Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_91/2024
Verfügung vom 22. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Inhaberin des Einzelunternehmens
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bertrand Gygax,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 5. Januar 2024 (HE230139-O).
Erwägungen:
1.
Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich befahl der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH mit Urteil vom 5. Januar 2024, das von der Beschwerdeführerin allein genutzte Ladenlokal mit Neben- und Lagerräumen im EG und UG (Fläche ca. 272 m2) in der Liegenschaft U.________ in V.________ unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Beschwerdegegnerin zurückzugeben. Ferner wies er das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11 an, diesen Befehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin hin zu vollstrecken.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ab, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine.
2.
Am 28. März 2024 teilte das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11 dem Bundesgericht mit, eine für den 21. März 2024 vorgesehene Exmission aus dem Mietobjekt habe nicht stattgefunden; das betreffende Gesuch sei zurückgezogen worden, nachdem das Ladenlokal gemäss Hausverwaltung am 20. März 2024 abgegeben worden sei.
Das betreffende Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese äusserte sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dazu.
Es ist somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das streitbetroffene, von ihr allein genutzte Mietobjekt der Beschwerdegegnerin am 20. März 2024 zurückgegeben hat.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, da mit der Räumung des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
3.
Nach der Praxis der Abteilung wird hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ; vgl. z.B. die Verfügungen 4A_86/2023 vom 29. September 2023; 4D_54/2021 vom 19. Oktober 2021). In der Regel wird die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet und im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Gerichtskosten sind somit dem Verursacherprinzip entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 4A_91/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, der D.________ GmbH, Zürich, und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11 schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer