Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_32/2024
Urteil vom 22. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Strafgerichtspräsidentin,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktenführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2023 (BES.2023.144).
Sachverhalt:
A.
Beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs sowie mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.
B.
Mit Eingabe vom 15. September 2023 beantragte A.________ gegenüber der strafgerichtlichen Verfahrensleiterin, die Verfahrensakten seien mit einem Aktenverzeichnis zu versehen. Mit Verfügung vom 20. September 2023 hiess die strafgerichtliche Verfahrensleitung diesen Antrag gut und ordnete an, die Staatsanwaltschaft habe ein Aktenverzeichnis zu erstellen.
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. September 2023 ein Gesuch um Wiedererwägung und beantragte die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 entsprach die Verfahrensleitung des Strafgerichts dem Wiedererwägungsgesuch und wies den Antrag von A.________ auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses ab. Auf die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2023. Zudem sei das Appellationsgericht anzuweisen, "für eine Zustellung der vollständigen Verfahrensakten in StPO-konformer Weise (Art. 100 Abs. 2 StPO) zu sorgen, d.h. systematisch geordnet und in paginierter Form mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sowie unter Beilage des Verfahrensprotokolls - sei es dadurch, dass die Vorinstanz die Aufbereitung der Akten und deren Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst vornimmt, sei es dadurch, dass die Vorinstanz die entsprechenden Anweisungen der Beschwerdegegnerin oder aber der Staatsanwaltschaft erteilt". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Vorakten wurden beigezogen, Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Zur Rüge, die Vorinstanz sei auf ihr Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle, ist die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 258 E. 1.1). Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist, beschränkt sich indes der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Trifft dies zu, so hat es damit sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin daher Ausführungen macht bzw. Sachanträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 475). Im Rahmen des vorgenannten Streitgegenstands erweist sich die Beschwerde demgegenüber als zulässig und geben auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz hätte ihre Beschwerdelegitimation nicht vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Art abhängig machen dürfen. Der vorliegende Streitgegenstand betreffe nicht einen abgelehnten Beweisantrag im Sinne von Art. 394 lit. b StPO. Zudem handle es sich beim Entscheid der erstinstanzlichen Verfahrensleitung vom 5. Oktober 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses aufgrund des Eingriffs in ihren grund- und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK ), entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Selbst wenn dem so wäre, bewirke die Verweigerung der Erstellung eines rechtskonformen Aktenverzeichnisses gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei kein abgewiesener Beweisantrag, weshalb der Beschwerdeausschlussgrund gemäss Art. 394 lit. b StPO nicht zur Anwendung kommen könne.
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz auf die StPO-Beschwerde hätte eintreten müssen, ist Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1).
2.2.2. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Kann ein verfahrensleitender Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor gegen den dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; Urteile 7B_283/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2; 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.3. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin verletzte die Vorinstanz angesichts der vorgenannten Rechtsprechung kein Bundesrecht, wenn sie die Zulässigkeit der StPO-Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO von der Voraussetzung des Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig machte. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem von ihr zitierten bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 143 IV 475. Dieser betraf eine andere Sachverhaltskonstellation, in welcher es um den Anwendungsbereich von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ging, mithin eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft angefochten war (a.a.O., E. 2.4 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie ausführt, die Verfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleitung stelle keinen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Die Aktenführung wiederspiegelt den Verfahrensgang. Entscheide betreffend die Aktenführungspflicht, die Übersetzung der Verfahrensakten und den Inhalt sowie Umfang der Strafakten stellen daher Entscheide über die Verfahrensführung bzw. die Verfahrensleitung dar, die nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils der StPO-Beschwerde zugänglich sind (vgl. Urteile 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.4; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und E. 3).
2.4. Zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz mangels Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im vorgenannten Sinn (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleitung vom 5. Oktober 2023 nicht eingetreten ist.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt korrekt vor, dass die (teilweise) Verweigerung des Akteneinsichtsrechts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.3; Urteile 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.3; 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3). Nicht ersichtlich ist hingegen, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren daraus abzuleiten versucht. Sie bringt selber vor, dass sie mehrfach die Gelegenheit erhielt, die Strafakten vollumfänglich einzusehen. Namentlich nennt sie den Aktenumfang der sie betreffenden Strafakten und teilt sie diesen in Haupt- und Beilageakten auf. Selbst von einer teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht kann somit nicht die Rede sein und es liegt daher insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor.
2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Aktenführung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden entspreche in ihrem Fall nicht den Vorgaben, welche in Art. 100 Abs. 2 StPO normiert seien. Namentlich fehle es an einem Aktenverzeichnis und hätte sie die insgesamt 433 Seiten umfassenden Akten "regelrecht durchforsten" müssen. Eine derartige Beschränkung ihres Akteneinsichtsrechts verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem habe ihr amtlicher Verteidiger sie dadurch nicht wirksam verteidigen können, was eine Verletzung von Art. 107 und Art. 128 StPO , Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK darstelle. Damit bewirke der angefochtene Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
2.4.3. Auch mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Richtig ist, dass eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Aktenführungspflicht (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2) das Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person beschränken und damit eine Gehörsverletzung bewirken kann (vgl. Urteil 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch grundsätzlich mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden, weil sie - wie jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt und die damit verbundenen Nachteile in der Regel durch die Aufhebung des Endentscheids rückgängig gemacht werden können (Urteile 7B_269/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3; 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3; 1B_23/2023 vom 6. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Weshalb sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Nach den für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nahm die Verteidigung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2022 und am 6. Dezember 2022 ihr Akteneinsichtsrecht wahr. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass sie die 433 Seiten umfassenden Verfahrensakten (113 Seiten Hauptakten und 320 Seiten Beilageakten) einsehen konnte, dies jedoch aufgrund des fehlenden Aktenverzeichnisses für sie mit einem - soweit ersichtlich - zeitlichen Mehraufwand verbunden gewesen sei. Sie sei daher im erstinstanzlichen Hauptverfahren schlechter gestellt gewesen, als wenn sie über ein Aktenverzeichnis verfügt hätte.
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den kantonalen Akten ist nicht ersichtlich, ob dieser Nachteil beispielsweise mit einer grosszügigeren zeitlichen Aufwandsentschädigung der Verteidigung aufgewogen werden konnte. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, könnte die Beschwerdeführerin ihren Einwand und auch ihre Rüge, wonach sie durch ihre Verteidigung aufgrund des fehlenden Aktenverzeichnisses nicht habe wirksam verteidigt werden können, im Rahmen des Berufungsverfahrens oder nötigenfalls mit einer Beschwerde in Strafsachen (Art. 93 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 95 BGG) gegen das Berufungsurteil geltend machen (Urteile 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 3; 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 ff., in welchen die Rüge einer unzureichenden Aktenführung durch die kantonalen Behörden auch noch mit einer Beschwerde in Strafsachen vorgetragen werden konnte). Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die erstinstanzliche Verfahrensleitung in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sei und dazu treuwidrig gehandelt habe, wenn sie zunächst mit Verfügung vom 20. September 2023 angeordnet habe, die Staatsanwaltschaft müsse ein Aktenverzeichnis erstellen, diese Verfügung jedoch im Anschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2023 wiedererwägungsweise aufgehoben habe.
2.4.4. Nicht nachvollziehbar ist es schliesslich, wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss die Auffassung zu vertreten scheint, ein Eingriff in ihren grundrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bewirke bereits für sich alleine betrachtet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Wie vorstehend ausgeführt, ist es insoweit entscheidend, ob der allenfalls unzulässige Eingriff in die grundrechtliche Verfahrensgarantie mit einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid behoben werden kann. Ist dies der Fall, liegt nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr insoweit referenzierten Urteilen des Bundesgerichts, in denen dieses auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von strafprozessualer Haft oder Beschlagnahmungen eingetreten ist. Hierbei handelt es sich - anders als vorliegend - um Zwischenentscheide betreffend Zwangsmassnahmen. Solche Entscheide sind mit konkreten Nachteilen verbunden, die grundsätzlich auch mit einem für die beschuldigte Person günstigen Endentscheid nicht mehr vollständig behoben werden können.
2.5. Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mangels Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie aufgrund einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn