Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_95/2017
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Urteil vom 22. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Signalisation; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ überschritt am 12. April 2014 um 15.16 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Technikumstrasse in Burgdorf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
B.
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. August 2014 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hin sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau X.________ am 4. März 2015 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig. Es büsste ihn mit Fr. 900.--.
Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Berufung.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 13. Dezember 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 1'200.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 7'200.--.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 2 km/h zu einer Ordnungsbusse von Fr. 40.-- zu verurteilen. Eventualiter sei er der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 22 km/h schuldig zu erklären und mit Fr. 600.-- zu büssen.
D.
Während die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Obergericht mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. X.________ repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h ist an der vorliegend interessierenden Stelle an der Technikumstrasse mit dem rechteckigen Signal "Tempo-30-Zone" (Signal 2.59.1 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) gekennzeichnet. Direkt darüber befindet sich das rechteckige Signal "Ende der Begegnungszone" (Signal 2.59.6 des Anhangs 2 der SSV). Erstellt ist ferner, dass sich auf der Höhe der beiden Signale eine Markierung mit drei dicken, quer über die Strasse verlaufenden weissen Linien befindet. Bestritten ist, ob auf der Strasse zudem Tempo-30-Markierungen aufgezeichnet sind (Urteil S. 6 ff.). Der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung eingereichte Ausdruck von google street view, datierend vom 1. Mai 2017, ist als echtes Novum unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229).
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel. Indem die Vorinstanz zum Beweisergebnis gelange, dass die Signalisation der Tempo-30-Zone an der Technikumstrasse in Burgdorf rechtmässig aufgestellt sei und von ihm ohne Weiteres hätte wahrgenommen werden können, lasse sie erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld ausser Acht, obwohl sich diese bei objektiver Beweiswürdigung aufgedrängt hätten. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass er das Signal "Tempo-30-Zone" bei der Einfahrt in die Tempo-30-Zone an der Technikumstrasse um ca. 12.00 Uhr weder gesehen habe noch habe sehen können. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 StGB sei daher anzunehmen, dass er von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h habe ausgehen dürfen. Im Eventualstandpunkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung. Selbst wenn von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 22 km/h auszugehen wäre, wäre angesichts der konkreten Umstände weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.
1.3. Die Vorinstanz erwägt, es liege ein Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV vor, der es gestatte, das Signal "Tempo-30-Zone" auf der linken Strassenseite anzubringen. Der entlang der rechten Seite der Technikumstrasse verlaufende Gehsteig sei verhältnismässig schmal und die Begehbarkeit sowie die Befahrbarkeit mit Rollstühlen und Kinderwagen würde durch das Anbringen eines Verkehrsschilds auf der rechten Strassenseite offensichtlich beeinträchtigt. Da das zweibeinige, torförmige Gestell der Signale ungefähr die Hälfte des Gehsteigs einnehmen würde, liege ein zwingender Grund dafür vor, das Signal auf der linken Strassenseite zu montieren. Selbst wenn vor dem Signal ein Lieferwagen geparkt sei, werde dieses entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers keinesfalls gänzlich verdeckt und sei bei langsamer Fahrt - wobei vor dem Beginn der Tempo-30-Zone lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelte - immer noch gut erkennbar. Trotz des geparkten Lieferwagens, welcher die Sicht auf das Signal aus der Distanz teilweise einschränke, sei auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien eindeutig erkennbar, dass es sich um ein rechteckiges Zonensignal und nicht um ein rundes Gebotsschild handle. Das Signal liege auch innerhalb der gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV zulässigen maximalen Entfernung zum Fahrbahnrand. Die linksseitige Signalisation sei mithin leicht und rechtzeitig erkennbar. Entscheidend sei weiter, dass das Ende der Tempo-20-Zone bzw. der Beginn der Tempo-30-Zone mit drei dicken, quer über die Strasse verlaufenden weissen Linien gekennzeichnet sei. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, diese Markierung gesehen zu haben. Schliesslich seien in der Fahrbahnmitte für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbare Tempo-30-Markierungen auf den Strassenbelag aufgemalt, die einem Automobilisten mit Sicherheit auffallen müssten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach solche Bodenmarkierungen aus den amtlichen Akten nicht ersichtlich seien, sei schlicht falsch, erkenne man die Tempo-30-Markierung auf der von ihm zu den Akten gegebenen Fotodokumentation. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Signalisation Tempo-30-Zone gemäss den Vorschriften der Signalisationsverordnung aufgestellt und klar sowie ohne Weiteres wahrnehmbar ist (Urteil S. 5 ff.).
In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, indem der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone um netto 22 km/h überschritt, habe er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und mit seiner Fahrweise Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt erheblich gefährdet. Die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger sei im gesamten Gsteigquartier insbesondere aufgrund der hohen Frequenz von Fussgängern (Anwohner und Schüler/Studentinnen) zu bejahen, die schnelle Fahrweise des Beschwerdeführers sei mithin typischerweise besonders geeignet, die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die Tempo-30-Zone sei durch das linksseitig der Strasse aufgestellte Signal, die drei weissen Linien sowie die Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn gleich mehrfach als solche gekennzeichnet. Im Gsteigquartier befänden sich insbesondere das Oberstufenzentrum Gsteighof, das Technikum Burgdorf, das Gymnasium Burgdorf sowie das katholische kirchliche Zentrum. Der Beschwerdeführer müsse die zahlreichen verkehrsverlangsamenden Beschilderungen sowie Markierungen gesehen haben und mithin genau gewusst haben, in welcher verkehrstechnischen Situation er sich befand. Vor diesem Hintergrund habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt auf 50 km/h begrenzt sei. Ein entsprechender Irrtum wäre bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen. Indem er jedoch der mehrfachen Signalisation der Tempo-30-Zone nicht genügend Beachtung schenkte und die Geschwindigkeit nicht entsprechend reduzierte, sei er pflichtwidrig unachtsam gewesen sowie habe zumindest unbewusst fahrlässig gehandelt. Überdies habe er gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und insbesondere gegenüber Fussgängern, mit welchen in diesem Quartier auch samstags jederzeit gerechnet werden müsse, rücksichtslos gehandelt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h in der Tempo-30-Zone offenbare mithin ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Damit habe der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt, weshalb er wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären sei (Urteil S. 10 f.).
1.4.
1.4.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 97; Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen).
1.4.2. Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 f. S. 185 ff.; 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.; Urteile 6B_700/2015 vom 14. September 2016 E. 1.1; 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2; 6B_112/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.3). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa S. 232 und E. 2c/cc S. 233; Urteile 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 103 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Abs. 1 Satz 1 und 2). Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Abs. 2 Satz 1). Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 Meter, ausserorts 0.50-2.00 Meter, in besonderen Fällen maximal 3.50 Meter (Abs. 4 Satz 2).
1.4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteile 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; 6B_476/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.5. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz sind unbegründet. Weder macht er geltend noch zeigt er auf, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, das Anbringen der beiden Signale ("Ende Begegnungszone" und "Tempo-30-Zone") auf der rechten Strassenseite würde die Befahrbarkeit des rechten Gehsteigs beeinträchtigen, schlechterdings unhaltbar ist. Er hält dieser Feststellung einzig entgegen, auf der rechten Strassenseite sei ohne Weiteres Platz für eine Signalisation vorhanden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre zumindest implizite Feststellung, auf der rechten Strassenseite habe es für die Signale zu wenig Platz, von einem Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV ausgeht. Jedoch wäre das Signal "Tempo-30-Zone" auch verpflichtend, wenn es nicht rechtmässig angebracht worden wäre. In einem Urteil, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, führte das Bundesgericht aus, es sei nicht von einer nichtigen Anordnung auszugehen, zumal die Mangelhaftigkeit der Signalisation nicht ohne Weiteres zu erkennen sei. So schliesse Art. 103 Abs. 1 SSV eine Signalisation an der linken Strassenseite nicht von vornherein aus und für vorbeifahrende Automobilisten sei nicht leicht erkennbar, ob ein zwingender Grund vorliege, welcher es erlaube, vom Grundsatz der Anbringung von Signalen an der rechten Seite abzuweichen. Dies entbinde die zuständige Behörde selbstverständlich nicht davon, Verkehrsschilder ordnungsgemäss anzubri ngen (vgl. Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 in fine). Dies trifft auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu.
Unbegründet ist die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, die linksseitige Signalisation der Tempo-30-Zone sei leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei eindeutig erkennbar, dass es sich um ein rechteckiges Zonensignal und nicht um ein rundes Gebotsschild handle (vgl. hierzu Urteil 6B_808/2007 vom 15. April 2008 E. 2.3). Der Beschwerdeführer wendet zwar zutreffend ein, dass ein rundes Gebots- oder Verbotssignal gemäss Art. 101 Abs. 7 SSV auf einem rechteckigen Signalträger angebracht werden dürfe. Jedoch verkennt er, dass keiner der in Art. 101 Abs. 7 lit. a-d SSV genannten Fälle vorliegt. Danach werden Signale innerorts auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt, wenn die über der Fahrbahn oder auf Wechselsignalanlagen angebracht sind oder, was vorliegend relevant ist, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind. Das Signal "Tempo-30-Zone" enthält eine zusätzliche Angabe in Form des Schriftzugs "Zone". Wäre der Beschwerdeführer nun davon ausgegangen, dass es sich bei dem fraglichen Signal um das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signal 2.30.1 des Anhangs 2 der SSV) handelt, hätte er angesichts der rechteckigen Tafel mit zusätzlichen Angaben rechnen müssen, weshalb er dem Signal besondere Beachtung hätte schenken müssen. Abwegig ist sodann sein Vorbringen, es sei auch denkbar, dass ihm ein Auto, Lieferwagen oder gar ein Lastwagen/Bus entgegengekommen sei und dieses Fahrzeug das Signal verdeckt habe. Diesfalls hätte er auch das Signal "Ende der Begegnungszone" nicht gesehen, das er gemäss eigenen Angaben wahrgenommen hat (Beschwerde S. 8).
Schliesslich verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie erwägt, die Tempo-30-Zone sei zusätzlich zum entsprechenden Signal mit drei dicken, quer über die Strasse verlaufenden weissen Linien sowie Tempo-30-Markierungen auf dem Strassenbelag gekennzeichnet. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass die Bodenmarkierung auf den bei den kantonalen Akten liegenden Fotografien etwas unscharf sind. Jedoch lassen die Umrisse auf die Bezeichnung "Zone 30" schliessen (kantonale Akten, act. 61). Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass es sich dabei um Tempo-30-Markierungen handelt.
Angesichts dieser dreifachen Bezeichnung der Tempo-30-Zone darf die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass die Signalisation erkennbar war und vom Beschwerdeführer auch hätte erkannt werden können. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
1.6. In rechtlicher Hinsicht gehen Vorinstanz und Beschwerdeführer zutreffend davon aus, dass vorliegend angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 22 km/h anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind (vgl. Urteile 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 f.; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3).
Die Vorinstanz äussert sich in ihren Erwägungen zum objektiven Tatbestand nicht zu den konkreten Umständen an der Technikumstrasse; sie führt einzig aus, die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger sei im gesamten Gsteigquartier insbesondere aufgrund der hohen Frequenz von Fussgängern zu bejahen. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass es für die Beurteilung seines Verhaltens nicht auf die Situation im gesamten Gsteigquartier ankommt, sondern einzig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend sind. Hierzu trifft die Vorinstanz keine expliziten Feststellungen. Ihren Erwägungen zur Strafzumessung ist immerhin zu entnehmen, dass sie auf die Darstellung des Beschwerdeführers abstellt, wonach es am 12. April 2014 um ca. 15.00 Uhr an der Technikumstrasse keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Gehsteigs unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war (Urteil S. 12). Der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, die Geschwindigkeitsmessung sei in der Mitte eines ca. 900 Meter langen Strassenabschnitts erfolgt, in welchem die Technikumstrasse schnurgerade und in Fahrtrichtung Lyssachstrasse abschüssig verlaufe. Die Technikumstrasse sei relativ breit und werde auf diesem Strassenabschnitt lediglich auf einer Seite von Wohnhäusern gesäumt, die durch einen Gehsteig von der Fahrbahn abgegrenzt würden. Auf der anderen Seite befänden sich bloss Parkplätze und Grünstreifen. Öffentliche Gebäude habe es im besagten Strassenabschnitt keine. Zudem sei an einem Samstag nicht mit einer hohen Frequenz von Fussgängern - insbesondere nicht mit Schülern und Studenten - zu rechnen. Auch habe es auf der Technikumstrasse keine baulichen Hindernisse zur Verengung der Fahrbahn (Beschwerde S. 12). Sollten sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so gestalten, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, wäre ihm zuzustimmen, dass sich der Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheidet. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers wäre diesfalls mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen und der vorinstanzliche Schuldspruch würde gegen Bundesrecht verstossen.
Da sich die tatsächlichen Gegebenheiten aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht genügend detailliert ergeben, kann das Bundesgericht nicht abschliessend beurteilen, ob die objektiven und letztlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach ihre Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246).
2.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das obergerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG).
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres