Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1403/2016
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Urteil vom 22. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. September 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 22. Mai 2007, um ca. 23.40 Uhr, kam es in Solothurn bei der Kreuzackerbrücke (nordseitig, Klosterplatz) zu einer Auseinandersetzung, bei welcher A.________, der sich im Rahmen einer Abschlussreise der Gewerbe- bzw. Berufsschule B.________ in Solothurn aufhielt, vier Stichverletzungen im Schulter-/Rückenbereich, linksseitig, erlitt. Als die alarmierte Polizei vor Ort eintraf, befand sich C.________, ihrerseits Gewerbeschülerin auf Abschlussreise, beim Verletzten.
Im Befragungsprotokoll vom 23. Mai 2007 von C.________ steht unter anderem: "Wir sind zusammen in einer Gruppe über die Kreuzackerbrücke in Richtung Gewerbeschulhaus gegangen. Am Ende der Kreuzackerbrücke haben uns drei Jugendliche angesprochen. Es waren Ausländer zw. 18-24 Jahre alt. Sie wollten uns Marihuana verkaufen. Wir lehnten jedoch ab. Anschliessend ist es aus unbekannten Gründen zu Streitigkeiten zwischen uns und den 3 Albanern gekommen. Wir liefen zurück zum Klosterplatz. Sie liefen uns jedoch nach und so kam es beim Klosterplatz zu einer Schlägerei. Es gesellten sich immer mehr Ausländer dazu. Auf einmal sah ich, wie ein Typ mit Glatze, einer Militärhose und einem schwarzen T-Shirt ein Sackmesser zückte und auf A.________ einstoch. Er stach zweimal zu. Danach bin ich dazwischen und habe beide getrennt. Ich sagte dem Täter, dass er abhauen soll und habe mich um den Verletzten gekümmert. Danach habe ich die Polizei angerufen. Eigentlich kann ich nur den Messerstecher genauer beschreiben." Signalement: ca. 180-185 cm gross, schlank, sportliche Statur, schwarze/kurze Haare (Milimeterschnitt), beide Ohrläppchen gepearct, schwarzes T-Shirt, Militärhosen, Ausländertyp (Albaner), gebräunte Haut, sprach Solothurnerdialekt mit jugoslawischem Akzent."
Im Verlauf der Ermittlungen fiel der Tatverdacht zunächst auf D.________. In dem gegen ihn wegen des fraglichen Vorfalls und weiterer Straftaten geführten Verfahren wurde er mehrfach befragt. In den ersten Einvernahmen gestand er, den ihm unbekannten A.________, mit dem er zuvor in eine handgreifliche Auseinandersetzung geraten sei, mit einem Messer verletzt zu haben. Er habe sich verteidigt und könne sich aufgrund seiner damaligen Verfassung (insbesondere Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schlafmanko und psychische Probleme) nicht allzu gut erinnern. In der vierten Einvernahme anlässlich einer Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Bern-Laupen am 18. Juni 2008 begann D.________ - nachdem die unmittelbar davor befragte C.________ nicht ihn, sondern den ebenfalls anwesenden X.________, der als Zeuge aufgeboten worden war, als Messerstecher identifiziert hatte - seine früheren Angaben abzuschwächen. Im Verlaufe der weiteren Einvernahmen relativierte D.________ seine früheren Aussagen weiter bzw. machte geltend, er könne sich nicht mehr erinnern. Mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 5./6. Juli 2010 wurde er schliesslich - angesichts der Aussagen von C.________ - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen. In der Folge wurde eine Strafuntersuchung gegen X.________ eröffnet.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 28. November 2011 im Berufungsverfahren unter anderem der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug weiterer Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 800.--.
B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 11. Dezember 2014 ein erstes, gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung und damit auch gegen die Strafzumessung und die weiteren Nebenfolgen des Urteils gerichtetes Revisionsgesuch ab. Es hiess am 13. April 2015 ein zweites Revisionsgesuch gut, hob die strittigen Ziffern des Urteils vom 28. November 2011 auf und wies die Sache an das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurück.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Abweisung des zweiten Revisionsgesuchs. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein (Urteil 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015).
B.c. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt sprach X.________ am 10. November 2015 und 14./19. Januar 2016 im Verfahren der Neubeurteilung frei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Es verurteilte ihn wegen der übrigen in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts; X.________ erklärte Anschlussberufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 21. September 2016 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig. Unter Einbezug der weiteren Schuldsprüche bestrafte es ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
D.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Ziffern 2, 3, 5-11, letzter Satz von 12 und 13 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2016 seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen. Er sei für die rechtkräftig abgeurteilten Straftaten (Übertretung des BetmG, Widerhandlungen gegen das SVG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Vormerknahme, dass die Strafe bereits verbüsst worden ist. Ihm sei für die im Verfahren entstandenen Anwaltskosten und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen eine angemessene Entschädigung sowie für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine angemessene Genugtuung auszurichten. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht. Sie setze sich mit seinen Vorbringen betreffend Beweistauglichkeit der von C.________ in der Tatnacht gemachten Aussagen, mit welchen er dargelegt habe, dass das entsprechende Befragungsprotokoll nicht zur Fundierung eines Urteils tauge, nicht ernsthaft auseinander.
1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, weshalb die von C.________ anlässlich der polizeilichen Befragung in der Tatnacht gemachten Aussagen verwertbar sind. Zusammengefasst erwägt sie, es handle sich um eine nach damaligem Prozessrecht gültige Befragung. Auch im Lichte der Schweizerischen Strafprozessordnung liege eine gültige Befragung vor, welche verwertbar sei, sofern sie nicht in einer nachfolgenden förmlichen Einvernahme widerrufen würde. Es sei auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden und über diese Erstaussage sei ein Protokoll erstellt und von der Zeugin unterschrieben worden. Nachdem diese in den nachfolgenden förmlichen Befragungen auch noch die Richtigkeit dieser Erstaussagen bestätigt habe, stehe ihrer Verwertbarkeit nichts entgegen (Urteil S. 25 f. E. 1.2). In ihre Beweiswürdigung bezieht die Vorinstanz sodann ein, dass es nicht ersichtlich ist, wie die Aussagen vom 23. Mai 2007 zustande gekommen sind. Sie seien vom befragenden Polizisten protokolliert worden, als Aussagen in Anführungs- und Schlusszeichen, ohne die allenfalls gestellten Fragen. Es sei also nicht erkennbar, ob diese Aussagen in freier Rede oder auf Fragen zustande kommen seien (Urteil S. 38 E. 2.1.6). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz hinlänglich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinander. Naheliegend ist schliesslich, dass sie die möglicherweise etwas verwirrenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Befragungsprotokoll vom 23. Mai 2007 auch unter dem Aspekt der Verwertbarkeit prüfte, obwohl er gerade nicht dessen "formelle Verwertbarkeit, sondern lediglich dessen Beweistauglichkeit" beanstandet haben will.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer legt zusammengefasst dar, es seien Verfahrensgrundsätze und sein Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere der Untersuchungsgrundsatz, verletzt. Die polizeiliche Befragung von C.________ vom 23. Mai 2007 sei nicht Bestandteil der Voruntersuchung gewesen. Sie sei gleichzusetzen mit anderen formlosen Notizen der Polizei, welche nicht eo ipso einer Beweisverwertung unzugänglich seien. Solche zusammenfassenden Rapporte von Gesprächen mit Zeugen seien solange unverwertbar, als die für die Strafuntersuchung zuständige Staatsanwaltschaft die Befragung des Zeugen nicht rechtskonform - Rechtsbelehrung, Protokollierung von rechtsgenügend formulierten Fragen und diesbezüglichen Antworten, Nachfragen zu Unklarheiten und Widersprüchen, Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten - durchgeführt habe. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Aussagen von C.________ praktisch ausschliessliches Fundament der Beweisführung seien. Da er an ihrer Befragung im Strafverfahren gegen D.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2008 nicht teilgenommen habe, liege diesbezüglich keine rechtsgenügende Bestätigung ihrer Erstaussagen vor. In seinem Strafverfahren sei die Zeugin am 28. September 2010 einvernommen worden. Der Staatsanwalt habe dabei aber zuerst eine private Einvernahme mit ihr durchgeführt. Es spreche alles dafür, dass dieses Vorverhör einzig dazu gedient habe, die Zeugin unter Umgehung seiner Teilnahmerechte auf die anschliessende Konfrontationseinvernahme einzustimmen. Es bestehe sonst kein Grund, ihr am gleichen Nachmittag dieselben Fragen in einer ersten Einvernahme unter Ausschluss des Beschwerdeführers und seines Verteidigers und anschliessend ein zweites Mal in deren Anwesenheit zu stellen. Ein solches Vorverhör verstosse gegen Art. 6 EMRK, weshalb von einer rechtsgenügenden Bestätigung erneut nicht die Rede sein könne.
2.2. Die Vorinstanz hält zur Einvernahme von C.________ durch den Staatsanwalt vom 28. September 2010 fest, anlässlich dieser Einvernahme habe sie zunächst ausgesagt, ihr seien am Gericht in Bern schon zwei Typen gegenübergestellt worden. Der Grössere der beiden sei der Messerstecher gewesen. Wegen des kleineren Typen sei es damals zum Streit mit A.________ gekommen. Sie könne sich nicht mehr an Details erinnern, es sei ja auch schon drei Jahre her. In der anschliessenden Konfrontationseinvernahme habe C.________ den Beschwerdeführer wiederum als Messerstecher des fraglichen Vorfalls erkannt und als Zeugin auf entsprechende Fragen zu Protokoll gegeben, sie kenne ihn auch von der Gerichtsverhandlung in Bern. Seinen Namen habe sie davor nicht gekannt. Es sei korrekt, dass sie ihn in Bern vor Gericht als diejenige Person identifiziert habe, die A.________ mit einem Messer verletzt habe. Er sei mit Sicherheit der Messerstecher gewesen. Sie erkenne ihn auch heute wieder. Es sei damals nicht dunkel gewesen. Nur habe er zu diesem Zeitpunkt, so glaube sie, noch ein wenig Haare gehabt und nicht eine vollständige Glatze wie heute. Auf ergänzende Fragen des Beschwerdeführers bzw. von dessen damaligen Verteidiger, erklärte die Zeugin sodann, sie habe gesehen, wie der Beschwerdeführer auf A.________ mit dem Messer eingestochen habe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie ihn mit dem Täter verwechsle. Sie könne sich Gesichter gut merken. Heute wisse sie mit Sicherheit noch, dass er einmal zugestochen habe. Ob er mehrmals zugestochen habe, könne sie jetzt nicht mehr sagen. Es sei damals mitten in der Nacht gewesen, aber dort, wo die Messerstecherei gewesen sei, sei es beleuchtet gewesen (Urteil S. 29-31 E. 2.1.4).
2.3.
2.3.1. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalem Recht, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).
2.3.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verpflichten das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (siehe BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist, ob sich eine Person im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Beschuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2).
2.4. Der Beschwerdeführer erhebt die vorgenannten Rügen erstmals vor Bundesgericht. Daher befasste sich die Vorinstanz nicht damit. Ob auf die Rügen überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben, da sie aus den nachstehenden Erwägungen ohnehin unbegründet sind.
Die Konfrontationseinvernahme von C.________ mit dem Beschwerdeführer vom 28. September 2010 erfolgte im Beisein des Beschwerdeführers und seines damaligen Verteidigers (kantonale Akten BWSAG.2010.14, 10.1/034). Da sie vor Inkrafttreten der StPO stattfand (vgl. E. 2.3.1), richtet sich die Frage, ob sie rechtskonform erfolgte, nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Nichts anderes gilt für die anderen Einvernahmen und weiteren Verfahrenshandlungen, welche vor dem 1. Januar 2011 erfolgten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit insoweit unerheblich, als er sich auf Bestimmungen der StPO bezieht. Dass das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt wurde, macht er nicht geltend. Gemäss dem im Frage-Antwort-Stil geführten Protokoll der Einvernahme erfolgte nach der Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers und der Zeugin deren Befragung zur Sache (kantonale Akten BWSAG.2010.14, 10.1/034 ff.). Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erhielten dann die Möglichkeit, sich zu äussern bzw. Ergänzungsfragen zu stellen. Damit wurde sein Teilnah merecht und Konfrontationsanspruch in Bezug auf C.________ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme angemessen gewahrt. Ob dies auch bei späteren Einvernahmen der Fall war, muss hier nicht mehr geprüft werden. Der Umstand, dass der Staatsanwalt die Zeugin unmittelbar vor der Konfrontationseinvernahme auch noch alleine befragte, bedeutet vorliegend nicht, dass ihre Aussagen bzw. die Gegenüberstellung unverwertbar sind bzw. ist. Die Frage, ob diese vorangegangene Einvernahme in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers erfolgen durfte, richtet sich wiederum nach kantonalem Recht. Der Beschwerdeführer wendet nicht ein, dass dieses willkürlich angewandt wurde. Dass der Staatsanwalt die Zeugen- und die Konfrontationseinvernahme am gleichen Nachmittag anberaumte, ist angesichts des langen Anreiseweges der Zeugin (Niederuzwil SG - Solothurn) naheliegend.
Der Beschwerdeführer moniert, in der Konfrontationseinvernahme sei ausschliesslich die Frage der Identifikation des Messerstechers Thema gewesen, nicht aber die Angaben zum Tatgeschehen. Der Staatsanwalt habe der Zeugin keine Fragen zu jenen angeblichen Wahrnehmungen gestellt, welche Gegenstand des "Befragungsprotokolls" vom 23. Mai 2007 seien. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, es liege in materieller Hinsicht keine rechtsgenügende Bestätigung vor, ist die Rüge unbegründet. Er scheint zu verkennen, dass es nicht massgebend ist, ob die Bestätigung durch die Zeugin aufgrund von Fragen des Staatsanwalts erfolgte oder anderweitig. Indem die Zeugin erneut den Beschwerdeführer als den damaligen Messerstecher identifizierte und präzisierend erklärte, sie habe gesehen, wie er auf das Opfer eingestochen habe; es sei zwar mitten in der Nacht gewesen, aber es habe Lampen gehabt und sei beleuchtet gewesen, bestätigt sie ihre ursprünglichen, gegenüber der Polizei getätigten Angaben hinreichend. Von einem Widerruf dieser Aussagen oder einer rechtsungenügenden Bestätigung derselben kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn ihre Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht wortwörtlich mit ihren Erstaussagen übereinstimmen oder nicht gleich umfangreich sind. Allfällige Abweichungen, wie z.B. die Anzahl der wahrgenommenen Stiche, oder gar Widersprüche zwischen den Aussagen sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt Willkür bei der Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Zur Verlässlichkeit der Aussagen von C.________ bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Entstehungsgeschichte ihrer Erstaussage lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Auch sei nicht einmal der sie damals befragende Polizeibeamte einvernommen worden. Dass die Zeugin in der Tatnacht nicht alkoholisiert gewesen sei, sei nicht gesichert. Die Behauptung, C.________ sei glaubwürdig und ihre Aussagen seien besonders glaubhaft, entbehre jeder aktenmässig gestützten Grundlage. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Zeugenangaben unzuverlässig seien, wenn es um ein überraschendes, dynamisches und hektisches Geschehen gehe. Die Überprüfung der Realkennzeichen ergebe, dass die Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen bezüglich der Anzahl Messerstiche, den gepiercten Ohrläppchen, den Militärhosen und dem Akzent falsch seien. Somit könne nicht der Schluss gezogen werden, die Angaben von C.________ seien glaubhaft. In Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips sei einzubeziehen, dass der beste Kenner des zeitnahen Geschehens und der involvierten Personen, der Polizeibeamte, und die einzigen Richter sowie Richterinnen, welche C.________ befragt hätten, zur Einschätzung gekommen seien, es bestünden unüberwindliche Zweifel, dass diese sich geirrt haben könnte.
3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen von C.________ seien wiederholt analysiert und deren Glaubhaftigkeit anhand der Realkennzeichen überwiegend bejaht worden. Diese Analysen seien grundsätzlich nach wie vor gültig. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer zweimal in einer Gegenüberstellung als Messerstecher wiedererkannt. Eine bewusste Falschaussage oder Lüge könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der völlig unterschiedlichen Signalemente der beiden möglichen Täter sei auch eine Verwechslung ausgeschlossen. Sie sei beiden Personen gegenüber gestellt worden und habe ohne jeden Zweifel den Beschwerdeführer identifiziert. Sie habe ausdrücklich festgehalten, D.________ könne es zu 100 Prozent nicht gewesen sein, der sei zu klein. Sodann stimmten viele Aussagen von C.________ mit jenen von Drittpersonen überein. Gemäss erstem Fazit der Vorinstanz erweist es sich heute als schwer verständliche Unterlassung der Strafverfolgungsbehörden, dass C.________ nicht in zeitlicher Nähe zur Tat und zur polizeilichen Erstbefragung als Zeugin formell und detailliert zum Ablauf der Ereignisse befragt wurde. Allerdings stehe fest, dass es sich bei ihr um eine glaubwürdige Person handle, die zu beiden in Frage kommenden Tätern keinerlei Beziehungen habe. Für eine bewusste Falschaussage sei kein Motiv ersichtlich. Auch sei sie bereit gewesen, weiterhin auszusagen, obwohl sie Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. Sie habe unmittelbar nach der Tat mit einem Signalement den Beschwerdeführer beschrieben und D.________ ausgeschlossen. Sie habe den Beschwerdeführer zweimal als diejenige Person identifiziert, die das Messer geführt habe und D.________ als Täter zu 100 Prozent ausgeschlossen. Sie sei von der ersten Minute an sicher gewesen, es habe der Beschwerdeführer zugestochen. Gemäss dem zweiten Fazit der Vorinstanz ist die Frage nach einem Irrtum auch nach erneuter kritischer Überprüfung klar zu verneinen. Entscheidend sei die erste Befragung der Zeugin. Es müsse aufgrund des Standortes davon ausgegangen werden, dass sie gesehen habe, wer zugestochen habe. Sie habe nicht nur den Täter gesehen, sondern auch, wie er das Messer gezückt und auf das Opfer eingestochen habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, aufgrund der grossen Sicherheit, mit der die Zeugin den Beschwerdeführer als Messerstecher habe identifizieren können, ihrer noch in der Tatnacht abgegebenen Personenbeschreibung und der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen komme diesen Aussagen ein sehr hohes Gewicht zu. Damit stehe die Täterschaft des Beschwerdeführers fest. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine es als unwahrscheinlich, dass die Zeugin sich in der Person geirrt haben könne. Da dies indes nicht völlig ausgeschlossen sei, sei nachfolgend sorgfältig zu prüfen, ob es Beweise gebe, welche die Möglichkeit eines solchen Irrtums der Zeugin in den Vordergrund rücken und damit das Beweisergebnis erschüttern würden (Urteil S. 33-41 E. 2.1.6).
3.3.3. Die Vorinstanz setzt sich detailliert mit den Aussagen von C.________ auseinander. Sie nimmt eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie legt schlüssig dar, weshalb sie deren Angaben als glaubhaft erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keine Willkür zu begründen. Seine Vorbringen sind vorwiegend appellatorischer Natur und zeigen lediglich eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge auf. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Unmittelbarkeitsprinzip sei verletzt, weil die Vorinstanz die Beurteilung von C.________ bzw. von deren Aussagen durch den Polizeibeamten und durch die erste Instanz ignoriere, ist die Rüge unbegründet. Die Vorinstanz ist nicht an die erstinstanzliche Beweiswürdigung gebunden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie zum Schluss gelangt, dass die Angaben von C.________ glaubhaft sind, obwohl der Tatverdacht zunächst auf D.________ fiel und der involvierte Polizeibeamte insofern seinem Geständnis grösseres Gewicht beimass als den Erstaussagen von C.________.
3.4. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von D.________ unter anderem geltend, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dessen schriftliche Erklärungen erwiesen sich als Lüge, sei unhaltbar und basiere auf Aktenwidrigkeiten und Fehlannahmen.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese hält fest, ausgehend von der Hypothese, dass D.________ der Täter gewesen sei, was dieser immer gewusst habe, aber in den ersten Einvernahmen beschönigend und ab dem 18. Juni 2008 auch falsch ausgesagt, 2014 und 2015 dann aber ein ehrliches Geständnis abgelegt habe, müsste es sich bei seinen jüngsten Schilderungen um die Wahrheit gehandelt haben, die ihm immer bekannt gewesen sei. Wenn das so sei, müsste dieses Geständnis mit seinen Aussagen gegenüber E.________ im Kernpunkt übereinstimmen, denn unmittelbar nach der Tat und gegenüber einer guten Kollegin habe er keinen Grund gehabt, beschönigende oder übertriebene Aussagen zu machen. Der Kerngehalt der jüngsten Aussagen von D.________ mit und nach seinen schriftlichen Geständnissen und seine Aussagen gegenüber E.________, die er nach der Tat, während des Aufenthalts bei seiner Kollegin gemacht habe, liessen sich aber nicht miteinander vereinbaren. Wenn D.________ heute eine klare Erinnerung daran habe, wie er damals zugestochen habe, so habe er dies selbstverständlich auch unmittelbar nach der Tat gewusst. Wenn er sich während dem Zustechen Gedanken darüber gemacht habe (und habe machen können), das Messer so zu führen, um seinen Gegner nicht ernsthaft zu verletzen, so wäre er bei weitem nicht in einer so schlechten Verfassung gewesen, wie er ursprünglich angegeben habe. Wenn er sich aber seines zurückhaltenden Messereinsatzes bewusst gewesen sei, weshalb sollte er dann seiner Kollegin, die ihn abgeholt habe, unter Tränen sagen, er habe möglicherweise einen Mann getötet und vielleicht auch eine Frau verletzt? Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe D.________ erneut wie am Anfang ausgesagt, nicht gewusst zu haben, wo er hingestochen habe, nachdem er zuvor noch angegeben habe, eine klare Erinnerung daran gehabt zu haben, gezielt nur auf die Schulter eingestochen zu haben. Die Wahrheit sei vielmehr, dass D.________ unmittelbar nach der Tat keine Ahnung gehabt habe, was er mit dem Messer gemacht habe. Wesentlich sei, dass es nach seinen wiederholten Aussagen Drittpersonen gewesen seien, die ihm erzählt hätten, er habe eine Frau getroffen. Damit stehe fest, dass in dem Zeitpunkt, als D.________ E.________ den Vorfall geschildert habe, ihm schon jemand gesagt hatte, er habe auf einen Mann eingestochen und möglicherweise eine Frau verletzt. Somit erwiesen sich die von D.________ ab Dezember 2014 abgegebenen schriftlichen und mündlichen Aussagen als nicht geeignet, das Beweisergebnis in Bezug auf die Frage der Täterschaft zu beeinflussen (Urteil S. 54 ff. E. 2.2.5). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Aussagen, die D.________ gegenüber seiner Ehefrau gemacht hat, vermögen von Vornherein nichts am Widerspruch zwischen seinen jüngsten Schilderungen und seinen Angaben, die er gegenüber E.________ gemacht hatte, zu ändern. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Nennung der Anzahl Stiche.
Unbegründet ist sodann die Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt. Die Vorinstanz erläutert, es bestünden einige Anhaltspunkte, dass es sich bei den schriftlichen Geständnissen von D.________ um Gefälligkeiten handle. (1) Die beiden seien gute Kollegen. (2) Der Beschwerdeführer sei als Folge seiner Verurteilung ausgeschafft worden. Er versuche mit seinem Anwalt alles, um das dieser Situation zugrunde liegende Urteil aufheben zu lassen und einen Freispruch zu erreichen. (3) D.________ könne nun sein Geständnis ablegen, ohne selber strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, da die Tat verjährt sei. (4) Während D.________ in den tatnahen Geständnissen noch Erinnerungslücken geltend gemacht habe und nichts Konkretes über seinen Messereinsatz habe sagen können und ausgeführt habe, er habe einfach herumgefuchtelt und dann sei plötzlich Blut am Messer und an der Hand gewesen, habe er sich mit seinem schriftlichen Geständnis vom 16. Januar 2015 plötzlich ganz genau erinnern können: "Als ich die Gruppe, welche aus Kollegen von mir bestand, sah, kehrte ich mich um und attackierte A.________ mittels eines roten, von mir mitgeführten Springmessers. Die Wunden, welche das Opfer aufwies, habe ich ihm zugeführt als ich über seine linke Seite auf die Schulter einstach. Ich erinnere mich noch genau, weshalb ich die Schulter als Ziel meiner Attacke wählte..." (Urteil S. 47 f. E. 2.2.2.3).
3.5. Nicht begründet sind ferner die Einwände des Beschwerdeführers zu den Aussagen von F.________. Entgegen seiner Darstellung nennt die Vorinstanz nicht nur zwei Gründe, weshalb sie die Angaben des Zeugen als wertlos erachtet. Sie legt dies vielmehr ausführlich und nachvollziehbar dar. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 56-59 E. 2.3).
3.6. Auch bei der Würdigung der Aussagen von G.________ verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür; selbst dann nicht, wenn dieser mutmasslich näher beim Tatgeschehen stand als C.________. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 61 f. E. 2.5.2). Namentlich ist es vertretbar, dass sie zum Schluss gelangt, angesichts des langen Zeitablaufs komme den Aussagen von G.________ nur eine geringe Bedeutung zu. Sie würden auch inhaltlich nichts zur Klärung beitragen. Es würden einerseits die Angaben der Hauptzeugin von der Tatnacht gestützt (zweiteilige Auseinandersetzung, ein kleinerer Kokainverkäufer, der dann voraus über die Brücke gegangen sei und Verstärkung per Telefon gerufen habe, der Messerstecher, der grösser und nicht mit dem Drogenverkäufer identisch gewesen sei). Andererseits mache er auch abweichende Aussagen, in dem der kleinere Drogenanbieter Solothurner Dialekt mit ausländischem Akzent gesprochen und Militärhosen getragen haben soll; er habe in einer Balkansprache telefoniert. Beim Messerstecher (den er gemäss Aussagenbeginn eigentlich gar nicht beschreiben könne) würden die Aussagen zur Grösse und zur Haarfarbe mit der Hauptbelastungszeugin übereinstimmen und D.________ als Täter ausschliessen. Gewisse Abweichungen gebe es bei der Kleidung und der Haarlänge (Urteil S. 62).
3.7. Inwiefern die Aussage von H.________, sie habe gesehen, wie der Beschwerdeführer D.________ "von dort weggenommen" habe, einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnte, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Angaben von I.________ (Urteil S. 60 E. 2.5).
3.8. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung oder des fairen Verfahrens weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.3.2), welche aus Sicht des Beschwerdeführers gar zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheid führen müsse, ist nicht auszumachen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini