Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_456/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Gebührenüberforderung, Art. 313 StGB); Befangenheit, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 2. März 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 19. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft March Strafanzeige gegen die "Organe" des Betreibungsamts Altendorf Lachen wegen "permanenten SchKG Gebührenmissbrauchs". In der Pfändungsurkunde des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 21. März 2014 sei ihm in rechtswidriger Weise Fr. 8.00 statt Fr. 2.00 verrechnet worden. Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 5. September 2016 die Nichtanhandnahme. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 2. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die für den Betreibungskreis Altendorf Lachen veranwortlich handelnde (n) Person (en) mit ihrem Handeln die Tabestände des Betrugs und Wuchers sowie der erst im Beschwerdeverfahren zusätzlich angerufenen Tatbestände der ungetreuen Geschäftsführung und Nötigung erfüllt haben sollten. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kopierkosten seien von Fr. 8.00 auf Fr. 2.00 zu reduzieren. Die gerügte Befangenheit der vorsitzenden Richterin des Kantonsgerichts Schwyz sei zu bestätigen. 
 
2.   
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm das rechtliche Gehör zu den Vernehmlassungen zu gewähren, wird gegenstandslos. 
 
3.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Falls der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen wollte, stünden ihm von vornherein ausschliesslich öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche gegen den Kanton Schwyz zu (Art. 5 Abs. 1 SchKG). Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Betreibungsbeamten oder dessen Stellvertreter sind demgegenüber ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 2 SchKG; MARCO LEVANTE in: Daniel Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar zum SchKG, Basel 2009, N. 16 zu Art. 5). Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel in der Sache mithin nicht legitimiert. 
 
4.   
Ungeachtet der Legitimation in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann der Privatkläger mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40). 
Der Beschwerdeführer rügt, die vorsitzende Richterin habe es unterlassen, ihm vorgängig bekanntzugeben, dass sie am angefochtenen Entscheid mitwirken werde. Indessen sieht die StPO für das schriftliche Beschwerdeverfahren keine derartige Mitteilungspflicht vor. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die am angefochtenen Entscheid teilnehmende vorsitzende Richterin sei befangen. Indessen ergibt sich aus dem Verbot der Vorbefassung nach Art. 56 lit. b StPO nicht, dass eine Kantonsrichterin als Beschwerderichterin in Strafsachen grundsätzlich alleine deshalb nicht amten kann, weil sie aufgrund der kantonalen Zuständigkeitsordnung des Kantonsgerichts auch Mitglied der oberen Aufsichtsbehörde und der Beschwerdeinstanz in SchKG-Angelegenheiten ist. Gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde ist auch nicht ersichtlich, weshalb aus den Ausführungen der Richterin im Verfahren 6B_979/2016, "beim Amt des Betreibungskreises Lachen Altendorf handle es sich nicht um eine private Unternehmung mit unüblichen Öffnungszeiten", auf eine Befangenheit im vorliegenden Verfahren geschlossen werden müsste. Inwiefern die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gewaltenteilung verletzt sein könnten, ist damit weder hinreichend dargelegt noch erkennbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag. 
 
5.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill