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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1182/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Februar 2023 (4M 22 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 19. März 2020 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichts Luzern vom 29. Oktober 2018 des gewerbsmässigen Betrugs (Fallkomplex D.________ GmbH), des mehrfachen Betrugs (Fallkomplex Verkehrsunfall), der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug (Fallkomplex E.________ AG), der mehrfachen Urkundenfälschung (Fallkomplexe D.________ GmbH und Verkehrsunfall) und der mehrfachen Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Fallkomplexe D.________ GmbH und E.________ AG) schuldig. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in einzelnen Fällen (Fallkomplex D.________ GmbH) und vom Vorwurf der Urkundenfälschung und Beschäftigung einer Ausländerin in einem weiteren Fallkomplex sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Zusatzgeldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 70.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Weiteren befand es über eine Ersatzforderung und verpflichtete es A.________, der heutigen B.________ AG, zur Tatzeit noch C.________ AG, Schadenersatz von Fr. 106'088.19 (Fallkomplex D.________ GmbH) und Fr. 17'642.61 (Fallkomplex E.________ AG) zu bezahlen. 
 
B.  
Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von A.________ hin am 22. Juni 2022 das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 3 BGG an dieses zur Verbesserung betreffend die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung im Fallkomplex D.________ GmbH zurück (Urteil 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022). 
 
C.  
Das Kantonsgericht fasste am 20. Februar 2023 ein neues Urteil, mit dem es seine Schuldsprüche bestätigte. Es belegte A.________ mit einer aufgrund des Zeitverlaufs reduzierten Sanktion in Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 50.--, jeweils bedingt vollziehbar bei eine Probezeit von zwei Jahren. Es bestätigte weiter sein erstes Urteil auch betreffend die Ersatzforderung und Zivilforderungen. 
Das Kantonsgericht geht hinsichtlich des neuerlich behandelten Fallkomplexes D.________ GmbH vom gleichen Sachverhalt aus wie in seinem ersten Urteil, der zusammengefasst wie folgt lautet: 
A.________ gründete in betrügerischer Absicht die D.________ GmbH mittels der Strohmänner F.________ und G.________. Durch Fälschen der Unterschrift von G.________ auf Bankdokumenten verschaffte er sich eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der D.________ GmbH und eine diesbezügliche Maestro-Karte. Indem A.________ anschliessend mittels eines von F.________ an einem Treffen mit der damaligen C.________ AG aufgelegten Formulars wahrheitswidrig vorspiegelte, F.________ sei seitens der D.________ GmbH für das Vermitteln von Versicherungsanträgen verantwortlich und verfüge darin über mehrjährige Erfahrung, verleitete er die C.________ AG zur Zusammenarbeit mit der D.________ GmbH. Diese bestand darin, dass die D.________ GmbH Versicherungsanträge zugunsten der C.________ AG vermittelte und Letztere dafür und nach Eingang der jeweiligen Erstprämie Provisionsvorschüsse an die D.________ GmbH auszahlte. A.________ reichte zwischen dem 14. Juli und 20. Oktober 2006 der C.________ AG 25 Versicherungsanträge samt Ausweiskopien der Antragsteller und Zahlungsnachweisen der Erstprämie ein, hinsichtlich welcher seitens der Antragsteller kein Abschlusswille vorlag. Die auf den Anträgen angefügten Bestätigungen der Vermittler und von G.________ waren gefälscht und die zugunsten der C.________ AG einbezahlten Erstprämien nicht wie ausgewiesen von den Antragstellern, sondern von A.________ geleistet worden. Aufgrund der eingereichten 25 fingierten Versicherungsanträge und geleisteten Erstprämien zahlte die C.________ AG, in der irrigen Annahme, es handle sich um echte Versicherungsanträge, im Zeitraum 28. Juli bis 10. November 2006 in mehreren Tranchen Provisionsvorschüsse von insgesamt Fr. 136'868.33 auf das Bankkonto der D.________ GmbH aus. Davon beanspruchte A.________ den Grossteil für eigene Zwecke. 
 
D.  
A.________ erhebt erneut Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Verfahren sei in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2023 im Fallkomplex D.________ GmbH einzustellen oder er sei diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen, und die Sache sei an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Verfahrenseinstellung bzw. des Freispruchs zurückzuweisen. 
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 21. Dezember 2023 und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde präsidialiter am 10. Januar 2024 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt haben möchte, ist darauf nicht einzutreten. Diese ist ausgeschlossen, weil mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend, das die Einstellung des Verfahrens im Fallkomplex D.________ GmbH zur Folge haben müsse. Zur Begründung führt er - grundsätzlich gleich wie vor der Vorinstanz - an, der rechtskräftige Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend die vier Fälle Nr. 3, 10, 19 und 28 stehe einer Weiterführung des Verfahrens aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der "Freisprechungsverfügung" entgegen. Denn gemäss BGE 144 IV 362 könne nicht wegen ein und derselben Tat aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und einem anderen das Verfahren eingestellt bzw. freigesprochen werden. Der Fallkomplex D.________ GmbH bilde eine solche Tatidentität, da an den einzelnen Vorgängen die gleichen Personen beteiligt gewesen seien, die Vorgänge im gleichen Zeitraum und am gleichen Ort stattgefunden hätten und auf die gleichen Handlungen zurückzuführen seien. Es könnten daher nicht einzelne Teilsachverhalte separat als Lebenssachverhalte herausgerissen und eigenständig beurteilt werden. Eine solche Würdigung sei unsinnig; ihre Bundesrechts- und EMRK-Widrigkeit zeige sich auch daran, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Fälle Nr. 3, 10, 19 und 28 keine Teilfreisprüche von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und Geldwäscherei ausgesprochen habe.  
 
2.2. Die Kritik verfängt nicht:  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer lässt zum einen den bereits von der Vorinstanz zutreffend erwähnten Umstand ausser Acht, dass das (erste) Urteil der Vorinstanz vom 19. März 2020, in dem die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in den vier Fällen Nr. 3, 10, 19 und 28 erstmals ergingen, mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 aufgehoben wurde, dies zwar nicht aufgrund eines Mangels betreffend die Freisprüche, dennoch aber vollumfänglich (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 29). Das neue Urteil der Vorinstanz vom 20. Februar 2023, mit dem es sein früheres Urteil im Schuldpunkt und damit auch hinsichtlich der Freisprüche bestätigte, ist sodann aufgrund der dagegen erhobenen erneuten Beschwerde des Beschwerdeführers (noch) in keinem Punkt rechtskräftig (vgl. Art. 61 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.3.2). Auch nach der erneuten Beschwerdeerhebung fehlt es damit an einem rechtskräftigen Entscheid, von dem eine ein Verfahrenshindernis darstellende unveränderbare Sperrwirkung ausgehen könnte.  
 
2.2.2. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass die geltend gemachte Sperrwirkung nach der aktuellen Rechtslage ausser Betracht fällt. Der von ihm angerufene BGE 144 IV 362, gemäss dem die Sperrwirkung der Rechtskraft einer Teileinstellung einer Veurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegensteht, erfuhr mit BGE 148 IV 124 eine Relativierung: Das Bundesgericht hielt im letztgenannten Leiturteil fest, die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07] sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung beziehe sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Es präzisierte, dass Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe (aus dem gleichen Lebenssachverhalt) betreffen, nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe führen, sofern aus der Teileinstellungsverfügung hervorgeht, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner Tatumstände eingestellt wird (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; vgl. auch Urteil 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Diese Voraussetzungen, die analog für Teilfreisprüche gelten (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO), liegen hier vor. Aus dem Dispositiv und der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich unzweideutig, dass nur in den vier Fällen Nr. 3, 10, 19 und 28 der Betrugstatbestand nicht erfüllt ist, in den übrigen 25 Fällen hingegen schon, und daher zwar nicht die erstgenannten, wohl aber die übrigen Fälle Teil des dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten gewerbsmässigen Betrugs bilden (vgl. angefochtenes Urteil Dispositiv-Ziff. 2.1 und 3 erster Gedankenstrich i.V.m. E. 7.2 S. 56 ff., insbesondere E. 7.2.1.3 f. S. 58 f.). Selbst wenn also alle fraglichen Fälle zu einem gleichen Lebenssachverhalt zählen würden, wie der Beschwerdeführer meint, stehen Freisprüche in einzelnen Fällen einem Schuldspruch hinsichtlich der anderen Fälle nicht entgegen.  
 
2.2.3. Hinzu kommt, dass die besagten Fälle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohnehin nicht einen gleichen Lebenssachverhalt darstellen. Zwar erfolgten die Täuschungshandlungen im Rahmen einer einzelnen Geschäftsbeziehung zur Geschädigten. Das ändert indes nichts daran, dass die auf jeden Versicherungsantrag entfallenden fingierten Vermittlungshandlungen (Einreichen des jeweiligen Antrags samt Einzahlen der zugehörigen Erstprämie) grundsätzlich eigenständige Handlungen ausmachen, die für sich genommen den Betrugstatbestand erfüllen. Die Handlungen betreffen jeweils einen unterschiedlichen Versicherungsantrag, eine unterschiedliche Erstprämie und somit unterschiedliche Täuschungsmittel, erfolgten gruppenweise zu unterschiedlichen Zeiten (teilweise im Abstand von einem Tag bis zu mehr als einem Monat) und lösten unterschiedliche Provisionen aus. Sie stellen je für sich arglistige und zu einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition führende Täuschungshandlungen dar (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2 S. 56 ff. sowie Anklageschrift S. 6 ff.). Dass sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden, der sie als einheitliches Geschehen, mithin als eine nur mit Zurückhaltung anzunehmende natürliche Handlungseinheit (vgl. dazu BGE 133 IV 256 E. 4.5.3), erscheinen liesse, was die Behandlung der Vorgänge als ein einziger Lebenssachverhalt mit sich brächte, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden und macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. Davon abgesehen steht seine Sichtweise auch mit der - von ihm zu Recht nicht bemängelten - Qualifikation des Handelns als gewerbsmässiges Vorgehen in Widerspruch, das seinerseits Deliktsmehrheit voraussetzt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht ferner auch eine Unstimmigkeit nicht, die darin läge, dass betreffend die Tatbestände der Urkundenfälschung und Geldwäscherei keine Teilfreisprüche ergangen sind, da der bei den Betrugsfällen zu Teilfreisprüchen führende Umstand (fehlender Nachweis der Täuschung) für die Tatbestandserfüllung der Urkundenfälschung und Geldwäscherei ohne Belang bleibt (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.1.3 S. 58, E. 7.2.2.2 ff. S. 62 ff., E. 7.2.3.3 S. 66).  
 
2.2.4. Aus den in einzelnen Betrugsfällen ergangenen Freisprüchen kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Rüge ist unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht weiter, es liege eine Verletzung seines Teilnahmerechts und des damit einhergehenden Beweisverwertungsverbots vor. Er bemängelt, dass die Vorinstanz entgegen seinem Einwand Aussagen von F.________, die jener in Einvernahmen ohne Wahrung seines Teilnahmerechts zu Protokoll gegeben habe, zu seinem Nachteil berücksichtige. Dass Aussagen von in Verletzung seines Teilnahmerechts befragten Versicherungsnehmern nachteilig in die Beurteilung miteinbezogen worden wären, kritisiert der Beschwerdeführer hingegen nicht konkret; ob sich der Einwand der Verletzung des Teilnahmerechts ebenfalls auf Aussagen der Versicherungsnehmer bezieht, ist deshalb fraglich, kann aber aus den folgenden Gründen offen bleiben.  
 
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).  
 
3.3. Die Vorinstanz legt einerseits dar, dass der Beschwerdeführer den Einwand der Unverwertbarkeit von Aussagen mangels Wahrung seines Teilnahmerechts erstmals im Rückweisungsverfahren und gemäss ihrer Beurteilung daher verspätet erhoben habe, und der Einwand deshalb unzulässig sei. Andererseits erwägt sie im Rahmen einer Alternativbegründung, eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers liege nicht vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 30). Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Alternativbegründung mit keinem Wort, sondern befasst sich einzig mit der Frage der Rechtzeitigkeit seines Einwands. Seine Beschwerde genügt insofern den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts ist deshalb mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich einzig gegen den Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung im Fallkomplex D.________ GmbH. Er beanstandet die von der Vorinstanz auf Rückweisung hin ergänzte Begründung des Vorliegens einer Vorteilsabsicht bei den Unterschriftfälschungen auf den Bankdokumenten. Wie schon in den vorausgegangenen Verfahren stellt er sich auf den Standpunkt, es fehle an der Vorteilsabsicht, da er die Unterschrift des Geschäftsführers der D.________ GmbH, G.________, einzig deshalb gefälscht habe, weil "man" irrtümlich und unnötig davon ausgegangen sei, Letzgenannter müsse unterzeichnen, richtigerweise jedoch die Unterschrift des ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten F.________ genügt hätte. Als "willkürlich falsch und unsinnig" bemängelt er dabei zum einen die vorinstanzliche Feststellung, er habe durch Fälschung der Unterschrift bei F.________ den Eindruck erwecken wollen, der Geschäftsführer wolle ihm die mit den Bankdokumenten erhältlich gemachten Kontoberechtigungen erteilen. Zum anderen beanstandet er, es könne entgegen der Vorinstanz nicht willkürfrei angenommen werden, er habe mit einer misstrauischen Nachfrage der Bank gerechnet und deshalb die Unterschrift gefälscht. Der Schluss auf eine Vorteilsabsicht sei insgesamt absolut konstruiert, völlig unrealistisch und somit willkürlich.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.  
 
4.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Innere Tatsachen gelten so lange als Tatfrage, wie sie Resultat einer Beweiswürdigung sind. Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinne kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (vgl. Urteile 6B_1364/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.5.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 140 III 115 E. 2; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7).  
 
4.2.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer durch die Fälschung der Unterschrift des im Handelsregister als geschäftsführender Gesellschafter der D.________ GmbH eingetragenen G.________ dem weiteren Gesellschafter F.________ - der im damaligen Zeitpunkt über die Abwesenheit von G.________ nicht im Bilde gewesen sei - habe vorgeben können, G.________ habe dem Beschwerdeführer die entsprechenden Bankberechtigungen einräumen wollen. Sie berücksichtigt willkürfrei, dass der Beschwerdeführer mit diesen Berechtigungen über das Geschäftskonto und die darauf eingegangenen, betrügerisch erwirkten Provisionen habe verfügen können. Ihr Schluss, diese Verfügungsmöglichkeiten liessen die Bereicherungs- bzw. Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers erkennen, ist nicht zu beanstanden. Gleichermassen überzeugend legt die Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer durch die Fälschung der Unterschrift von G.________ auf den Bankdokumenten allfälligen misstrauischen Bedenken sowohl der Bank als auch von F.________ zuvorgekommen sei, die auftreten hätten können, wenn nur seitens des einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters F.________, ohne Mitwirken des Geschäftsführers um die Kontoberechtigungen ersucht worden wäre. Zutreffend weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hin, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls strafbar ist, wer mit einer gefälschten Urkunde einen grundsätzlich rechtmässigen Anspruch durchsetzen will, und im zu beurteilenden Fall daher nicht entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auch allein mittels F.________ die Kontoberechtigungen hätte erhältlich machen können (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2.2.4 S. 64 mit Hinweis auf BGE 129 IV 53 E. 3.3; 128 IV 265 E. 2). Mit seinen Vorbringen, die weitestgehend nur seine entgegengesetzte Sicht der Dinge wiedergeben, vermag der Beschwerdeführer diese Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonstwie rechtswidrig auszuweisen, zumal er auf die zuletzt genannte Rechtslage nicht ansatzweise eingeht. Auch die wiederholte Kritik betreffend die Vorteilsabsicht erweist sich folglich als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan und auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.2 und 4.2.3 oben).  
 
5.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller