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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_86/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 7. November 2016 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Stadt Zürich für einen Betrag von Fr. 481.-- nebst Zins und Kosten definitive Rechtsöffnung. 
Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, in welcher er sich abschätzig über den "völlig verblödeten Einzelrichter" äusserte und Richter generell als "Arschlöcher" und "Riesenarschloch" bezeichnete. Ferner hielt er fest: "Wer diese Eingabe wegen Ungebührlichkeit ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels einfach aus dem Recht weist, ist ein Riesenarschloch. Ich werde euch den Tarif durchgeben." 
Mit Beschluss vom 16. März 2017 schickte das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO die Eingabe an den Beschwerdeführer zurück und schrieb das Beschwerdeverfahren ab. Es erwog, dass sich der prozesserfahrene Beschwerdeführer der Ungebührlichkeit der Eingabe völlig im Klaren sei. Wer aber im Wissen um die Ungebührlichkeit und einzig zur Erzwingung einer Nachfristansetzung sowie unter Äusserung einer Drohung eine Beschwerde einreiche, handle rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zum Rechtsmittel; zulässig ist angesichts des Streitwertes einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG). Mit ihr können einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden (Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf "Art. 9 & 29 ff. BV" tut. 
 
2.   
In der Sache zeigt er aber mit seinen - ohnehin appellatorischen und damit den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügenden Ausführungen - nicht auf, inwiefern das Obergericht gegen Art. 132 Abs. 3 ZPO verstossen haben soll. Es ist nicht nur keine Verletzung von Verfassungsnormen ersichtlich, sondern das Obergericht hat vielmehr bundesrechtskonform gehandelt: Mit seinem Vorgehen und Verhalten hat der (auch dem Bundesgericht aus über 100 Verfahren sattsam bekannte) Beschwerdeführer in augenfälliger Weise Rechtsmissbrauch betrieben, weshalb das Obergericht seine Eingabe - in Fällen von Art. 132 Abs. 3 ZPO ist im Unterschied zu denjenigen nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen - zu Recht sofort zurückschicken durfte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und vor den weiteren verbalen Ausfälligkeiten gegen die "Schweizer Richter" auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli