Trace"-Auszuges der Post die natürliche Vermutung, dass der in Frage stehende Abschreibungsentscheid des Departements für Bau und Umwelt am 25. August 2020 ins Postfach der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gelangte. Die Vorinstanz hat konkrete Anzeichen für einen Zustellfehler verneint und ist damit zum Schluss gekommen, dass diese Vermutung nicht durch einen Gegenbeweis entkräftet ist. Diese Würdigung ist bundesrechtskonform, zumal sich in diesem Kontext nicht feststellen lässt, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt hätte:
5.3.1. Die Kanzlei war zwar (gemäss der von der Vorinstanz für glaubhaft befundenen Darstellung der Beschwerdeführerin) so organisiert, dass die Post an (Werk-) Tagen täglich - auch am 25. August 2020 - von einer Mitarbeiterin des Kanzleisekretariats am Morgen aus dem Postfach geholt wurde und alsdann grundsätzlich jede einzelne Sendung mit dem Eingangsstempel mit dem jeweiligen Tagesdatum versehen wurde. Aus dieser Organisation lässt sich aber - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - nicht darauf schliessen, dass der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt, wenn er entsprechend den Angaben im "Track & Trace"-Auszug am 25. August 2020 ins Postfach gelegt worden wäre, an diesem Tag gemäss dem beschriebenen Arbeitsablauf der Kanzlei behandelt worden wäre und damit den Eingangsstempel mit diesem Datum tragen müsste. Dieser Schluss drängt sich auch nicht mit Blick auf den Umstand auf, dass eine andere Sendung, nämlich diejenige mit der Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, die erwiesenermassen frühestens am 24. August 2020 bei der Post aufgegeben wurde, (angeblich) den Eingangsstempel der Kanzlei vom 25. August 2020 trägt. Die erwähnte Organisation der Kanzlei und der Umstand, dass im Fall der Präsidialverfügung anscheinend getreu dem von der Kanzlei eingerichteten Arbeitsablauf verfahren wurde, schliessen nämlich die Möglichkeit nicht aus, dass die vorliegend streitbetroffene Sendung am 25. August 2020 ins Postfach gelegt wurde und sie aufgrund eines Versehens der Kanzlei resp. der zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin an diesem Tag dort oder in der Kanzlei unbeachtet liegenblieb, so dass sie aus diesem Grund erst später gestempelt wurde. Denkbar bleibt bei alldem nicht zuletzt, dass die Sendung zwar bereits am 25. August 2020, aber mit einem falschen Datum gestempelt worden ist, und zwar umso mehr, als nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid der Posteingangsstempel in der Kanzlei von Hand einzustellen war und dies eine grosse Fehleranfälligkeit in sich barg.
Wie schon bei der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin zwar vor dem Bundesgericht auch geltend, die Post habe dort, wo sich das Postfach der Kanzlei befinde, eigens für fehlerhafte Zustellungen einen grünen Briefkasten installiert. Selbst wenn ein solcher Briefkasten existieren sollte, liesse sich daraus indessen kein konkretes Anzeichen dafür ableiten, dass just die Sendung mit dem Entscheid des Departements für Bau und Umwelt seitens der Post fehlerhaft zugestellt worden ist. Die Existenz eines solchen Briefkastens würde nämlich für sich allein im Grunde nicht mehr zeigen, als dass die Post damit rechnet oder rechnete, dass Zustellfehler auftreten können. Es lässt sich daraus nicht folgern, dass tatsächlich Zustellfehler geschehen sind, geschweige denn sagen, dass der Post im konkreten Fall ein Fehler bei der Zustellung unterlaufen ist.
5.3.2. Soweit die Vorinstanz einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der Sekretariatsmitarbeiterinnen als Zeuginnen abgewiesen hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren selber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass sich die für den Posteingang zuständig gewesene Mitarbeiterin des Sekretariats nicht mehr genau an den 25. August 2020 erinnern könnte, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Beweisantrag bei der Vorinstanz substantiiert dargelegt hätte, inwiefern aus einer Befragung der Sekretariatsmitarbeiterinnen (als Zeuginnen und/oder Auskunftspersonen) tatsächliche Erkenntnisse resultieren könnten, welche die hier greifende Vermutung, dass die Sendung am genannten Datum ins Postfach gelegt wurde, zu entkräften vermögen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz nicht in Frage stellte, dass die Kanzlei so organisiert war wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern bei einer Abnahme des bei der Vorinstanz beantragten Beweises bzw. einer Befragung der Sekretariatsmitarbeiterinnen Sachumstände hätten belegt werden können, die ihre nicht näher substantiierte Behauptung stützen würden, dass sich im Postfach der Kanzlei mindestens einmal in der Woche fehlerhaft zugestellte Post befunden habe. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet hat, und durfte die Vorinstanz damit in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, das angebotene Beweismittel abzunehmen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368; 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.).
5.4. Soweit die Vorinstanz die Möglichkeit einer Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist abgelehnt hat, erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen. Offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheids sind (auch) diesbezüglich nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin trägt bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: König