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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_155/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 24. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ ist bei der Apotheke & Drogerie B._________ tätig und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Juli 2015 zog sie sich im Ballett-Training eine Fraktur des Os metatarsale III rechts zu. Die Unfallversicherung liess sich den Hergang des zur Verletzung führenden Ereignisses eingehend schildern. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 29. Januar 2016 ihre Leistungspflicht, da es sich beim Ereignis vom 10. Juli 2015 weder um einen Unfall im Rechtssinne noch um eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handle. Daran hielt die SWICA auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 25. August 2016). 
 
B.   
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SWICA zu verpflichten, für das Ereignis vom 10. Juli 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Die SWICA, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 
 
3.   
Streitig ist die vorinstanzlich bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht der SWICA für die Folgen einer Fraktur des Os metatarsale III rechts. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 10. Juli 2015 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Versicherte bei diesem Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Dabei wird nicht in Frage gestellt, dass ihre Verletzung (Fraktur des dritten Mittelfussknochens, rechts) unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen fällt. Mangels diesbezüglicher Rügen ist darauf nicht zurückzukommen. 
 
4.  
 
4.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).  
 
4.2. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und 123 V 43 E. 2b S. 44 f., je mit Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3 S. 470).  
 
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elements (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540, 8C_147/2014 E. 2.4). 
 
5.  
 
5.1. Gemäss angefochtenem Entscheid verspürte die Beschwerdeführerin beim Training des klassischen Balletts beim Absprung zu einem "grossen Sprung" ("grand jeté") einen dumpfen, aber heftigen Schmerz im rechten Mittelfuss. Die Landung sei problemlos, ohne Sturz oder dergleichen gewesen. Es habe sich um eine kontrollierte Übung mit bekannten Bewegungen gehandelt. Für den dynamischen Absprung sei ein erhöhter Kraftaufwand nötig gewesen. Es sei während des Absprungs weder etwas Aussergewöhnliches noch Ungewolltes passiert. Die Vorinstanz erwog, die polysportive Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 2006 den Mittelfussknochen II gebrochen. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen Ermüdungsbruch oder eine Dauerfraktur bei chronischer Überlastung handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen sei, welche eine allmähliche Abnützung bewirkten und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führten. Die zu beurteilende Verletzung sei eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen. Schliesslich fehle es auch an einem sinnfälligen Ereignis. Das Abspringen zu einem "grand jeté" durch eine körperlich in höchstem Masse trainierte und im erwähnten Sprung geübte Sportlerin erfüllte die entsprechenden Anforderungen nicht.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Der Chiropraktor Dr. C.________ habe in seinem Bericht vom 5. September 2016 keinen Ermüdungsbruch, sondern eine Stressfraktur des Os metatarsale III diagnostizert. Demnach sei überwiegend wahrscheinlich, dass die äusserst kraftvolle Absprungbewegung beim "grand jeté" den Bruch bewirkt habe. Eine gegenteilige Kausalitätsbeurteilung einer medizinischen Fachperson liege nicht bei den Akten. Die Argumentation der Vorinstanz, es liege ein "allein krankhafter Gesundheitsschaden" vor, stehe mit der einzigen aktenkundigen ärztlichen Beurteilung im Widerspruch und sei willkürlich. Da der ausgeführte Absprung eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mit sich bringe und die erlittene Verletzung ausgelöst habe, bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.  
 
6.  
 
6.1. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, bei der diagnostizierten Stressfraktur handle es sich um einen Ermüdungsbruch der allein krankhafter Natur sei, findet in den Akten keine Grundlage. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin selbst als polysportiv bezeichnet, muss damit nicht eine "chronische Überlastung" des Knochens einhergehen. Eine solche wurde von ärztlicher Seite denn auch nicht festgestellt. Im Gegenteil hält der behandelnde Dr. C.________ fest, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Os metatarsale III schon vor dem Balletttraining vom 10. Juli 2015 gebrochen sei. Damit erweist sich die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Knochenbruch sei alleine krankhafter Natur, als unrichtig.  
 
6.2. Richtig ist, dass eine sportliche Aktivität allein als Anlass des für die Verletzung angeblich ursächlichen Bewegungsablaufs für die Bejahung des mit Blick auf den äusseren Faktor praxisgemäss erforderlichen gesteigerten Gefahrenpotenzials nicht genügt (SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100, 8C_147/2014 E. 3.3). Gemäss unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführerin führte sie im interessierenden Moment eine grosse Sprungkombination durch die Diagonale durch. Diese beinhalte mehrere Sprünge nacheinander mit jeweiliger Steigerung des Kraftaufwandes und der Körperleistung gegen Mitte der Kombination. Dort, beim Absprung zum "grand jeté", was als "grosses hohes Werfen" übersetzt werden könne, habe sie einen plötzlichen und heftigen Schmerz im rechen Mittelfuss verspürt. Von einem gleichmässigen Bewegungsablauf wie etwa beim Joggen kann damit nicht gesprochen werden. Der vom kantonalen Gericht vertretenen Betrachtungsweise, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem von der Versicherten bisher zweifellos vielfach geübten Absprung allein mit der ihr zur Verfügung stehenden Körperkräften ein erhebliches Gefährdungspotential zukäme, ist nicht zuzustimmen. Vielmehr ist hier, ähnlich wie beim Squat-Jumping (SVR 2014 UV Nr. 29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.1), bei einer qualifizierten Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungskurses (SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100, 8C_147/2014 E. 3.5) oder beim abwechslungsweisen einbeinigen Hüpfen im Rahmen eines Fitnesstrainings (SVR 2016 UV Nr. 5 S. 13, 8C_295/2015 E. 4), von einer Gefahrenlage auszugehen, welche die Annahme eines mitwirkenden äusseren Faktors im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV unterstützt (SVR 2014 UV Nr. 29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.1). Das kantonale Gericht hat des Weiteren in Betracht gezogen, dass die Übung zum normalen Trainingsprogramm der Beschwerdeführerin gehört habe. Das Bundesgericht hat jedoch die Annahme der für die Qualifikation als unfallähnliches Geschehen erforderlichen Gefahrenlage auch nicht ausgeschlossen im Fall der Fitness-Instruktorin, die sich beim Squat-Jump verletzt hatte, obwohl dieser zu ihren alltäglichen, gewohnten Lebensvorrichtungen zählte (SVR 2014 UV Nr. 29 S. 97, 8C_40/2014 E. 3.2).  
 
6.3. Zusammengefasst stellt der Bruch des Mittelfussknochens vorliegend eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV dar, weshalb der Unfallversicherer dafür einzustehen hat.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. Januar 2017 und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 25. August 2016 werden aufgehoben. Die SWICA Versicherungen AG hat A.________ für das Ereignis vom 10. Juli 2015 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer