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[AZA 0] 
1P.255/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
22. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sassòli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
 
betreffend 
Art. 10 Abs. 2, 29 Abs. 2, 31 und 36 Abs. 3 BV; 
Art. 5 Ziff. 3 EMRK 
(Haftverlängerungsentscheid), hat sich ergeben: 
 
A.- X.S.________ wird beschuldigt, zusammen mit seinem Cousin E.________ am 12. Dezember 1996 A.A.________ in Gretzenbach erschossen zu haben. Dabei soll es sich um einen Fall von Blutrache nach der Gewohnheit "Kanoun" handeln, welche unter den Beteiligten gelten soll, die aus einer an Kosovo angrenzenden Gegend Serbiens mit einer starken albanischen Minderheit stammen. Diese Blutrache soll von Y.S.________, dem Vater von X.S.________, angeordnet worden sein und auch Z.S.________, ein Bruder von X.S.________, soll beteiligt gewesen sein. Als Grund für die Tötung von A.A.________ fällt in Betracht, dass dessen Sohn B.A.________ am 6. Februar 1995 in Serbien Y.S.________s dritten Sohn Q.S.________ erschossen hat. 
 
Y.S.________ und Z.S.________ wurden am 12. Dezember 1996 in Untersuchungshaft genommen, im Laufe des Jahres 1997 jedoch gegen Kaution freigelassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie nicht die Schützen gewesen sein konnten. X.S.________ und E.________ konnten nach der Tat nicht mehr in der Schweiz angetroffen werden und sie wurden daher mit internationalem Haftbefehl gesucht. Während E.________, der sich in Kosovo aufhalten soll, weiterhin flüchtig ist, wurde X.S.________ am 30. Mai 1999 in Mazedonien verhaftet und am 11. Oktober 1999 an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither in Untersuchungshaft befindet. 
Auf Antrag des Untersuchungsrichteramts des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, bewilligte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 10. April 2000 die Fortdauer der Haft bis zum 10. Juli 2000. 
 
 
B.- X.S.________ führt gegen den Beschluss des Obergerichts vom 10. April 2000 über die erneute Haftverlängerung staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung sowie die unverzügliche Freilassung aus der Untersuchungshaft. 
Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ungenügende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Im Weiteren macht er geltend, dieser verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit, weil ein dringender Tatverdacht fehle und im Verfahren gegen das Verbot der Überhaft und das Beschleunigungsgebot verstossen worden sei. 
 
Das Untersuchungsrichteramt und die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verweist auf deren Vernehmlassungen. X.S.________ hält in der Replik an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Haftentscheid kann, in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333 mit Hinweisen). Die Anträge des Beschwerdeführers sind daher zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten. 
 
2.- Nach § 42 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO/SO; BGS 321. 1) darf nur in Untersuchungshaft versetzt werden, wer einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig ist. Ausserdem muss einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr gegeben sein. 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht angesichts von Art. 31 Abs. 1 BV und im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis). 
 
3.- Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid einzig den Haftgrund der Fluchtgefahr erwähnt, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts jedoch weder festgestellt noch begründet. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 
 
a) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, Vorbringen der Parteien zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 
Dass eine solche Prüfung vorgenommen wurde, müsste aus der Begründung des Entscheids sichtbar sein. Prüfungs- und Begründungspflicht sind in diesem Sinne ein Ganzes (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, 1985, S. 147). Die Begründung eines Entscheids soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sachfremden Motiven leiten lässt und dient sowohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der Selbstkontrolle der Behörden. Eine Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 mit Hinweisen). Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Je stärker ein Entscheid in Grundrechte eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung eines Entscheides (vgl. 
BGE 124 V 180 E. 1a und ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen). Haftentscheide haben wegen des Beschleunigungsgebots notwendigerweise summarischen Charakter. 
Trotzdem gilt die Begründungspflicht auch für sie, wobei es genügt, wenn die Begründung aus einem früheren oder vorinstanzlichen Urteil oder einer Vernehmlassung hervorgeht, auf welche verwiesen wird (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff. und Zusammenfassung der Rechtsprechung im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. September 1996, in EuGRZ 1997, S. 15 E. 2a S. 16). 
 
b) Das Obergericht erwägt im angefochtenen Entscheid einzig, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei gestützt auf das Haftverlängerungsgesuch der Untersuchungsrichterin erstellt. Dass auch ein dringender Tatverdacht gegeben sei, stellt das Obergericht noch nicht einmal fest. Im Gesuch der Untersuchungsrichterin, auf welches das Obergericht zumindest zur Begründung seines Entscheids verweisen durfte, wird ausgeführt, es bestehe "aufgrund der bestehenden Erkenntnisse" der dringende Verdacht, dass es sich beim Tötungsdelikt um einen Akt der Blutrache "der Familie S.________" handle. Der Beschwerdeführer gehöre zum engsten Kreis dieser Familie. Weitere Ausführungen dazu, warum gerade er der Schütze gewesen sein soll, fehlen, obwohl in der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch genau dies bestritten und eine ausführliche Begründung des Entscheids verlangt wurde. 
Aus früheren Gesuchen der Untersuchungsrichterin ist zu schliessen, dass sie Y.S.________ und Z.S.________ als Schützen ausschliesst. Im Auslieferungshaftbefehl vom 19. Februar 1997 schreibt sie, der Beschwerdeführer sei nach (nicht näher bezeichneten) glaubhaften Zeugenaussagen in seine Heimat ausgereist, nachdem A.A.________ umgebracht worden war. Auch wenn frühere Gesuche der Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden, wird somit zur Begründung einer individuellen Täterschaft des Beschwerdeführers einzig angeführt, dass er zur verdächtigten Familie gehöre und um die Tatzeit aus der Schweiz ausgereist sei. 
 
 
Zu Beginn einer Strafuntersuchung mag es zur Begründung eines dringenden Tatverdachts ausreichen, dass ein Angeschuldigter zu einem engen Personenkreis mit einem Tatmotiv gehört, andere Personen in diesem Kreis als Täter ausscheiden und er kein Alibi hat. Im Laufe eines Strafverfahrens ist jedoch ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, nach mehr als drei Jahren Strafuntersuchung, zehn Monate nach der Verhaftung des Beschwerdeführers und nach sechs Monaten Untersuchungshaft genügt die genannte Begründung daher nicht, um weiterhin einen dringenden Tatverdacht zu rechtfertigen. Der angefochtene Entscheid verletzt somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ist deshalb aufzuheben. 
 
4.- Der Beschwerdeführer beantragt weiterhin, freigelassen zu werden. Diesem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn tatsächlich im gegenwärtigen Verfahrensstadium genügende Hinweise auf einen dringenden Tatverdacht fehlen. 
 
a) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Die Beweislage muss mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung sprechen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 281; Felix Fischer, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Zürich 1995, S. 33-45). 
 
Wie erwähnt muss mit fortschreitendem Untersuchungsverfahren ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts gestellt werden. 
Dabei dürfen die Schwierigkeiten der konkreten Strafuntersuchung berücksichtigt werden. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer geht es um die Verfolgung eines schweren Verbrechens, bei dem Angeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen aus einem anderen Kulturkreis stammen. Für sie kann das strafbare Verhalten althergebrachten Sozialnormen entsprechen. 
In einem solchen Fall kann sich eine fortdauernde Untersuchungshaft während einer längeren Zeitspanne rechtfertigen, selbst wenn ein bestimmter Tatbeitrag noch nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung auch zwecks der nach modernem Rechtsverständnis notwendigen Individualisierung der Verantwortung fortsetzen und auf Grund ihres Vorgehens Aussicht besteht, dass sie dieses Ziel erreichen. 
b) aa) Es ist unbestritten, dass sich aus den Sozialnormen des "Kanoun", den Versuchen des Opfers, eine Blutrache abzuwenden, und der beim Vater des Beschwerdeführers gefundenen Zeichnung der dringende Verdacht ergibt, dass die Tötung von A.A.________ ein Fall von Blutrache ist, hinter dem die Familie S.________ steht. Dass der Beschwerdeführer dabei eine aktive Rolle spielte und welche dies war, bleibt, wie auch die Strafverfolgungsbehörden in den Akten anerkennen, vorderhand unklar. Die Behörden gehen davon aus, dass er kurz nachdem A.A.________ umgebracht wurde die Schweiz verlassen hätte, während er dies kurz vorher gemacht haben will. Fest steht, dass die Saisonnierbewilligung des Beschwerdeführers am 26. November 1996 ablief, dass er am 4. Dezember 1996 zum letzten Mal bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gesehen wurde, dass er nach dem Tod von A.A.________ in seiner Heimat gesehen wurde und dass er 1997 nicht mehr in die Schweiz kam, obwohl er Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt haben soll. Das Obergericht schreibt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zu Recht mit einer gewissen Vorsicht, dass "nicht gesichert" sei, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner Saisonnierbewilligung am 26. November 1996 tatsächlich aus der Schweiz ausgereist sei. Verschiedene Versuche, den oder die Schützen mittels DNA-Analysen oder über die Herkunft der gefundenen Tatwaffe oder der übrigen Gegenstände zu identifizieren, schlugen fehl. 
 
Die kantonalen Behörden berufen sich zur Stützung des dringenden Tatverdachts auf das in der Heimat des Beschwerdeführers geltende (aber auch dort den staatlichen Gesetzen und den Regeln des Islam widersprechende) "Gewohnheitsrecht" "Kanoun". Nach diesem soll es am Beschwerdeführer liegen, seinen Bruder zu rächen. Dass eine Person nach (in der Schweiz verbrecherisch angesehenen) Sozialnormen eines anderen Kulturkreises zu einer Tat verpflichtet wäre, kann anfänglich einen dringenden Tatverdacht begründen. Im jetzt fortgeschrittenen Verfahrensstadium müssten jedoch zusätzlich genügende Indizien dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer nach diesen Normen (die unter Emigranten naturgemäss nur eine abgeschwächte Bedeutung haben) und nicht nach der in der Schweiz und seiner Heimat gültigen Rechtsordnung gerichtet hat. Solche Indizien nennen die kantonalen Instanzen nicht, und sie sind auch nicht ersichtlich. 
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers kann auch damit erklärt werden, dass er Angehörige, die sich an den "Kanoun" halten, nicht belasten will. Im Weiteren belegen die bei den Akten befindlichen Texte über den "Kanoun" nicht die in der Vernehmlassung geäusserte Auffassung des Obergerichts, dass nach den Regeln des "Kanoun" der älteste Bruder des Opfers die Tötung auszuführen hätte. Schon dass die Behörden zunächst den Vater Y.S.________ und den jüngeren Bruder Z.S.________ als Schützen verdächtigten, zeigt, dass nicht nur der Beschwerdeführer als Täter in Frage kommt. 
Auch der jetzige Tatvorwurf an den Cousin E.________ lässt vermuten, dass Personen aus dem weiteren Familienkreis nach dem "Kanoun" für eine Täterschaft ebenfalls in Frage kommen. 
Dass der Beschwerdeführer der nächste männliche Verwandte des zu Rächenden ist, der als Schütze nicht ausgeschlossen werden kann, kann auch aus diesem Grunde noch keinen im jetzigen Verfahrensstadium genügenden Tatverdacht begründen. 
Zusammenfassend gibt es keine genügenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der Todesschütze gewesen wäre. 
 
bb) Es fehlen auch konkrete Aussichten, dass die Strafuntersuchung in nächster Zeit einen genügend dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben könnte. Zu diesem Schluss sind, wie sich aus dem Haftverlängerungsgesuch ergibt, offenbar auch die Untersuchungsbehörden gelangt. 
Ohne insbesondere den vermuteten Mittäter E.________ der sich in Kosovo aufhalten soll, befragen zu können, glauben sie keine für eine Anklageerhebung genügenden Elemente dafür finden zu können, dass der Beschwerdeführer der Schütze war, oder welche andere Rolle er bei der Tat hatte. 
Daher wollen sie ein Strafübernahmebegehren an Serbien stellen und eine Antwort auf dieses abwarten. Seit Ende Februar 2000 wurden als Untersuchungshandlungen offenbar einzig zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt. In der ersten von beiden wiederholte er seine Unschuldsbeteuerungen. 
Die zweite war in diesen Tagen anberaumt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörden tatsächlich ein Übernahmebegehren an Serbien gestellt hätten. Wenn ein solches Begehren gestellt wird, mag dies während einer gewissen Zeit ein Ruhen der Untersuchung rechtfertigen, bis eine Antwort eintrifft. 
Im vorliegenden Fall kann jedoch die blosse Absicht, einen solchen Antrag zu stellen, eine Fortsetzung der Haft auch deshalb nicht rechtfertigen, weil eine Übertragung der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Jugoslawien kaum durchführbar erscheint. Deren Behörden fehlt gegenwärtig die tatsächliche Kontrolle über Kosovo, wo sich der verdächtigte E.________ nach Angaben der Untersuchungsrichterin aufhalten soll und daher befragt werden sollte. Im Weiteren würde eine Übertragung des Verfahrens die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Jugoslawien bedingen (vgl. 
Art. 88 lit. b IRSG; SR 351. 1). Angesichts der nach dem Kosovo-Konflikt fortdauernden Spannungen zwischen den die Behörden dieses Staates stellenden Serben und der dortigen albanischen Minderheit, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, dürfte eine solche Auslieferung kaum zulässig sein (vgl. Art. 2 lit. c IRSG und BGE 108 Ib 408 E. 8a S. 411). 
Jedenfalls könnte eine Auslieferung eines Albaners an die Belgrader Behörden kaum dessen bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lassen, wie dies Art. 88 lit. b IRSG verlangt. 
 
Für die nahe Zukunft ist somit weder ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz weiterführen könnten, noch dass eine Übertragung an einen anderen Staat durchführbar und zulässig wäre. Daher besteht auch keine Aussicht, dass der Tatverdacht die im gegenwärtigen Verfahrensstadium nötige Konkretheit erlangen könnte. 
 
5.- Zusammenfassend ist die Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der persönlichen Freiheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
Da eine Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft mangels genügend dringendem konkreten Tatverdachts die persönliche Freiheit verletzen würde, sind die kantonalen Behörden anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers brauchen bei diesem Ergebnis nicht behandelt zu werden. 
 
Bei diesem Ausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2000 aufgehoben. 
 
2.- Der Beschwerdeführer ist durch die zuständige kantonale Behörde aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
3.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.- Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt, Geschäftsstelle Olten, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. Mai 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: