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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_58/2019  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(versicherungsmässige Voraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 
16. November 2018 (IV.2017.00429). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1977 geborene afghanische Staatsangehörige A.________ reiste am 11. September 2007 in die Schweiz ein. Sie verfügt über den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (Ausweis F). In den Jahren 2009 und 2010 gebar sie zwei Töchter. In der Schweiz ging sie nie einer Erwerbstätigkeit nach. Am 11. Januar 2016 meldete sich A.________ wegen Rheuma und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholung verschiedener Arztberichte verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) mit der Begründung, es sei keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 2017). 
 
B.   
Das mit Beschwerde angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte die Parteien mit Verfügung vom 3. August 2018 auf, zur Frage nach den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente Stellung zu nehmen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die IV-Stelle liessen sich dazu vernehmen. Mit Entscheid vom 16. November 2018 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. Letztere Bestimmung hält fest, dass Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.  
 
2.2. Mit dem seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 14    Abs. 2bis AHVG wird die Beitragspflicht von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, geregelt. Sie haben erst Beiträge zu entrichten wenn sie als Flüchtlinge anerkannt werden (a), wenn ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (b) oder wenn auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht (c). Tritt einer der genannten Fälle ein, werden die Beiträge innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Rz. 2172 f.).  
 
2.3. Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1       S. 421).  
 
3.   
Das kantonale Gericht führte aus, die Beschwerdeführerin sei weder als Flüchtling anerkannt noch sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Ausweislich des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) habe sie keine Beiträge entrichtet. Sie sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Die Vorinstanz prüfte die medizinischen Akten bezüglich der Frage, wann eine allfällige Invalidität eingetreten sei. Sie legte dar, dass ab dem Jahr 2011 dokumentiert sei, dass die Beschwerdeführerin mehrere Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken gehabt habe, wo entsprechende psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien. Die zu beurteilende gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 2011. Da nach Ablauf des einjährigen Wartejahres vom Eintritt der Invalidität zu Beginn des Jahres 2012 auszugehen wäre, erfülle die Beschwerdeführerin die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht, denn eine nachträgliche Erfüllung der Beitragspflicht, die von 2009 bis 2011 gedauert hätte, sei aufgrund der Verwirkungsfristen nicht mehr möglich. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. 
Zusammenfassend führt sie aus, aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der dokumentierte Gesundheitszustand seit 2011 invalidisierend im Rechtssinne gewesen sei. Vielmehr seien psychosoziale Faktoren im Vordergrund gestanden. Die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit sei nie abgeklärt worden. Damit sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Invalidität sei per Anfang 2011 eingetreten. Dies obwohl der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2017 die vom behandelnden Arzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer generalisierten Angststörung in Zweifel gezogen habe. Anhand der vorliegenden Akten sei damit ein allfälliger Beginn der Invalidität nicht ausgewiesen. 
 
5.  
 
5.1.   
 
5.1.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei der IV-Stelle Ende 2015 beziehungsweise Anfang 2016 mehrmals angegeben, ihre psychischen Beschwerden bestünden seit etwa fünf Jahren. Diese seien ungefähr 2010 aufgetreten. Ab 2011 sei dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrere Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken gehabt habe, wo auch entsprechende Diagnosen gestellt worden seien. Aus dieser Sachverhaltsfeststellung zog die Vorinstanz den Schluss, die zu beurteilende gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Jahre 2011.  
 
5.1.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung aktenwidrig, willkürlich oder sonstwie rechtsverletzend sein soll. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung seit der Anmeldung zum Leistungsbezug wesentlich verändert, das heisst verbessert oder verschlechtert hätte. Dr. med. B.________ gibt in seinem Zeugnis vom 12. März 2016 denn auch an, die von ihm gestellten Diagnosen bestünden seit sechs Jahren. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als nicht bundesrechtswidrig und ist letztinstanzlich verbindlich.  
 
5.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde traf das kantonale Gericht darüber hinaus keine Feststellung über die Arbeitsfähigkeit oder die invalidisierende Wirkung des psychischen Gesundheitsschadens. Das war auch gar nicht notwendig.  
 
5.2.1. Ginge man davon aus, dass die seit 2011 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Invalidität im Rechtssinne begründeten, wäre diese spätestens zu Beginn des Jahres 2012 eingetreten. Da nur Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatten (Art. 36 Abs. 1 IVG), hätten folglich in den Jahren 2009 bis 2011 Beiträge entrichtet werden müssen, um einen Rentenanspruch zu begründen. Unstreitig ist, dass damals keine Beiträge bezahlt wurden. Bei der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerin käme   Art. 14 Abs. 2bis AHVG zur Anwendung. Die Beiträge müssten rückwirkend erhoben werden. Dies ist indessen nur innerhalb der Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG möglich. Diese ist abgelaufen. Die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung wären nicht erfüllbar.  
 
5.2.2. Wäre der seit 2011 bestehenden psychischen Beeinträchtigung indessen die invalidisierende Wirkung abzusprechen, würde sie auch im Verfügungszeitpunkt keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen. Damit wäre die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde.  
 
5.3. Zusammenfassend ergibt sich aus der letztinstanzlich verbindlichen Feststellung des kantonalen Gerichts, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Jahre 2011, dass auch weitere medizinische Abklärungen über das Ausmass der Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führen könnten. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.  
 
6.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und die Begründung erfolgt summarisch sowie unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
7.   
 
7.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
7.2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. THOMAS GEISER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG). Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege ist demnach abzuweisen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer