Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_7/2022
Urteil vom 22. April 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Abrecht,
Gerichtsschreiber Cupa.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Derivaz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2021 (VBE.2021.338).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1966, war in befristeter Anstellung bis am 19. Dezember 2019 als Produktionsmitarbeiterin bei der Stiftung B.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) gegen Unfallfolgen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Februar 2020 und Schadenmeldung UVG vom 15. April 2020 teilte die nunmehr ehemalige Arbeitgeberin der Suva mit, die Versicherte sei am 30. Dezember 2019 beim Duschen ausgerutscht und habe sich dabei die Schulter geprellt. Die Suva erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), stellte diese per 9. Februar 2020 ein und schloss den Fall folgenlos ab (Verfügung vom 4. November 2020). Daran hielt sie auf Einsprache von A.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 24. November 2021).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 9. Februar 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2020 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2021 einen über den 9. Februar 2020 hinausgehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mangels Unfallkausalität verneinte.
3.
Was die massgeblichen Rechtsgrundlagen und die vorinstanzlichen Ausführungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG), zum Kausalzusammenhang (BGE 147 V 161 E. 3.2) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2) anbelangt, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
Das kantonale Gericht erkannte nach einlässlicher Darstellung des medizinischen Sachverhalts, die Aktenbeurteilungen der Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, seien voll beweiskräftig. Es erwog, die Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin seien auf die Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose mit vorübergehender Schmerzauslösung zurückzuführen. Nach maximal sechs Wochen sei die Unfallkausalität nicht länger überwiegend wahrscheinlich, zumal keine objektivierbare strukturelle Läsion habe festgestellt werden können. Selbst die behandelnde Rheumatologin und Internistin Dr. med. D.________ habe sich am 6. März 2021 dahingehend geäussert, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Verschlechterung über längere Zeit gesprochen werden. Die seitens der Suva per 9. Februar 2020 verfügte Leistungseinstellung sei somit rechtens.
5.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände verfangen nicht, soweit ihre Vorbringen überhaupt hinreichend begründet sind (E. 1.1 hiervor) und sich nicht in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen.
5.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ("Status quo ante"), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ("Status quo sine"), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1). Dabei gilt es den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beachten (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.2 und E. 5.2.5).
5.2. In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. September 2020 fest, die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2014 wegen einer Schultergelenksarthrose rheumatologisch behandelt worden. Eine Schädigung des Schultergewebes sei ärztlich nicht festgestellt worden. Ebenso habe der Hausarzt und Internist Dr. med. E.________ anlässlich der Erstkonsultation am 3. Februar 2020 weder das Auftreten einer Prellmarke noch eines Blutergusses, einer Rötung oder einer Schwellung beschrieben. Derartige Symptome werden weder behauptet noch sind Anzeichen dafür - insbesondere unter Berücksichtigung des radiologischen Befunds - ersichtlich. Auch eine richtunggebende Verschlimmerung (vgl. E. 5.1 hiervor) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In vergleichbaren Fällen schützte das Bundesgericht die jeweiligen medizinischen Einschätzungen einer unfallkausalen Rekonvaleszenz von bis zu sechs Wochen (vgl. Urteile 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3 und E. 4.3; 8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2 f.; 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 5.2 f.; 8C_594/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1 und E. 3.3).
5.3. Dementgegen sind die beiden beschwerdeweise zitierten Fälle mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Nebst der Schulter-kontusion lag dem Urteil 8C_855/2018 vom 14. März 2019 in sachverhaltlicher Hinsicht eine partielle Sehnenruptur zugrunde und im Urteil 8C_439/2016 vom 18. Januar 2017 war überdies eine Rotatorenmanschettenläsion eingetreten. Aufgrund dieser zusätzlichen Faktoren vermag die von der Beschwerdeführerin behauptete Parallele mit den beiden Urteilen keine längere unfallkausale Genesungsdauer zu begründen.
5.4. Der alleinige Umstand, dass sich der Hausarzt eine Heilungsdauer von bis zu drei Monaten "gut vorstellen kann", vermag daran nichts zu ändern, zumal er diese Aussage nicht begründet und er die vorbestehende Arthrose von Beginn an als vordergründige Ursache für die Schmerzen bezeichnete.
6.
Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der Dr. med. C.________. Die Vorinstanz durfte daher bundesrechtskonform auf die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen abstellen und verneinte einen über den 9. Februar 2020 hinausgehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mangels Unfallkausalität zu Recht.
7.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt wird. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Cupa