Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_221/2024
Urteil vom 22. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Esther Tewlin,
c/o Bezirksgericht Luzern, Grabenstrasse 2, Postfach 2266, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2024 (2P 23 14).
Erwägungen:
1.
Beim Bezirksgericht Luzern ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede gegenüber der B.________ GmbH hängig. Mit Gesuch vom 11. November 2023 verlangte A.________ den Ausstand von Bezirksrichterin Esther Tewlin. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Ausführungen von A.________ genügten nicht, um einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO glaubhaft zu machen. Der blosse Hinweis auf den Umstand, das Bezirksrichterin Esther Tewlin und die zuständige Staatsanwältin derselben politischen Partei angehörten, begründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein keinen tauglichen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch genüge daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 20. Februar 2024 beantragt A.________, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und Bezirksrichterin Esther Tewlin in den Ausstand zu versetzen. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit einer beim Bundesgericht am 10. Mai 2024 eingegangenen, undatierten und unkommentierten Eingabe hat der Beschwerdeführer zudem diverse Unterlagen eingereicht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die beim Bundesgericht am 10. Mai 2024 kommentarlos eingereichten Unterlagen gingen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ein (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie sind für das vorliegende Verfahren deshalb unbeachtlich und betreffen zudem - soweit ersichtlich - ein strassenverkehrsrechtliches Administrativverfahren aus dem Jahr 2020, welches in keinem erkennbaren Sachzusammenhang zum vorliegenden Beschwerdeverfahren zu stehen scheint.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern kritisiert in abstrakter und allgemeiner Weise den Umstand, dass die Ausübung eines Richteramts in der Schweiz grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei geknüpft sei. Mit solcher pauschaler appellatorischer Kritik ohne Bezugnahme zur Argumentation der Vorinstanz vermag er von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Begründung, die zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn