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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1143/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________ SA, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,  
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (Erpressung, Nötigung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantons- 
gerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, 
vom 25. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Y.________ SA. Diese verkaufte der F.________ AG am 15. Juni 2009 zwei Stockwerkeigentümeranteile. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die F.________ AG, ihre Zustimmung zur Löschung der auf den Stockwerkeigentümeranteilen eingetragenen Dienstbarkeiten zulasten der im Eigentum von X.________ stehenden Grundstückparzelle Nr. xxx (unter bestimmten Voraussetzungen) zu erteilen. Auf diese Löschung war X.________ angewiesen, um ein bereits bewilligtes Bauprojekt auf der betreffenden Parzelle realisieren zu können. 
 
 Gleichentags veräusserte die F.________ AG die beiden Stockwerkeigentümeranteile an die B.________ AG weiter. Die erwähnte Verpflichtung der F.________ AG gegenüber der Y.________ SA wurde in diesem Kaufvertrag nicht thematisiert. A.________ ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B.________ AG. 
 
B.   
Am 16. Februar 2012 erstatteten X.________ und die Y.________ SA Strafanzeige gegen A.________ wegen Erpressung, eventuell Nötigung. Sie beschuldigten ihn, sich entgegen der vertraglichen Vereinbarung zu weigern, die Dienstbarkeiten zulasten der Parzelle Nr. xxx löschen zu lassen, und so die Ausübung einer rechtskräftigen Baubewilligung zu verhindern. Dadurch zwinge er ohne Rechtsgrund einerseits die Y.________ SA zur Abtretung von 29 Parkplätzen zugunsten der B.________ AG und andererseits X.________ zur Zahlung von Fr. 310'000.--. 
 
C.   
Am 21. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Region Oberwallis das Verfahren gegen A.________ ein mit der Begründung, dessen Verhalten erfülle weder den Tatbestand der Erpressung noch jenen der Nötigung. 
 
 Die Beschwerde von X.________ und der Y.________ SA wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 25. Oktober 2013 ab. 
 
 
D.   
X.________ und die Y.________ SA führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberwallis vom 21. März 2013 bzw. die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Oktober 2013 seien aufzuheben. Die Sache sei zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft oder zur Beurteilung an die zuständige richterliche Behörde zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 133 II 353 E. 1). Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248). Selbst wenn dies der Fall wäre (siehe Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), würde die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren nicht an die Hand nimmt oder einstellt, die Zivilklage nicht behandeln (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_936/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.1). In jedem Fall hat die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen). 
 
 Die Beschwerdeführer konstituierten sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger und forderten Schadenersatz vom Beschwerdegegner. Sie begründen ihre Zivilklage unter anderem damit, dass dieser die von ihnen bezahlte Geldleistung widerrechtlich erlangt habe und dass ihnen aus der Bauverhinderung infolge Nichtlöschung der Parkplatzdienstbarkeit ein Schaden entstanden sei. Ihre Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsanforderungen, weshalb darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft entscheidende Beweiserhebungen nicht durchgeführt, andererseits sei die rechtliche Qualifikation dem urteilenden Gericht vorbehalten und nicht durch die Untersuchungsbehörde vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen.  
 
2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer beschuldigen den Beschwerdegegner 2, er habe sie zur Überweisung von Fr. 310'000.-- und Erbringung des Nachweises von 29 Parkplätzen erpresst bzw. genötigt, indem er angedroht habe, andernfalls der Löschung der Dienstbarkeiten zulasten des Grundstücks Nr. xxx nicht zuzustimmen und so das bereits rechtkräftig bewilligte Bauprojekt auf der betreffenden Parzelle zu verhindern.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 156 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
3.2.2. Bereits die Absicht unrechtmässiger Bereicherung lag beim Beschwerdegegner 2 nicht vor. Als Eigentümer der dienstbarkeitsbegünstigten Grundstücksparzellen war er berechtigt, sein Einverständnis zur Löschung der Dienstbarkeiten von einer Gegenleistung abhängig zu machen. Nicht er, sondern die F.________ AG hatte sich vertraglich verpflichtet, die Zustimmung zur Löschung zu erteilen. Der Beschwerdegegner 2 hat diese Verpflichtung in seinem Kaufvertrag nicht übernommen (vgl. Urteil, S. 5).  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdegegner 2 habe im Zeitpunkt des Erwerbs der beiden Stockwerkeigentümeranteile von der Löschungsklausel im Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der F.________ AG gewusst. Er habe sich deshalb rechtsmissbräuchlich auf den Grundbucheintrag berufen und für sein Einverständnis zur Ablösung der Dienstbarkeiten in strafbarer Weise eine Nichtschuld durchsetzen wollen.  
 
 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung im Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der F.________ AG ist rein obligatorischer Natur. Der Grundbucheintrag eines dinglichen Rechts wird nicht allein deshalb ungerechtfertigt, weil er dem obligatorischen Anspruch eines Dritten auf Eintragung bzw. Löschung eines dinglichen Rechts widerspricht. Wer in das Hauptbuch Einsicht nimmt, darf davon ausgehen, dass die Einträge vollständig und richtig sind. Auch die Kenntnis von bestehenden obligatorischen Ansprüchen Dritter auf Eintragung oder Löschung eines dinglichen Rechts vermag den guten Glauben nicht zu zerstören (vgl. JÜRG SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 974 und N. 31 zu Art. 973 ZGB). 
 
 Demnach ist irrelevant, ob der Beschwerdegegner 2 beim Grundstückkauf von der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der F.________ AG wusste. Er durfte sich auf den Grundbucheintrag verlassen und seine Zustimmung zur Löschung der zugunsten seiner Grundstückparzellen eingetragenen Dienstbarkeiten von einer Gegenleistung abhängig machen. Der Vorwurf, er habe eine Nichtschuld durchsetzen und sich unrechtmässig bereichern wollen, ist unbegründet. Damit entfällt der Tatbestand der Erpressung. 
 
3.2.4. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine angedrohte Unterlassung als Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Situation des Bedrohten durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat (vgl. Urteil 6B_402/2008 vom 6. November 2008 E. 2.4.2.4 mit Hinweisen).  
 
 Da der Beschwerdegegner 2 sich nie verpflichtet hatte, der Löschung der Dienstbarkeiten zulasten des Grundstücks Nr. xxx zuzustimmen, verfügten die Beschwerdeführer ihm gegenüber über keinen Rechtsanspruch. Ihre Lage verschlechterte sich deshalb nicht dadurch, dass er sein Einverständnis zur Löschung von einer Gegenleistung abhängig machte. Seine Absicht, die Zustimmung ohne solche Gegenleistung zu verweigern, ist folglich nicht als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. 
 
3.2.5. Selbst wenn sie es wäre, läge keine tatbestandsmässige Nötigung vor. Eine Nötigungshandlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdegegner 2 war als Eigentümer der dienstbarkeitsbegünstigten Stockwerkeigentümeranteile berechtigt, entweder die Dienstbarkeiten auszuüben oder für seine Zustimmung zu deren Löschung eine Gegenleistung zu verlangen (vgl. vorne E. 3.2). Indem er mit den Beschwerdeführern einen Vertrag abschloss, den zu unterzeichnen diesen freigestellt war, verwendete er ein zulässiges Mittel zu einem erlaubten Zweck. 
 
 Dass die Beschwerdeführer an der Löschung der Dienstbarkeiten ein grosses Interesse hatten, weil die Realisierung eines bereits bewilligten Bauprojekts davon abhing, kann entgegen ihrer Darstellung nicht als Notsituation bezeichnet werden, die der Beschwerdegegner 2 ausgenutzt hätte. Selbst wenn er die konkreten Umstände gekannt haben sollte und sich diese preisbestimmend ausgewirkt hätten, entspräche dies den Regeln der freien Marktwirtschaft und wäre weder als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig noch als Indiz dafür zu werten, dass Mittel und angestrebter Zweck nicht in einem richtigen Verhältnis gestanden hätten. 
 
3.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner 2 die Straftatbestände der Erpressung und Nötigung auch dann nicht erfüllt hätte, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer erwiesen wäre. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.  
 
 Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 9 f.) darauf verzichten, die von ihnen beantragten Zeugen zu befragen und Beweise zu erheben. Denn selbst wenn die Zeugenaussagen und Beweisergebnisse in ihrem Sinne ausgefallen wären, hätte sich an der Rechtslage nichts geändert. 
 
 Da hinsichtlich der einschlägigen Straftatbestände somit keine zweifelhafte Rechtslage gegeben ist, kommt der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren einstellen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler