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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_435/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (üble Nachrede usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. April 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 22. Dezember 2012 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vermieter zu einer verbalen Auseinandersetzung, bei welcher der zweite den ersten als "Verbrecher, Vagant und Sozialschmarotzer" bezeichnete. Anlass war, dass der Beschwerdeführer mit seiner Miete seit einigen Monaten im Rückstand war und somit einen Teil der von ihm erhaltenen Sozialhilfeleistungen nicht zweckbestimmt eingesetzt hatte. 
 
 Am 30. Dezember 2013 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen den Vermieter wegen Ehrverletzung ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 24. April 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 24. April 2014 und die Verfügung vom 30. Dezember 2013 seien aufzuheben. Der Vermieter sei zu bestrafen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren eine Genugtuung für die erlittene Unbill (angefochtener Beschluss S. 2 E. 1.2). Eine solche verlangt er auch vor Bundesgericht (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung dieser Zivilforderung auswirken, weshalb der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich zur Hauptsache gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen können vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
 Die Beschwerde genügt in Bezug auf die Beweiswürdigung den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz stellt z.B. fest, der vom Beschwerdeführer angerufene Zeuge könne nicht bestätigen, dass der Vermieter ihn unter anderem als "Scheissausländer" und "Idiot" bezeichnet habe (Beschluss S. 4 E. 6). Der Beschwerdeführer verweist auf eine Einvernahme des Zeugen vom 17. Juni 2013 (Beschwerde S. 2 Ziff. 3b). Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass der Vermieter den Beschwerdeführer "nach allen berndeutschen Künsten" beschimpfte und ihm "Schlötterlinge" wie "Sozialschmarotzer" und "Nichtsnutz" an den Kopf warf (Beschwerdebeilage 6 S. 2). Die Ausdrücke "Scheissausländer" und "Idiot" erwähnte der Zeuge nicht. 
 
4.  
 
 In Bezug auf die Ausdrücke "Verbrecher, Vagant und Sozialschmarotzer" kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Beschluss S. 4/5 E. 7). Zum einen musste der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt werden, weil er sich Fahrkarten auf Kredit an einem Bahnhof ausstellen und sich das Geld hierfür an anderen Bahnhöfen zurückerstatten liess (Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2013 vom 14. Oktober 2013). Zum anderen hatte er seine Miete seit einigen Monaten nicht bezahlt und somit die Sozialhilfeleistungen nicht zweckbestimmt eingesetzt. Unter den gegebenen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Wahrheitsbeweis hinsichtlich der fraglichen Ausdrücke sei erbracht und ihre Verwendung im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls sachlich vertretbar, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
5.  
 
 Nachdem es bei der Einstellung bleibt, kommt die Zusprechung einer Genugtuung nicht in Betracht. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_931/2013 vom 14. Oktober 2013 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn