Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 600/06 
 
Urteil vom 22. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
D.________, 1944, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Xajë 
Berisha, Beratungsstelle für Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
Auf ein Gesuch des 1944 geborenen D.________, mit welchem er sich erneut zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete, trat die IV-Stelle des Kantons Aargau nicht ein (Verfügung vom 11. Juli 2005; Einspracheentscheid vom 30. August 2005). 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 16. Mai 2006). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das Revisionsgesuch materiell einzutreten; eventuell seien ergänzende medizinische Untersuchungen vorzunehmen und der richtige Sachverhalt abzuklären. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Arztberichten (des Dr. med. S.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2005 sowie des Dr. med. M.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 20. Juni 2005) im Sinne von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 8. April 2004, bestätigt mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2004 und Urteil I 622/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2005) bis zum Erlass des die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheids vom 30. August 2005 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG), handelt es sich bei den Angaben der Dres. med. S.________ und M.________ um bloss unterschiedliche medizinische Beurteilungen eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche nicht geeignet sind, eine revisionsbegründende Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Ein chronischer Verlauf hinsichtlich der von Dr. med. S.________ diagnostizierten, als Reaktion auf die körperlichen Schmerzen und die Arbeitslosigkeit gedeuteten mittelschweren depressiven Episode ist angesichts des kurzen Vergleichszeitraums nicht wahrscheinlich (vgl. Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 6. Juli 2005). Für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung, wie sie Dr. med. S.________ vermutet, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. die erwähnte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle). Eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse fällt schon insoweit ausser Betracht, als der Versicherte seit dem Jahre 1999 nicht mehr arbeitstätig ist. Unter diesen Umständen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Von den beantragten Weiterungen ist abzusehen, da das Verwaltungsverfahren die in BGE 130 V 64 genannten Anforderungen vollumfänglich erfüllte und die Vorinstanz ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde zu legen hatte, wie er sich der IV-Stelle bot. Daher ist auch der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. S.________ vom 6. Juli 2006 unbeachtlich. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Satz 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 22. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: