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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_322/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Frick, 
Hauptstrasse 48, 5070 Frick, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 31. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 9. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2015, 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 31. März 2015, soweit er vom Beschwerdeführer angefochten wird, die gestützt auf § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention des Kantons Aargau vom 6. März 2001 (SPG; SAR 851.200) erlassene Weisung, innert gesetzter Frist eine günstigere Wohnung zu suchen bzw. die entsprechenden monatlichen Bewerbungsbemühungen dem Sozialamt vorzulegen, zum Gegenstand hat, 
dass es sich dabei - da die betraglich unbestimmte Kürzung der Sozialhilfe bei Nichteinhaltung der Weisung lediglich angedroht wurde - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass weder solches behauptet noch sonstwie ersichtlich ist, inwiefern eine der genannten Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass nämlich dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014, 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz