Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_175/2024
Verfügung vom 22. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Benjamin Schumacher und Patrik Salzmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Verantwortlichkeitsklage,
Beschwerde gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2024 (HG220039).
Erwägungen:
1.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer und den weiteren Verfahrensbeteiligten auf Klage der Beschwerdegegnerin hin mit "Teilurteil" vom 6. Februar 2024 solidarisch, der D.________ AG verschiedene Beträge von insgesamt Fr. 24'800.30, je nebst Zins, zu bezahlen, wies die Klage im Mehrbetrag (Zins) in Bezug auf die zugesprochenen Beträge ab und erkannte weiter, dass über die unbezifferte Schadensposition (Aufzählungszeichen 8 des Rechtsbegehrens) nach Durchführung des Beweisverfahrens entschieden werde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 21. März 2024 Beschwerde in Zivilsachen, mit der er die Klageabweisung beantragt.
Mit Schreiben vom 16. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sodann darum, das bundesgerichtliche Verfahren infolge eines Klagerückzugs der Beschwerdegegnerin als erledigt abzuschreiben, unter Kostenfolgen zu seinen Lasten. Er führte dazu aus, sämtliche Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens hätten am 26. März 2024 einen Vergleich geschlossen, in dessen Folge die Beschwerdegegnerin ihre Klage vollumfänglich zurückgezogen habe. Dadurch sei das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden. Trotz der Verursachung der Gegenstandslosigkeit durch die Beschwerdegegnerin erkläre sich der Beschwerdeführer dazu bereit, dass ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt würden, soweit solche erhoben würden. Für eine (Partei) Entschädigung bestehe mangels Aufwendungen keine Grundlage.
2.
Gestützt auf diese Erklärung des Beschwerdeführers ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden. Indessen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen. Die Gerichtskosten sind antragsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegnerin und dem weiteren Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 4A_175/2024 wird abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und C.________ unter Beilage des Schreibens vom 16. April 2024 (act. 9).
Lausanne, 22. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer