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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_308/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, Nötigung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 5. Dezember 2023 (STBER.2022.93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 29. Oktober 2021 verurteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen A.________ wegen Vergewaltigung, begangen am 17. Februar 2018, zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Auf seine Berufung sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 5. Dezember 2023 der Vergewaltigung und der versuchten Nötigung schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Es ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen und von der Landesverweisung sei abzusehen. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen und ihm sei eine Entschädigung für die ausgestandene Haft auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_138/2024 vom 1. Mai 2024 E. 1.2).  
 
1.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1). Das Bundesgericht greift nur ein bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV).  
Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 
 
1.1.3. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 2.1.3 mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Es ist unbestritten, dass es in der Nacht vom 17. Februar 2018 in einem Hotelzimmer in Stuttgart zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 kam. Beide hatten sich einige Tage zuvor im Internet kennengelernt und vor der erwähnten Nacht einmal getroffen. Nach einem gemeinsamen Abendessen und Kinobesuch soll der Beschwerdeführer im Hotelzimmer versucht haben, die neben ihm auf dem Bett sitzende Beschwerdegegnerin 2 zu küssen, was ihm nicht gelungen sei, weil sie ihm ausgewichen sei und ihn weggestossen habe. Obwohl sie gesagt habe, sie wolle nicht geküsst werden, habe es der Beschwerdeführer weiter versucht. Schliesslich habe er die mittlerweile auf dem Rücken liegende Beschwerdegegnerin 2 mit der rechten Hand an den Handgelenken gepackt und beide Hände über ihren Kopf gedrückt, sodass sie ihre Hände und Arme nicht mehr habe bewegen können.  
Der Beschwerdeführer habe sich auf die Beschwerdegegnerin 2 gelegt. Sie habe wiederholt geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle, sie habe geweint und versucht aufzustehen bzw. sich durch körperliche Gegenwehr zu befreien. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, weil der Beschwerdeführer ihre Hände weiterhin festgehalten und sie aufs Bett gedrückt habe. Trotz der Schreie, des Weinens und der aktiven Gegenwehr, mithin ungeachtet ihres für den Beschwerdeführer offensichtlich erkennbar entgegenstehenden Willens, habe er mit seiner freien Hand die Hose der Beschwerdegegnerin 2 geöffnet, diese sowie die Unterhose nach unten gezogen und sei vaginal in die Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen. Nach zwei bis drei Minuten habe er auf ihren Bauch ejakuliert. Immer noch im Hotelzimmer habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 deren Mobiltelefon entrissen, damit sie nicht die Polizei alarmieren oder jemandem vom Vorgefallenen erzählen konnte. Am nächsten Morgen hätten die beiden das Hotelzimmer verlassen und der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 nach Hause gefahren. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich von vier Einvernahmen seien im Wesentlichen konstant. Zwar seien die Aussagen gegenüber der Polizei von Befragung zu Befragung detaillierter geworden. Dies sei jedoch vor allem auf detailliertere Nachfragen zurückzuführen. Zudem hätten diverse Details bereits vor den polizeilichen Befragungen Eingang in die Akten gefunden, nämlich durch Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber ihrer Bezugsperson am Abend des Tattages. Dieser könne kein Belastungseifer unterstellt werden. Vielmehr habe sie bloss herausfinden wollen, was geschehen sei, zumal sie bereits nach der Rückkehr der Beschwerdegegnerin 2 bemerkt habe, dass etwas passiert sein müsse. Die Aussagen der Bezugsperson seien authentisch.  
Trotz einiger Widersprüche bzw. unterschiedlicher Angaben seien auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft, zumal sie zahlreiche Realkennzeichen enthielten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe konstant die mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche geschildert, wobei deren Inhalte individuell geprägt seien und authentisch wirkten. So habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 immer wieder gefragt, ob sie nichts (vom Vorgefallenen) sagen werde und sie gebeten, keine Anzeige zu machen, weil er genügend Probleme habe. Er sei auf die Knie gefallen, habe sich entschuldigt und gesagt, er sei nicht so. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch mehrfach eindrücklich ihre eigenen Gefühle sowie die Gedanken und Gefühlslage des Beschwerdeführers geschildert. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn anzeige. Sie sei schockiert gewesen, habe sich nicht mehr bewegen und nichts sagen können. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Zum Schluss habe sie sich komisch gefühlt und sei einfach sprachlos gewesen. Sie habe nicht gewollt, dass er meine, sie möge ihn nicht. Sie glaube, es habe den Beschwerdeführer nicht interessiert, was sie gesagt habe. Er habe versucht, den Übergriff mit einer Krankheit zu rechtfertigen. Mit Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers falle zudem generell der fehlende Belastungseifer auf. Sie habe den Beschwerdeführer mehrfach entlastet, etwa, indem er gesagt habe, es tue ihm leid. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin 2 Selbstbelastungen geäussert, z.B. habe sie eingestanden, dass sie hätte gehen können, als der Beschwerdeführer versucht habe sie zu küssen. Im Kino habe sie zugelassen, dass er ihre Hand auf seinen Oberschenkel lege. Sie habe sich auf seine Bitte hin zu ihm ins Bett gelegt. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin 2 ihre Aussagen mehrfach mit eindrücklichen Gesten unterlegt, etwa bei der Schilderung, wie der Beschwerdeführer ihre Hände festgehalten habe oder wie sie sich wegen seines Gewichts nicht habe wehren können und dass es ihr deswegen die Sprache verschlagen habe. 
 
1.2.3. Beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers falle hingegen auf, dass er sich zum Kerngeschehen sehr zurückhaltend geäussert habe. In der ersten Einvernahme habe er lediglich gesagt, sie seien sich im Hotelzimmer näher gekommen; weitere Aussagen würden sich wohl erübrigen. Auf Vorhalte habe er keine weiteren Angaben gemacht, ebenso wenig auf die Frage, wie er sich verhalten hätte, wenn die Beschwerdegegnerin 2 keinen Sex gewollt hätte. Er habe sich nicht daran erinnern können, ob er bereits vor dem Essen versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu küssen, ob er im Kino seine Hand auf ihr Knie gelegt oder dass er auf dem Bett ihre Hände festgehalten habe. Auf den Vorhalt, gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 vaginal in sie eingedrungen zu sein, habe der Beschwerdeführer zunächst nur mit Kopfschütteln reagiert, um dann anzufügen: "Wir hatten zusammen etwas, ja, aber nicht, dass sie keinen Willen hatte. Es ist einfach passiert.". Er könne sich nicht erinnern, dass er ihr das Mobiltelefon weggenommen habe.  
Zwar sei der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet. Jedoch falle auf, dass er, soweit er Angaben gemacht habe, konkrete Vorhalte bloss knapp bestritten habe oder sich nicht daran habe erinnern wollen bzw. die Aussage verweigert habe. Von einem Unschuldigen wäre angesichts der drohenden Folgen zu erwarten gewesen, dass er konkrete Vorhalte vehement bestritten und zu seiner Entlastung konkret und ausführlich geschildert hätte, was sich tatsächlich zugetragen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht generell die Aussage verweigert, sondern schwammige Angaben gemacht, sich gewunden und zum Kerngeschehen ausweichend geantwortet. Dies sei auffällig und spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleiches gelte für das ausgesprochen selektive Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers, wobei auffalle, dass er detaillierte Angaben zum Deliktstag und zum Tatort gemacht habe. Die wenigen Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen seien zudem wenig plausibel, etwa, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Hotelzimmer selber ihren Hosenknopf geöffnet und sich dem Beschwerdeführer einfach so angeboten habe. Auffällig sei auch, dass er auf Fragen oft mit Gegenfragen geantwortet habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten auch widersprochen, namentlich zur Frage, wer die Hose der Beschwerdegegnerin 2 geöffnet habe und weshalb es zum Kontaktabbruch gekommen sei. 
 
1.2.4. Die Vorinstanz hält abschliessend fest, ein Motiv zur Falschbezichtigung sei nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdegegnerin 2 die Sache bereut und sich vom Beschwerdeführer ausgenützt gefühlt habe, sei nicht plausibel. Sie habe sich vielmehr bereits nach ihrer Rückkehr einer Freundin und einer Betreuungsperson anvertraut. Gegen die von ihm vorgebrachte "Ghosting"-These, wonach er die Kommunikation zur Beschwerdegegnerin 2 abgebrochen habe, spreche zudem die Erstaussage des Beschwerdeführers selbst. Er habe ausgesagt nicht zu wissen, wie lange er noch mit der Beschwerdegegnerin 2 Kontakt gehabt habe. Auch zum Kontaktabbruch sei er vage geblieben. Er habe ausgesagt, es müsse irgendetwas passiert sein. Schliesslich wären bei einer Falschanzeige drastischere Schilderungen des Vorgefallenen zu erwarten gewesen.  
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene Sicht gegenüberzustellen und die Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft zu kritisieren. Entgegen seiner Auffassung kann aus dem Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 nach ihrer Rückkehr kontaktierte Freundin ihr zur Anzeige geraten habe, nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht authentisch wären. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur auf Nachfragen der Betreuungsperson detaillierte Angaben zum Vorgefallenen machte. Die Vorinstanz erkennt das Suggestionspotenzial zu Recht, kommt aber willkürfrei zum Schluss, dass eine Beeinflussung durch die Betreuungsperson und die Freundin nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht ansatzweise auf, welches Interesse die erwähnten Personen daran haben sollten, ihn zu Unrecht zu belasten. Dies gilt ebenso für die Beschwerdegegnerin 2 selbst. Das in der Beschwerde wiederholte Motiv einer Kränkung widerlegt die Vorinstanz schlüssig. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 von den erwähnten Personen oder in den amtlichen Befragungen in einer Weise unter Druck gesetzt worden wäre, dass dies Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten bzw. auf die Authentizität ihrer Aussagen gehabt hätte. Die Vorinstanz beurteilt diese zu Recht als im Wesentlichen gleichbleibend und glaubhaft. Es kann grundsätzlich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Erklärung der Vorinstanz für den höheren Detaillierungsgrad der späteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Polizei sowie der Verweis auf ihre detaillierten Angaben gegenüber der Betreuungsperson.  
Auch, was der Beschwerdeführer sonst gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, macht das vorinstanzliche Abstellen darauf nicht willkürlich. So etwa der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 einmal ausgesagt habe, sie habe auf dem Bett gelegen als sich der Beschwerdeführer auf sie gelegt habe, während sie ein anderes Mal angegeben habe, sie sei gesessen und der Beschwerdeführer habe sie gestossen. Ebenso wenig gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen sprechen die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zur genauen Höhe, auf der sich ihre Beinkleider befanden, als der Beschwerdeführer in sie eindrang. Von einem wesentlichen Widerspruch kann hier ebenso wenig die Rede sein wie hinsichtlich der Frage, ob sich ihre Hände auf Höhe der Brust oder des Kopfes befanden. Dies bereits deshalb nicht, weil es augenscheinlich um ein dynamisches Geschehen geht. 
Nachdem sodann unbestritten ist, dass der - vom Beschwerdeführer eingestandene - sexuelle Kontakt in einem Hotelzimmer in Stuttgart stattfand, ist unerfindlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Betreuungsperson zunächst angab, der Übergriff sei beim Beschwerdeführer zuhause erfolgt. Diese mit Bezug auf das Kerngeschehen irrelevante Lüge der Beschwerdegegnerin 2 ist im Übrigen ohne Weiteres damit zu erklären, dass die Betreuungsperson die Fahrt nach Stuttgart nicht gutgeheissen hätte, was die Beschwerdegegnerin 2 wusste. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen tut dies keinen Abbruch. Schon gar nicht macht es ein Abstellen darauf willkürlich, was der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Argumentation ausser Acht lässt. Dies gilt ebenso, wenn er die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 an sich in Frage stellt und vorbringt, sie sei eine geübte Lügnerin, etwa auch darin, ob sie vor oder nach dem Kontakt mit dem Beschwerdeführer sexuell aktiv war. Auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kommt es nicht an (vgl. dazu oben E. 1.1.3). 
Entgegen seinem Einwand muss auch zu keinem Freispruch führen, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Ärztin aussagte nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer einen Samenerguss hatte, während sie später angab, er habe auf ihren Bauch ejakuliert. Im Übrigen entspricht dies der Aussage des Beschwerdeführers selbst, wonach er dies immer so mache, wobei auch er zunächst angab, sich nicht erinnern zu können. 
 
1.3.2. Die Vorinstanz begründet gleichfalls überzeugend, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubhaft hält und darauf nicht abstellt. Es kann auch hier grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese als willkürlich erscheinen liesse. Er unterlässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fast vollständig.  
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er die Unschuldsvermutung verletzt sieht. Das Bundesgericht prüft diese Frage im Rahmen der Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (oben E. 1.1.1), was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Es kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte den Gebrauch seines Aussageverweigerungsrechts zu Unrecht bzw. in Verletzung der Unschuldsvermutung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt. Ihr ist zuzustimmen, dass angesichts der Umstände vom Beschwerdeführer ein vehementes Bestreiten der Vorhalte und konkrete, ausführliche Vorbringen zu seiner Entlastung zu erwarten gewesen wären. Wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt hat, ist es zulässig, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. dazu Urteil 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3 mit Hinweisen). 
 
2.  
Zur rechtlichen Würdigung der Tatvorwürfe durch die Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen, zumal eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich ist. Dies gilt ebenso für die Strafzumessung, die Landesverweisung, deren Ausschreibung im SIS, die Beurteilung der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2 sowie des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt